Object : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 22 (1917))

13.1.7. Erbschaftssteuerfragen

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22. Jahrg. Deutsche J irr i s t e n - Z e i t u n g. 1917 Nr. 13/14.

keit, daß er dieses Verbot nicht scheiit, und jeden-
falls wäre dem Verkäufer nicht geholfen. Doch ist
praktisch dieser Weg meist nicht gangbar. Zwar
kann der Käufer ein Urteil auf Lieferung erwirken,
aber eine Zwangsvollstreckung hat nur dann Aussicht
auf, Erfolg, wenn der Verkäufer im Besitz der zu
leistenden Sachen ist (§ 884 ZPO.), in welchem Fall
das Erfüllungsverlangen trotz der Preissteigerung
regelmäßig keine unbillige Belastung des Verkäufers
bedeutet. Ist er dagegen nicht im Besitz der Ware,
so kann nicht etwa das Gericht den Käufer ermäch-
tigen, die Ware auf Kosten des Verkäufers sich
anderweit zu. beschaffen — das ist durch § 887
Abs. 3 ZPO. ausgeschlossen , sondern der Käufer
kann nur „die Leistung des Interesses“ verlangen
(§ 893 ZPO.), und für die Berechnung dieses Inter-
esses sind wiederum die entwickelten Grundsätze
maßgebend.
Das Reichsgericht hat bei Höchstpreisüber-
schreitungen den Kaufvertrag nicht für nichtig er-
klärt, sondern den Höchstpreis eingesetzt (JW. 1916
S. 1021.) Es erscheint nicht angängig, entsprechend
auf Grund der Preissteigerungsverordnung bei früher
abgeschlossenen Verträgen den Kaufpreis nachträglich
so zu bemessen, daß der Käufer keinen übermäßigen
Gewinn auf Kosten des Verkäufers erzielt. Wohl
aber werden, wenn beide Parteien wissen, daß der
Käufer nur einen angemessenen Gewinn, diesen
aber trotz der durch die Preissteigerung verursachten
Erschwerung der Lieferung verlangen kann, die
Parteien sich vielfach von vornherein gütlich einigen
können, sei es, daß der Kaufpreis entsprechend er-
höht, sei es, daß der Vertrag gegen eine entsprechende
Entschädigung des Käufers rückgängig gemacht wird.

Erb sehafts Steuer fragen.
Von Syndikus Hermann Schöler, Charlottenburg,
z. Zt. im Felde.
I. Die Besteuerung des Gattenerbes.
Die praktische Finanzpolitik ist ebenso wie die
Finanztheorie von der Erkenntnis durchdrungen, daß
die Steuern nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit
ihrer Träger zu verteilen sind. Aber wo fängt die
Leistungsfähigkeit an und wo hört sie auf? Die
Frage hat ihre besondere Bedeutung für die nach
ihrer Wesensart fühlbarsten Steuern: die direkten.
Und die Frage ist für uns in Deutschland besonders
ernst, weil wir den Ausbau unserer direkten Steuern
nur unter sorgfältiger Berücksichtigung der Interessen
unserer Volkswirtschaft vornehmen dürfen. Solange
Deutschland einen jährlichen Bevölkerungszuwachs
zu verzeichnen hat, der beschäftigt und ernährt sein
will; solange noch andere Kreise der Bevölkerung
in Familienhaushaltungen leben, deren Jahresetat
nicht mehr als 900 M. und oft noch viel weniger
beträgt: solange besteht ein außerordentliches Kapital-
vermehrungsbedürfnis, dem die Steuergesetzgebung
Rechnung tragen muß. Insbesondere wird sie, soweit
es an ihr liegt, die auf Vermögensbildung gerichtete
Kraft nicht lahmlegen dürfen und die Abwanderung
des Kapitals in das Ausland, auch nach dem Frieden,
verhüten müssen. Gewiß richtet sich das Einnahme-
bedürfnis eines Staates nicht allein nach den Ein-
kommensverhältnissen seiner Bewohner, und gewiß
ist, daß alle Steuern aus der Volkswirtschaft als
Ganzes geschöpft werden, so daß also, was nicht

