Volltext : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 2 (1873))

Vollstreckbarkeit der Urtheile. 87
den will, so kann sich dagegen ans den vorstehend
S. 79 — 81 gelieferten Beweis bezogen werden,
daß der Gerichtschreiber zu Ausfertigungen in voll-
streckbarer Form, selbst (Art. 651 Abs. 2) von
„Entscheidungen der bayerischen Gerichte" (Art.8221,
kein Urtheilsbuch nöthig hat. Eben so wenig stehen
ihm aber in den dort besprochenen beiden Fällen,
dann bei einzeln- und handelsgerichtlichen Urtheilen
(Art. 518) und in anderen Fällen Qualitäten zu
Gebot. Es läßt sich daher nicht einseheu, warum
gerade bei den Urtheilen des alten Verfahrens Ur-
theilsbuch und Qualitäten Essentialia sein sollen!
Eben so wenig ist einzusehen, wie durch die
analoge Anwendung einzelner Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung auf Urtheile des alten Ver-
fahrens dem Gesetze rückwirkende Kraft beigeinessen
werden soll. — Gefallen lassen muß ich mir den
Vorwurf, es sei inkonsequent, Ausfertigungen in
vollstreckbarer Form erst nach eingetretener Rechts-
kraft zuzulassen; diese Ansicht habe ich aber in
obiger Note 2 (S. 77) selbst als irrig anerkannt
und zurückgenommen.
Widersprechen muß ich, daß es eine Konse-
quenz meiner Ansicht bilde, auch Abs. 2 des Art. 288
der Proz.-Ordn. auf Urtheile des alten Verfahrens
anzuwenden. Es kommt hiebei nur darauf an, ob
ein Urtheil bei unbeschränkter Oeffentlichkeit erlas-
sen wurde, nicht darauf, ob es so hätte erlassen
werden können, wenn die Sache nach dem neuen
Verfahren verhandelt worden wäre.
Daß die Verkündung des Endurtheiles einen
Prozeßabschnitt (und zwar den letzten) bildet, ist
richtig, unrichtig aber, daß hiezu auch die Erhol-
ung einer Ausfertigung in vollstreckbarer Form ge-
hört (ein Verfahren, wie mein Herr Gegner
sagt, findet dabei nicht statt). Daß die Erholung
und Zustellung einer solchen Ausfertigung zur Voll-

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