Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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§.  331.  Rechtliche  Ansicht  von  ungleichen  Ehen.
Da  es  an  einem  Reichsgesetze  über  Mißheurathen
fehlt,  1)  und  die  Stelle  in  der  Wahlcapitulation  2
mit  den  Worten:  unstreitig  notorische  Mißheurath, ¬
  nur  die  Ertheilung  kaiserlicher  Privilegien  gegen
begrundete  Hausgesetze  beschränken  will,  da  auch  kein
festes  Reichsherkommen  nachzuweisen  ist,  3)  so  können
nur  in  jeder  Familie  die  Hausgesetze  mit  Rüksicht  auf
das  Herkommen  in  den  Familien  entscheiden.  Darnach
muß  jede  Ehe  der  Person  des  hohen  Adels  mit  einer
vom  niederen  Adel  oder  mit  einer  bürgerlichen  als
Mißheurath  gelten,  4)  wenn  nicht  ein  begründetes  Herkommen =
  in  einer  Familie  für  das  Gegentheil  nachgewiesen =
  werden  kann,  obwohl  mehrere  Juristen  5)
die
Ehe  des  hohen  Adelichen  mit  einer  vom  niederen  Adel
nicht  als  Mißheurath  betrachten.  Die  Ehe  einer  Person
des  niederen  Adels  mit  einer  unadelichen  kann  gemeinrechtlich =
  um  so  weniger  als  Mißheurath  betrachtet  werden, =
  6)  als  seit  dem  16ten  Jahrhundert  der  Begrif
des  niederen  Adels  weit  ausgedehnt  war  und  nie  eine
gleichförmige  Rechtsansicht  über  diese  Ehen  nachzuweisen
ist.  Daß  Mißheurathen  unter  Personen  des  hohen
Adels,  wenn  sie  mit  unadelichen  oder  Personen  vom
niederen  Adel  sich  vermählen,  noch  jetzt  vorkommen  und
Hausgesetze  angewendet  werden  dürfen,  ist  zu  glauben,
da  die  Bundesacte  die  Ebenbürtigkeit  im  bisher  damit
verbundenen  Begriffe  bestätigt.  7
1)  Häberlin  Repertorium  des  StaatsR.  III.  S.  624.  Ein  Reichsgutachten =
  wurde  gefordert,  aber  nicht  erstattet.
2)  Wahlcapitul.  Carol.  VII.  Art.  22.  Häberlin  pragmat.  Geschichte  d.
Wahlcapitul.  S.  297.  412.  Moser  deutsches  Staatsr.  XIX.  S.  1.
Familienstaatsrecht.  II.  S.  37.  Häberlin  Repertorium.  III.  S.  651.
Struben  Nebenstunden.  III.  S.  433.  V  Thl.  S.  224.  Bauer  opusc.
II.  p.  369.  Dahm  de  matrimon.  inaequal.  personar.  illustrium  in
Willenberg  de  matrim.  imgerm. ¬
  Mog.  1751.  Runde  §.  577.
parium.  Gedan.  1714.  Schrocter  diff.  jur.  rom.  et  germ.  circa
matrim.  impar.  Jen.  1731.  Gallade  de  matrim.  civil.  inaequal.
Heidelb.  1764.  Bochmer  de  impari  matrim,  et  jure  liberor,  ex
eo  nator.  Goctt.  1755.  Westphal  deutsches  Privatrecht.  I.  nr.  42.
Pütters  schon  angeführte  Schrift.
Häberlin  Repertor.  III.  S.  633=39.
4)  Cocceji  de  conjugio  inaequal.  person.  illustr,  Heid.  1687.  Ludolf ¬
  de  jure  foemin.  illustr.  S.  I.  §.  9.  Telgmann  v.  d.  Ahnenzahl -
  cap.  III.  §.  1.  Pütter  Rechtsfälle.  III.  S.  794.  Dulfecher  de
matrim,  person.  illustr.  in  imper.  rom.  Jen.  1760.  Riccius  v.  d.
landsäßigen  Adel.  1  Thl.  S.  286.  290.
            
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