Erster Theil.
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staaten dieses Ziel durch Niedersetzung der Hannoverschen Kommission,
von der sich Preußen ausschloß, zu erreichen suchten. Es ging nun
seinen Weg allein. Durch königlichen Erlaß vom 25. Februar 1861
wurde die Genehmigung zur Einsetzung einer Juristenkommission behufs
Revision des Civilprozeßrechts ertheilt; nach Östern 1861 trat diese
Kommission zu ihren Berathungen zusammen, die sich nun formell auf
die Herstellung einer preußischen Prozeßrechtsreform beschränkten. Im
Jahre 1864 war der „Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten für den Preußischen Staat" nebst Motiven im Drucke
vollendet. Zu einer Einführung dieses Entwurfes als Gesetz kam es
theils wegen des Widerstandes der preußischen Gerichte, theils wegen de
Ereignisse von 1866 nicht. Dagegen wurde nach Errichtung des norddeutschen ¬
Bundes alsbald die Reformarbeit wieder aufgenommen. Durch
Art. 4 Ziff. 13 der norddeutschen Bundesverfassung war die gemeinsame
Gesetzgebung über das gerichtliche Verfahren unter die Kompetenz der
gesetzgebenden Gewalt des Bundes aufgenommen worden. Auf Grund
dieser Verfassungsbestimmung beantragte Preußen schon am 4. September
1867 im Bundesrathe, eine Kommission von acht Juristen zur Ausarbeitung ¬
des Entwurfs einer Civilprozeßordnung für den norddeutschen
Bund zu berufen. Durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Oktober 1867
wurde diesem Antrag stattgegeben und die Kommission ernannt mit der
Weisung, in Berlin zusammenzutreten und ihren Arbeiten den preußischen
Entwurf von 1864 unter Berücksichtigung des hannoverschen Entwurfes
zu Grunde zu legen. Am 3. Januar 1868 begann die Kommission ihre
Sitzungen, über welche fortlaufend Protokoll geführt wurde. Abweichend
von ihrer Instruktion beschloß dieselbe gleich Anfangs, ihren Arbeiten
den hannoverschen Entwurf zu Grunde zu legen und den preußischen
Entwurf daneben in Rücksicht zu ziehen. Am 20. Juli 1870 hatte die
Kommission in 390 Sitzungen ihre Aufgabe vollendet. Der Entwurf
wurde dem Bundesrath in Vorlage gebracht. Die Protokolle sind lediglich
als Manuskript gedruckt worden. Die Berathung dieses Entwurfes durch
die gesetzgebenden Faktoren des norddeutschen Bundes unterblieb in Folge
eignisse des Jahres 1870.
der Kriegs
Hellweg, a. a. O. S. 103 ff.
Mehr als ein Jahr vor der Vollendung des norddeutschen Entwurfes ¬
erfolgten auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung bereits legislatorische ¬
Schritte zur Rechtseinheit, indem
a) durch Gesetz vom 12. Juni 1869 für Handelssachen ein
gemeinsamer oberster Gerichtshof in Leipzig errichtet wurde, das