fullscreen : Magazin für das deutsche Recht der Gegenwart (Bd. 7 (1887))

9. Abhandlungen, Mitteilungen und Besprechungen

9.1. Das Eheschliessungs- und Ehescheidungs-Recht : dargestellt nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts : (Fortsetzung.)

Abhandlungen, Mitteilungen und
Besprechungen.

Das Eheschliefsungs- und Ehescheidungs-Recht, dargestellt
nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts.
(Fortsctzun g.)
Von Herrn Landgerichts-Direktor Th. Hergenhahn in Cassel.
Zweiter Abschnitt.
Prozefsireht.
I. Welche Eheklagcn sind nach der Reichs-Civil-
P r o zc fs - O r d n u n g zu gelassen?
1) Das Ruch 6 Abschn. I. C.-P.-O. bestimmt erschöpfend,
welcherlei Eheklagen bei deutschen Gerichten anhängig gemacht
werden dürfen.
Zugelassen sind nur die im ersten Satz des §. 568 verbunden
mit §. 592 a. a. O. bezeichnten Klagen. Dagegen gehören Klagen
auf immerwährende Trennung von Tisch und Bett
nicht dazu. Sie wurden bei der Beratung des Entwurfs absichtlich
und zwar im Hinblicke auf §. 77 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
ausgeschieden. Auch ausländische Ehegatten, deren Heimats-
staat die immerwährende Trennung von Tisch und Bett zuläfst,
haben nicht das Recht, das Gericht ihres deutschen
Wohnsitzes um solche immerwährende Trennung an-
zugehen.!)
2) Im deutschen Reiche würde es jetzt gänzlich sowohl an
einem Gerichtsstände, als an einem Verfahren für solche Klage
mangeln. So wenig, als einem ausdrücklichen Klageanträge auf
beständige Trennung von Tisch und Bett stattzugeben wäre, kann
ein Klageantrag auf Scheidung vom Bande, wie die vorige Instanz

*) Urteil II. Civilscnats vom 22. April 1884 Bd. 11 8. 32.
Magazin für Recht, Bd. VII. 3. Heft.

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