Inhaltsverzeichnis : Hellmann, Friedrich: Lehrbuch des deutschen Civilprozeßrechtes für den akademischen und praktischen Gebrauch

Erster  Theil.
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staaten  dieses  Ziel  durch  Niedersetzung  der  Hannoverschen  Kommission,
von  der  sich  Preußen  ausschloß,  zu  erreichen  suchten.  Es  ging  nun
seinen  Weg  allein.  Durch  königlichen  Erlaß  vom  25.  Februar  1861
wurde  die  Genehmigung  zur  Einsetzung  einer  Juristenkommission  behufs
Revision  des  Civilprozeßrechts  ertheilt;  nach  Östern  1861  trat  diese
Kommission  zu  ihren  Berathungen  zusammen,  die  sich  nun  formell  auf
die  Herstellung  einer  preußischen  Prozeßrechtsreform  beschränkten.  Im
Jahre  1864  war  der  „Entwurf  einer  Prozeßordnung  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  für  den  Preußischen  Staat"  nebst  Motiven  im  Drucke
vollendet.  Zu  einer  Einführung  dieses  Entwurfes  als  Gesetz  kam  es
theils  wegen  des  Widerstandes  der  preußischen  Gerichte,  theils  wegen  de
Ereignisse  von  1866  nicht.  Dagegen  wurde  nach  Errichtung  des  norddeutschen ¬
  Bundes  alsbald  die  Reformarbeit  wieder  aufgenommen.  Durch
Art.  4  Ziff.  13  der  norddeutschen  Bundesverfassung  war  die  gemeinsame
Gesetzgebung  über  das  gerichtliche  Verfahren  unter  die  Kompetenz  der
gesetzgebenden  Gewalt  des  Bundes  aufgenommen  worden.  Auf  Grund
dieser  Verfassungsbestimmung  beantragte  Preußen  schon  am  4.  September
1867  im  Bundesrathe,  eine  Kommission  von  acht  Juristen  zur  Ausarbeitung ¬
  des  Entwurfs  einer  Civilprozeßordnung  für  den  norddeutschen
Bund  zu  berufen.  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Oktober  1867
wurde  diesem  Antrag  stattgegeben  und  die  Kommission  ernannt  mit  der
Weisung,  in  Berlin  zusammenzutreten  und  ihren  Arbeiten  den  preußischen
Entwurf  von  1864  unter  Berücksichtigung  des  hannoverschen  Entwurfes
zu  Grunde  zu  legen.  Am  3.  Januar  1868  begann  die  Kommission  ihre
Sitzungen,  über  welche  fortlaufend  Protokoll  geführt  wurde.  Abweichend
von  ihrer  Instruktion  beschloß  dieselbe  gleich  Anfangs,  ihren  Arbeiten
den  hannoverschen  Entwurf  zu  Grunde  zu  legen  und  den  preußischen
Entwurf  daneben  in  Rücksicht  zu  ziehen.  Am  20.  Juli  1870  hatte  die
Kommission  in  390  Sitzungen  ihre  Aufgabe  vollendet.  Der  Entwurf
wurde  dem  Bundesrath  in  Vorlage  gebracht.  Die  Protokolle  sind  lediglich
als  Manuskript  gedruckt  worden.  Die  Berathung  dieses  Entwurfes  durch
die  gesetzgebenden  Faktoren  des  norddeutschen  Bundes  unterblieb  in  Folge
eignisse  des  Jahres  1870.
der  Kriegs
Hellweg,  a.  a.  O.  S.  103  ff.
Mehr  als  ein  Jahr  vor  der  Vollendung  des  norddeutschen  Entwurfes ¬
  erfolgten  auf  dem  Gebiete  der  Gerichtsverfassung  bereits  legislatorische ¬
  Schritte  zur  Rechtseinheit,  indem
a)  durch  Gesetz  vom  12.  Juni  1869  für  Handelssachen  ein
gemeinsamer  oberster  Gerichtshof  in  Leipzig  errichtet  wurde,  das
            
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