auf dem Wege der Einkommensbesteuerung auf-
gebracht wird, aus anderen Quellen geschöpft werden
muß und auch wird. Gewiß ist ferner, daß auch
bei einer Vielheit von Steuern das Leistungsfähig-
keitsprinzip gewahrt werden muß, derart, daß alle
Steuern zusammengenommen ein einheitliches System
bilden, das in sich das Leistungsfähigkeitsprinzip
verwirklicht. Aber der für die Finanzpolitik dessen-
ungeachtet bestimmende Gesichtspunkt ist die Tat-
sache, daß die Vermögensansammlung nur aus dem
Einkommen erfolgt, und daß also, wenn man die
Vermögensbildung begünstigen will oder im Inter-
esse des Staatsganzen begünstigen muß, man not-
wendig auf dem Gebiete der Einkommensbesteuerung
Zurückhaltung üben muß.
Hiernach besteht zwischen der Einkommensteuer,
die der Staat erhebt, und dem jährlichen Vermögens-
zuwachs der einzelnen Steuerzahler im besonderen
und der gesamten Volkswirtschaft im allgemeinen
eine steuerfreie Zone — eine Zone, die an sich eine
steuerliche Leistungsfähigkeit darstellt, aber gleich-
wohl steuerfrei bleibt.
Daraus zu folgern, daß das erzielte Vermögen
vom Staate miterworben sei und daß ihm ein Mit-
eigentumsrecht an den persönlichen Vermögen zu-
stehe, ist irrig, aber der Schluß zwingend, daß in
den einzelnen Vermögen gewissermaßen Steuernach-
lässe stecken, die sich schließlich häufen.
Hierin liegt die wissenschaftliche Rechtfertigung
der Erbschaftssteuer. Sie hat den Zweck, die auf
die Vermögensbildung gerichtet gewesene, durchaus
steuerfähige, bei Lebzeiten der Zensiten aber unbe-
steuert gebliebene Kraft bei ihrem Tode nachholend
zu treffen.1)
.Es bedarf keiner besonderen Ausführung, daß
die Erbschaftssteuer bei der Zwanglosigkeit, mit der
sich ihr Grundsatz aus der angestellten Betrachtung
herausschält, keinerlei Ausnahme zuläßt, insbesondere
auch nicht zugunsten der Deszendenz. In Ansehung
der Ehegatten freilich — aber auch nur in Ansehung
dieser — verdient mit Nachdruck hervorgehoben zu
werden, daß man nicht in einem übel angebrachten
Steuereifer das Kind mit dem Bade ausschütte
und, nachdem man rücksichtlich der Erbschafts-
besteuerung selber die Mahnungen der Finanz-
wissenschaft länger als dem Öffentlichen Wohl nütz-
lich erschien, unbeachtet gelassen hat, weitergehe,
als wissenschaftlich gerechtfertigt ist.
Ehegatten leben in der innigsten Gemeinschaft,
die für Menschen gedacht werden kann. Wenn
zwischen ihnen alles ist, wie es sein soll, dann sind
i) Als Nachsteuer verrichtet die Erbschaftssteuer lediglich eine
Ergänzungsfunktion zur Einkommensteuer, ähnlich wie die Ver-
mögenssteuer, die daher, wie in Preußen, mit vollem Recht »Ergän-
zungssteuer“ auch genannt wird. Die Erbschaftssteuer ist also ins-
besondere keine Bereicherungssteuer. Sozialistischen Begehrlichkeiten
an die Erbschaftssteuer bezw. an die Erbschaften ist damit wissen-
schaftlich der Boden entzogen. Selbstverständlich kann die Erb-
schaftssteuer nur Staats Steuer sein. Anderer Ansicht OberstLGR.
Dr. Schierlinger, der S. 587, 1916 d. Bl. für den Gedanken eintrftt,
nicht den Staat, sondern die Gemeinden oder den Berufskreis wie
Universität, Kirche usw. zu bedenken. Allerdings knüpft der Ge-
danke hauptsächlich an den Vorschlag an, ein unter den Begriff der
Erbschaftssteuer fallendes finanzpolitisches Ergebnis auf dem Wege
der Einschränkung der Verwandtenerbfolge oder der Testierfreiheit
zu erzielen. Aber die Besonderheit der erbschaftssteuerrechtlichen
Quelle ist zur Rechtfertigung einer LiebhaberVerwendung der Erträge
ebenso unerheblich wie die gesetzliche Form, in der das Besteuerungs-
problem seine Regelung erfährt: Erbschaftssteuer oder Nachlaßsteuer.
Unumstößlicher finanzpolitischer Grundsatz muß sein: Der Staat als
Rechtsquelle und Rechtsgarant der Erbschaften darf sich bei. der
Erbschaftsbesteuerung nicht in die Ecke stellen lassen. Dabei er-
scheint es im allgemeinen wohl nur als Wortspiel, ob nian Staat oder
Reich sagt. Was die beiden unter sich abmachen, kann meine
Meinungsverschiedenheit gegenüber Schierlinger daher nicht berühren.
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