§. 180. Die Eigenthumsklage.
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Das preußische Recht nimmt eine ausgeprägte Mittelstellung ein,
und aus den Vorträgen von Suarez geht hervor, daß den Redaktoren
dieses Verhältniß zum römischen und deutschen Recht klar im Bewußtsein
gewesen ist'). Aus dem römischen Recht wurde zwar die publizianische
Klage und die Vindikation aufgenommen, aber beide Klagen wurden durch
die Grundsätze des deutschen Rechts wesentlich modifizirt. Daß die publizianische ¬
zu der s. g. dinglichen Klage des deutschen Rechts, wie sie ein
neuerer Schriftsteller bezeichnet, d. h. zu der Klage des redlichen (vollständigen ¬
oder unvollständigen) Besitzers aus Verlust des Besitzes wider
Willen erweitert, mithin von dem an die Fiktion der Usukapionsvollendung ¬
gebundenen Beweis des Erwerbs befreit worden, ist §. 164. ausert0 ¬
führlich erörte
1).
Hier bleibt die Betrachtung der eigentlichen Eigenthumsklage ¬
(rei vindicatio) übrig.
Im Gegensatz zum römischen Recht, welches nach dem absoluten Satz
ubi rem meam invenio, ibi vindico**), die Klage dem Eigenthümer
gegen jeden dritten Besitzer, ohne Rücksicht auf dessen guten oder schlechten ¬
Glauben gab und nur in Betreff der Nebenleistungen (der omnis
causa) eine Unterscheidung nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit des
Beklagten zuließ"*), hat das ältere deutsche Recht durch den symbolischen
Akt des anevang, eines Anfassens, Ergreifens der Sache, oder auch ohne
diesen symbolischen Akt (schlichte Klage) die Vindikation nur demjenigen
gestattet, dem eine bewegliche Sache wider seinen Willen aus seiner Gewere ¬
entzegen war'*); wer sie freiwillig aus seiner Gewere gelassen,
dürfte sie nicht dem dritten Besitzer abfordern, sondern mußte sich an den
halten, dem er sie gegeben!*). Das spätere deutsche Recht, namentlich in
den Städten, wo der Verkehr lebhafter und der Uebergang der Mobilien
) v. Kamptz, Jahrb. B. 41. S. 84 fg. Der Code hat die unbedingte Vindikation
des röm. R. behalten. Zacharia l. 552. Nach österr. G.B. §. 333.367. kann
von dem redlichen entgeltlichen Erwerber, der die Sache von jemand an sich gebracht, ¬
dem sie der Kläger anvertraut hat, nicht vindizirt werden. Dies ist der
deutschrechtliche Standpunkt Hand wahre Hand. Das sächs. G.B. giebt unbedingte
Vindikation. §. 295. 315.
§. 164. S. 103 fg.
l. 9. D. VI. 1.
1. 25. §. 11. l. 31. §. 2. D. V. 3. Bangerow, S. 654, 658. 659.
Ahevang und schlichte Klage s. Delbrück a. a. O. S. 76. Beseler S. 308.
Behrend, observat, de actione simplici juris Germanici. Gryph. 1861.
Sachsensp. II. 36. Sächs. Distinkt (Ortloff) IV. 42. 1. Schwabensp. (Laßb.)
Kap. 317. Richtsteig Landr. XI. 17. Ueber die Natur des Anfangs als Vinditation ¬
oder Deliktsklage streiten die Germanisten. Für Ersteres Albrecht, Gewere ¬
S. 81f. Gaupp, Zeitschr. f. deutsches R. B. 1. S. 111f. Blunschli
S. 219f. Delbrück a. a. O. Goldschmidt a. a. O. S. 251 u. A. Für
letzteres Zöpfl, deutsche R. und R.=Gesch. 3. A. S. 756. Beseler S. 308.
Note 4. Cropp in den crim. Beitr. v. Hudtwalker und Trummer B. 2. S. 283 f.
Gerber S. 248.
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