Objekt : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Preußische Erbrecht aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt

§.  22.  Nebenbestimmungen  letzter  Willen.
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theil  zum  Ganzen  enthalten  kann.  Für  diese  Fälle  läßt  die  Fiktion  im
Stiche,  wenn  derselben  Person  in  jeder  der  beiden  Verordnungen  ein
Legat  angewiesen  worden  ist.  Der  zweite  Fall  ist  nicht  zweifelhaft,
weil  für  jedes  der  beiden  Legate  ein  anderer  Belasteter  (Schuldner)  vorhanden ¬
  sein  wird,  woraus  von  selbst  folgt,  daß  beide  Legate  entrichtet ¬
  werden  müssen.  Im  ersten  Falle  wird  der  Beweis  über  die  Zeit
der  Errichtung  zugelassen  werden  müssen  und  wenn  derselbe  ohne  Resultat ¬
  bleibt,  folgt  aus  der  Gleichzeitigkeit  der  Zuwendung,  daß
beide  Vermächtnisse  zu  entrichten  sind,  gleich  als  wenn  der  Testator
in  Einer  Disposition  eine  Person  doppelt  bedacht  hätte,  wenn  auch
in  verschiedenen  Sätzen,  da  das  Ganze  für  Eine  Erklärung  gilt  und
die  beiden  verschiedenen  Zuwendungen  keine  sich  widersprechenden
Gegensätze  sind.
IV.  Von  den  Nebenbestimmungen  letzter  Willen.
§.  22.
Vorbemerkung.
Eine  jede  Willenserklärung,  mit  Ausnahme  der  Eheschließung,
kann  den  Umfang,  welchen  der  darin  ausgesprochene  Wille  des  Erklärenden ¬
  an  und  für  sich  haben  würde,  durch  Hinzufügung  von  Nebenbestimmungen ¬
  willkührlich  einschränken.  Davon  macht,  im  geraden ¬
  Gegensatze  vom  römischen  Rechte*),  auch  die  Erbeseinsetzung
keine  Ausnahme!).  Man  kann  einen  Erben  einsetzen  unter  einer
aufschiebenden  Bedingung  2),  oder  von  einem  gewissen  Tage  ans
oder  unter  einer  auflösenden  Bedingung*),  oder  mit  einem  Endtermin ¬
  3);  man  kann  das  Nähere  mitunter  auch  in  das  Ermessen  eines
Anderen  stellen.  Der  Grundsatz  des  römischen  Rechts:  semel  heres
semper  heres,  gilt  also  in  Beziehung  auf  den  Vermögenserwerb
im  preußischen  Rechte  nicht,  aber  hinsichtlich  anderer,  nicht  zu  den
übertragbaren  Vermögensrechten  gehörigen  Gegenstände  ist  der
Charakter  des  Erben  doch  nicht  zu  tilgen  6).  Die  möglichen  Selbstbeschränkungen ¬
  des  Willensumfangs  sind:  Bedingungen,  Zeitbe*) ¬
  L.  34  D.  de  heredibus  instit.  (XXVIII,  5):  „Hereditas  ex  die  vol  ad
diem  non  recte  datur.
M.  vergl.  L.  23  pr.  D.  eodem;  §.  9  Inst.  codem
(11,  14).  Die  Einsetzung  sub  conditione  war  möglich.  §.  9  Inst.  1.  e.
1)  A.  L.R.  1,  12,  §§.  61,  62.
2)  §.  478  a.  a.  O.
§.  486  a.  a.  O.
§.  489  a.  a.  O.
5)  §.  259  a.  a.  O.
6)  Vergl.  unten,  §.  25,  No.  II.
            
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