Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

Vierter  Abschnitt.  Pachtvertragentwürfe.
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Dagegen  ist  der  Verpächter  befugt,  das  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung  der
gesetzlichen  Kündigungsfrist29)  zu  kündigen.
Das  Kündigungsrecht  des  Verpächters  ist  aber  ausgeschlossen:
a)  wenn  die  Erben  den  Nachweis  erbringen,  daß  einer  der  Erben  fähig  ist,
die  Wirtschaft  in  derselben  Weise  weiter  zu  führen  und  die  vertraglichen  Verpflichtungen ¬
  in  derselben  Weise  zu  erfüllen  wie  der  verstorbene  Pächter.  Wird
dieser  Nachweis  erbracht,  so  tritt  dieser  Erbe  an  die  Stelle  des  verstorbenen
Pächters
wenn  die  Erben  einen  dem  Verpächter  genehmen  Verwalter  bestellen.
In  diesem  Falle  haften  sämtliche  Erben  für  die  Erfüllung  aller  in  diesem  Vertrage ¬
  übernommenen  Verpflichtungen  des  Pächters  als  Gesamtschuldner,  d.  h.  einer
für  den  andern  und  jeder  für  das  Ganze;
c)  wenn  die  Erben  alle  Rechte  aus  dem  Pachtvertrage  einem  anderen,  dem
Verpächter  genehmen  Landwirt  übertragen.
Wird  keine  dieser  Bedingungen  in  den  ersten  sechs  Monaten  des  auf  den
Tod  des  Pächters  folgenden  Pachtjahres  erfüllt,  so  erlischt  das  Pachtverhältnis
ohne  gegenseitige  Entschädigung  mit  dem  Ablaufe  dieses  Pachtjahres  30)
III.  Der  Pachtzins.
§  8.  Der  Pachtzins.
Der  jährliche  Pachtzins  beträgt  15000  —  geschrieben  fünfzehntausend  Mark31). -
  Derselbe  ist  vierteljährlich  im  voraus  —  pränumerando  —  am  1.  Juli,
1.  Oktober,  1.  Januar,  1.  April  eines  jeden  Jahres  in  deutschem  Reichsgelde
kostenfrei  zu  Händen  des  Verpächters  zu  entrichten.  Die  Zahlung  geschieht  ohne
Abzug,  und  ist  der  Pächter  insbesondere  nicht  berechtigt,  den  Pachtzins  ganz  oder
zum  Teil  zurückzubehalten  oder  mit  demselben  aufzurechnen.  Der  rückständige
Pachtzins  ist  mit  5%32)  zu  verzinsen33).  Sollte  die  beim  Antritt  der  Pacht
zu  zahlende  Pachtzinsrate  nicht  entrichtet  werden,  so  ist  der  Verpächter  berechtigt,
die  Übergabe  des  Pachtgegenstandes  zu  verweigern.  Er  ist  in  diesem  Falle
auch  berechtigt,  den  Vertrag  aufzuheben  oder  den  Pachtgegenstand  auf  Gefahr
und  Kosten  des  Pächters  entweder  zu  verwalten  oder  anderweit  zu  verpachten.
29)  Über  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  vgl.  §  6,  2.
30)  Die  in  §  7  getroffene  Regelung  wird  den  Interessen  beider  Parteien  gerecht.
Das  Interesse  des  Verpächters  ist  gewahrt,  wenn  eine  ihm  genehme  Person  an  die  Stelle
des  verstorbenen  Pächters  tritt.  Dem  Interesse  der  Erben  ist  dadurch  Rechnung  getragen,
daß  sie  die  Vorteile,  welche  der  Pachtvertrag  gewährt,  weiter  genießen  können.  So  auch
im  wesentlichen  Pr.  D.  §  33,  wo  die  Bedingungen,  welche  der  neu  eintretende  Pächter
erfüllen  muß,  sehr  genau  angegeben  sind.
31)  Die  Vereinbarung  von  Naturalleistungen  neben  dem  Pachtzins  ist  nicht  zu
empfehlen.  Handelt  es  sich  um  ein  heruntergekommenes  Gut,  welches  zunächst  zu  einem
geringeren  Pachtzins  verpachtet  wird,  so  kann  ein  von  Jahr  zu  Jahr  sich  steigernder
Pachtzins  vereinbart  werden.
32)  Siehe  Anm.  3.
33)  So  auch  Pr.  D.  §  16  und  §  25.
            
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