Erster Abschnitt. Begriff des Besitzes.
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2. Possessio (als Interdictenbesitz) und possessio naturalis ¬
im Gegensatz derselben. — Ich habe hier
zweyerley zu beweisen: erstens, daß possessio
schlechthin, als juristisches Verhältniß, von der
possessio naturalis unterschieden wird, zweytens, -
daß dieser Gegensatz keine andere Bestimmung ¬
hat, als die juristische Möglichkeit oder
Unmöglichkeit der Interdicte zu bezeichnen.
a. Possessio schlechthin wird, als juristisches Verhältniß, ¬
einem nichtjuristischen entgegen gesetzt,
was unter folgenden Namen vorkommt: esse in
vossessione, tenere, naturaliter possidere, corporaliter ¬
possidere (1).
„Idem Pomponius bellissime tentat dicere,
„numquid qui conduxerit quidem praedium,
Archygymn. Bonon. prof. T. 1.
(1) In der Glosse heist es
§. 2. p. 78.: „corporalem posdetentio -
asinina (GLosSA in
„sessionem et tenutam tradiL. -
29. de poss.). An einer an„disse“). ¬
— Der Ausdruck esse
dern Stelle (in L. 24. de Poss.
in possessione hat Aehnlichkeit
wird dieser Ausdruck erklärt:
mit dem Ausdruck esse in li„... ¬
tenere potest, ut asinus
„sellam.“ Bekanntlich wählt Acbertate: ¬
jener bezeichnet den
curs den Esel sehr oft als BeyGegensatz ¬
von possessio, dieser
spiel. — Die späteren Italienivon -
libertas, nur mit dem Unschen ¬
Juristen nennen es tenuta,
terschiede, daß für das esse in
welcher Ausdruck auch schon bey
libertate ein besonderer positiSarti ¬
in einer Urkunde von
ver Schutz hinzugekommen war.
1252 vorkommt. (De claris