Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

Erster  Abschnitt.  Begriff  des  Besitzes.
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2.  Possessio  (als  Interdictenbesitz)  und  possessio  naturalis ¬
  im  Gegensatz  derselben.  —  Ich  habe  hier
zweyerley  zu  beweisen:  erstens,  daß  possessio
schlechthin,  als  juristisches  Verhältniß,  von  der
possessio  naturalis  unterschieden  wird,  zweytens, -
  daß  dieser  Gegensatz  keine  andere  Bestimmung ¬
  hat,  als  die  juristische  Möglichkeit  oder
Unmöglichkeit  der  Interdicte  zu  bezeichnen.
a.  Possessio  schlechthin  wird,  als  juristisches  Verhältniß, ¬
  einem  nichtjuristischen  entgegen  gesetzt,
was  unter  folgenden  Namen  vorkommt:  esse  in
vossessione,  tenere,  naturaliter  possidere,  corporaliter ¬
  possidere  (1).
„Idem  Pomponius  bellissime  tentat  dicere,
„numquid  qui  conduxerit  quidem  praedium,
Archygymn.  Bonon.  prof.  T.  1.
(1)  In  der  Glosse  heist  es
§.  2.  p.  78.:  „corporalem  posdetentio -
  asinina  (GLosSA  in
„sessionem  et  tenutam  tradiL. -
  29.  de  poss.).  An  einer  an„disse“). ¬
  —  Der  Ausdruck  esse
dern  Stelle  (in  L.  24.  de  Poss.
in  possessione  hat  Aehnlichkeit
wird  dieser  Ausdruck  erklärt:
mit  dem  Ausdruck  esse  in  li„... ¬
  tenere  potest,  ut  asinus
„sellam.“  Bekanntlich  wählt  Acbertate: ¬
  jener  bezeichnet  den
curs  den  Esel  sehr  oft  als  BeyGegensatz ¬
  von  possessio,  dieser
spiel.  —  Die  späteren  Italienivon -
  libertas,  nur  mit  dem  Unschen ¬
  Juristen  nennen  es  tenuta,
terschiede,  daß  für  das  esse  in
welcher  Ausdruck  auch  schon  bey
libertate  ein  besonderer  positiSarti ¬
  in  einer  Urkunde  von
ver  Schutz  hinzugekommen  war.
1252  vorkommt.  (De  claris
            
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