Full text : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

Erstes  Buch.  Die  Lehre  von  der  Erbfolge.
514
Die  älteren  Civilisten  bezeichneten  die  Vulgar-Pupillar-  und
Quasipupillarsubstitution  als  substitutiones  directae,  weil  sie
directe  Erbesernennungen  enthalten,  und  stellten  ihnen  unter  dem
Namen  substitutio  fideicommissaria,  oder  obliqua  oder
ri
precarl.
a'  diejenige  letztwillige  Verfügung  gegenüber,  durch  welche
einem  Erben  die  Auflage  gemacht  wird,  die  ihm  zugewandte  Erbschaft ¬
  für  einen  gewissen  Fall  oder  nach  einer  gewissen  Zeit  ganz
oder  zu  einem  Bruchtheil  an  einen  Dritten  heraus  zu  geben.  Diese
Verfügung  ist  keine  Erbeseinsetzung,  sondern  Anordnung  eines
Universalvermächtnisses.  Als  ein  Vermächtniß  dieser  Art  ist  nach
dem  Willen  des  Erblassers  eine  directe  Substitution,  die  als  solche
nicht  zu  Recht  bestehen  kann,  aufrecht  zu  erhalten,  si
daß  sie  in
tirt
eine  fideicommissarische  converiitt  wird2.
wegen  der  unziff ¬
  der  Substitution  läßt  sich
Ein  Gesammtbegr
gleichen  Voraussetzungen  und  Wirkungen  der  verschiedenen  Arten
der  Substitution  nicht  construirens
a.  Bulgarsubstitution“.
§  80.
Eine  Vulgarsubstitution  ist  eine  selbständige  directe  Erbeinsetzung ¬
  unter  der  conditio,  daß  ein  zuvor  eingesetzter  Erbe  oder
aus  dessen  Person  ein  Anderer  die  Erbschaft  nicht  erwerben  sollte¬.
Hiernach  hat  sie  folgende  juristische  Eigenschaften:
1  Diese  Bezeichnungen  entsprechen  der  Ausdrucksweise  in  1.  15,  l.  41
§  3  D.  t.  c.  (28.  6).  §  9  I.  de  pup.  subst.  (2.  16),  1.  59  (57)  §  2  D.  ad
SC.  Treb.  (36.  1)  c.  1  i.  f.  de  testam.  in  VI  to.  (3.  11).
*  Vgl.  1.  76  D.  ad  SC  Treb.  (36.  1)  u.  unten  §  81  sub  II.
3  Die  Versuche  sind  nicht  gelungen,  vgl.  Mühlenbruch  a.  a.  O.
S.  248  ff.,  Puchta,  Pand.  §  476.
*  Vgl.  Quellen  und  Literatur  im  vorigen  §  u.  Arndts,  Civil.
Schrift.  Bd.  2  S.  167  ff.
*  pr.  1.  h.  t.  (2.  15)  .  .  .  ut  puta  „si  ille  heres  non  erit,  ille  heres
esto“:  et  deinceps  in  quantum  velit  testator  substituere  potest.  1.  36  D.  h.  t.
(28.6).  1.  41  (40)  D.  de  H.  I.  (28.5)  ...  „si  heres  non  erit“,  nihil  aliud
intelligitur  significare,  quam  si  hereditatem  vel  sibi  non  acquisierit  vel  mutata
conditione  alium  heredem  non  fecerit.  Vgl.  S.  517  Note  5.  Daß  der  früher
eingesetzte  Erbe  auch  früher  genannt  wird,  ist  nicht  erforderlich,  1.  28  D.  de
H.  I  (28.  5).  Si  ita  quis  institutus  sit:  „Titius  heres  esto,  si  Secundus
heres  non  erit",  deinde  :  „Secundus  heres  esto“:  placet  primo  gradu  Secundum ¬
  esse  institutum.
            
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