Volltext : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

§.  180.  Die  Eigenthumsklage.
239
Das  preußische  Recht  nimmt  eine  ausgeprägte  Mittelstellung  ein,
und  aus  den  Vorträgen  von  Suarez  geht  hervor,  daß  den  Redaktoren
dieses  Verhältniß  zum  römischen  und  deutschen  Recht  klar  im  Bewußtsein
gewesen  ist').  Aus  dem  römischen  Recht  wurde  zwar  die  publizianische
Klage  und  die  Vindikation  aufgenommen,  aber  beide  Klagen  wurden  durch
die  Grundsätze  des  deutschen  Rechts  wesentlich  modifizirt.  Daß  die  publizianische ¬
  zu  der  s.  g.  dinglichen  Klage  des  deutschen  Rechts,  wie  sie  ein
neuerer  Schriftsteller  bezeichnet,  d.  h.  zu  der  Klage  des  redlichen  (vollständigen ¬
  oder  unvollständigen)  Besitzers  aus  Verlust  des  Besitzes  wider
Willen  erweitert,  mithin  von  dem  an  die  Fiktion  der  Usukapionsvollendung ¬
  gebundenen  Beweis  des  Erwerbs  befreit  worden,  ist  §.  164.  ausert0 ¬

führlich  erörte
1).
Hier  bleibt  die  Betrachtung  der  eigentlichen  Eigenthumsklage ¬
  (rei  vindicatio)  übrig.
Im  Gegensatz  zum  römischen  Recht,  welches  nach  dem  absoluten  Satz
ubi  rem  meam  invenio,  ibi  vindico**),  die  Klage  dem  Eigenthümer
gegen  jeden  dritten  Besitzer,  ohne  Rücksicht  auf  dessen  guten  oder  schlechten ¬
  Glauben  gab  und  nur  in  Betreff  der  Nebenleistungen  (der  omnis
causa)  eine  Unterscheidung  nach  der  Redlichkeit  oder  Unredlichkeit  des
Beklagten  zuließ"*),  hat  das  ältere  deutsche  Recht  durch  den  symbolischen
Akt  des  anevang,  eines  Anfassens,  Ergreifens  der  Sache,  oder  auch  ohne
diesen  symbolischen  Akt  (schlichte  Klage)  die  Vindikation  nur  demjenigen
gestattet,  dem  eine  bewegliche  Sache  wider  seinen  Willen  aus  seiner  Gewere ¬
  entzegen  war'*);  wer  sie  freiwillig  aus  seiner  Gewere  gelassen,
dürfte  sie  nicht  dem  dritten  Besitzer  abfordern,  sondern  mußte  sich  an  den
halten,  dem  er  sie  gegeben!*).  Das  spätere  deutsche  Recht,  namentlich  in
den  Städten,  wo  der  Verkehr  lebhafter  und  der  Uebergang  der  Mobilien
)  v.  Kamptz,  Jahrb.  B.  41.  S.  84  fg.  Der  Code  hat  die  unbedingte  Vindikation
des  röm.  R.  behalten.  Zacharia  l.  552.  Nach  österr.  G.B.  §.  333.367.  kann
von  dem  redlichen  entgeltlichen  Erwerber,  der  die  Sache  von  jemand  an  sich  gebracht, ¬
  dem  sie  der  Kläger  anvertraut  hat,  nicht  vindizirt  werden.  Dies  ist  der
deutschrechtliche  Standpunkt  Hand  wahre  Hand.  Das  sächs.  G.B.  giebt  unbedingte
Vindikation.  §.  295.  315.
§.  164.  S.  103  fg.
l.  9.  D.  VI.  1.
1.  25.  §.  11.  l.  31.  §.  2.  D.  V.  3.  Bangerow,  S.  654,  658.  659.
Ahevang  und  schlichte  Klage  s.  Delbrück  a.  a.  O.  S.  76.  Beseler  S.  308.
Behrend,  observat,  de  actione  simplici  juris  Germanici.  Gryph.  1861.
Sachsensp.  II.  36.  Sächs.  Distinkt  (Ortloff)  IV.  42.  1.  Schwabensp.  (Laßb.)
Kap.  317.  Richtsteig  Landr.  XI.  17.  Ueber  die  Natur  des  Anfangs  als  Vinditation ¬
  oder  Deliktsklage  streiten  die  Germanisten.  Für  Ersteres  Albrecht,  Gewere ¬
  S.  81f.  Gaupp,  Zeitschr.  f.  deutsches  R.  B.  1.  S.  111f.  Blunschli
S.  219f.  Delbrück  a.  a.  O.  Goldschmidt  a.  a.  O.  S.  251  u.  A.  Für
letzteres  Zöpfl,  deutsche  R.  und  R.=Gesch.  3.  A.  S.  756.  Beseler  S.  308.
Note  4.  Cropp  in  den  crim.  Beitr.  v.  Hudtwalker  und  Trummer  B.  2.  S.  283  f.
Gerber  S.  248.
Oben  bei  Note  8.
            
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