Vierter Abschnitt. Pachtvertragentwürfe.
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Dagegen ist der Verpächter befugt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist29) zu kündigen.
Das Kündigungsrecht des Verpächters ist aber ausgeschlossen:
a) wenn die Erben den Nachweis erbringen, daß einer der Erben fähig ist,
die Wirtschaft in derselben Weise weiter zu führen und die vertraglichen Verpflichtungen ¬
in derselben Weise zu erfüllen wie der verstorbene Pächter. Wird
dieser Nachweis erbracht, so tritt dieser Erbe an die Stelle des verstorbenen
Pächters
wenn die Erben einen dem Verpächter genehmen Verwalter bestellen.
In diesem Falle haften sämtliche Erben für die Erfüllung aller in diesem Vertrage ¬
übernommenen Verpflichtungen des Pächters als Gesamtschuldner, d. h. einer
für den andern und jeder für das Ganze;
c) wenn die Erben alle Rechte aus dem Pachtvertrage einem anderen, dem
Verpächter genehmen Landwirt übertragen.
Wird keine dieser Bedingungen in den ersten sechs Monaten des auf den
Tod des Pächters folgenden Pachtjahres erfüllt, so erlischt das Pachtverhältnis
ohne gegenseitige Entschädigung mit dem Ablaufe dieses Pachtjahres 30)
III. Der Pachtzins.
§ 8. Der Pachtzins.
Der jährliche Pachtzins beträgt 15000 — geschrieben fünfzehntausend Mark31). -
Derselbe ist vierteljährlich im voraus — pränumerando — am 1. Juli,
1. Oktober, 1. Januar, 1. April eines jeden Jahres in deutschem Reichsgelde
kostenfrei zu Händen des Verpächters zu entrichten. Die Zahlung geschieht ohne
Abzug, und ist der Pächter insbesondere nicht berechtigt, den Pachtzins ganz oder
zum Teil zurückzubehalten oder mit demselben aufzurechnen. Der rückständige
Pachtzins ist mit 5%32) zu verzinsen33). Sollte die beim Antritt der Pacht
zu zahlende Pachtzinsrate nicht entrichtet werden, so ist der Verpächter berechtigt,
die Übergabe des Pachtgegenstandes zu verweigern. Er ist in diesem Falle
auch berechtigt, den Vertrag aufzuheben oder den Pachtgegenstand auf Gefahr
und Kosten des Pächters entweder zu verwalten oder anderweit zu verpachten.
29) Über die gesetzliche Kündigungsfrist vgl. § 6, 2.
30) Die in § 7 getroffene Regelung wird den Interessen beider Parteien gerecht.
Das Interesse des Verpächters ist gewahrt, wenn eine ihm genehme Person an die Stelle
des verstorbenen Pächters tritt. Dem Interesse der Erben ist dadurch Rechnung getragen,
daß sie die Vorteile, welche der Pachtvertrag gewährt, weiter genießen können. So auch
im wesentlichen Pr. D. § 33, wo die Bedingungen, welche der neu eintretende Pächter
erfüllen muß, sehr genau angegeben sind.
31) Die Vereinbarung von Naturalleistungen neben dem Pachtzins ist nicht zu
empfehlen. Handelt es sich um ein heruntergekommenes Gut, welches zunächst zu einem
geringeren Pachtzins verpachtet wird, so kann ein von Jahr zu Jahr sich steigernder
Pachtzins vereinbart werden.
32) Siehe Anm. 3.
33) So auch Pr. D. § 16 und § 25.