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§. 331. Rechtliche Ansicht von ungleichen Ehen.
Da es an einem Reichsgesetze über Mißheurathen
fehlt, 1) und die Stelle in der Wahlcapitulation 2
mit den Worten: unstreitig notorische Mißheurath, ¬
nur die Ertheilung kaiserlicher Privilegien gegen
begrundete Hausgesetze beschränken will, da auch kein
festes Reichsherkommen nachzuweisen ist, 3) so können
nur in jeder Familie die Hausgesetze mit Rüksicht auf
das Herkommen in den Familien entscheiden. Darnach
muß jede Ehe der Person des hohen Adels mit einer
vom niederen Adel oder mit einer bürgerlichen als
Mißheurath gelten, 4) wenn nicht ein begründetes Herkommen =
in einer Familie für das Gegentheil nachgewiesen =
werden kann, obwohl mehrere Juristen 5)
die
Ehe des hohen Adelichen mit einer vom niederen Adel
nicht als Mißheurath betrachten. Die Ehe einer Person
des niederen Adels mit einer unadelichen kann gemeinrechtlich =
um so weniger als Mißheurath betrachtet werden, =
6) als seit dem 16ten Jahrhundert der Begrif
des niederen Adels weit ausgedehnt war und nie eine
gleichförmige Rechtsansicht über diese Ehen nachzuweisen
ist. Daß Mißheurathen unter Personen des hohen
Adels, wenn sie mit unadelichen oder Personen vom
niederen Adel sich vermählen, noch jetzt vorkommen und
Hausgesetze angewendet werden dürfen, ist zu glauben,
da die Bundesacte die Ebenbürtigkeit im bisher damit
verbundenen Begriffe bestätigt. 7
1) Häberlin Repertorium des StaatsR. III. S. 624. Ein Reichsgutachten =
wurde gefordert, aber nicht erstattet.
2) Wahlcapitul. Carol. VII. Art. 22. Häberlin pragmat. Geschichte d.
Wahlcapitul. S. 297. 412. Moser deutsches Staatsr. XIX. S. 1.
Familienstaatsrecht. II. S. 37. Häberlin Repertorium. III. S. 651.
Struben Nebenstunden. III. S. 433. V Thl. S. 224. Bauer opusc.
II. p. 369. Dahm de matrimon. inaequal. personar. illustrium in
Willenberg de matrim. imgerm. ¬
Mog. 1751. Runde §. 577.
parium. Gedan. 1714. Schrocter diff. jur. rom. et germ. circa
matrim. impar. Jen. 1731. Gallade de matrim. civil. inaequal.
Heidelb. 1764. Bochmer de impari matrim, et jure liberor, ex
eo nator. Goctt. 1755. Westphal deutsches Privatrecht. I. nr. 42.
Pütters schon angeführte Schrift.
Häberlin Repertor. III. S. 633=39.
4) Cocceji de conjugio inaequal. person. illustr, Heid. 1687. Ludolf ¬
de jure foemin. illustr. S. I. §. 9. Telgmann v. d. Ahnenzahl -
cap. III. §. 1. Pütter Rechtsfälle. III. S. 794. Dulfecher de
matrim, person. illustr. in imper. rom. Jen. 1760. Riccius v. d.
landsäßigen Adel. 1 Thl. S. 286. 290.