Metadata : Unpartheyische Critik über die neuesten juristischen Schriften (Bd 1 = St. 1-10 (1768/69))

lo.  Dan.  ab  Houen  Campensia.
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interdum  bomines  in  communionem  conditionis
naturae  hominum  modum  excedere  bortantur,
dergestalt  verbessert,  daß  er  für  in  communionem,
setzt:  incommunem,  oder  incommuniorem,  nehmiich -
  modum  conditionis  naturae  hominum.  Der
Eifall  ist  nicht  zu  verwerfen.  Nur  war  es
nicht  nöthig,  ein  Collectaneen  Buch  auszuschreiben, -
  um  zu  beweisen,  daß  in  in  der  Zusammensetzung -
  eine  Vergrößerung  anzeige,  zumal  da  unter
allen  angeführten  Stellen  nicht  eine  einzige  ist,  wo
das  Wort  incommunis  vorkommt.  Tertullian
hätte  ihn  aus  der  ganzen  Verlegenheit  heraus
reißen  können.  Denn  dieser  führt  einmal  (de
pallio  c.  3.)  formas  ceteris  incommunes,  an.
§.  4.  wird  gezeigt,  daß  die  Worte:  et  quaedam -
  genera  inanissima  ac  turpissima  doctrinae
superstitionis  inducere  suadent,  vt  sui  erroris  arbitrio -
  pertrabere  et  alios  multos  videantur,  keiner
Veränderung  bedürfen.  —  Der  §.  6.  enthält
viele  Verbesserungen  der  Stelle:  Hi  enim,  qui
nouellas  et  inauditas  sectas  deterioribus  religionibus -
  opponunt,  bis  ideo  eorum  maenas  et  poenas
debitas  illis  statuimus.  Man  muß  aber  Cannegieters -
  Arbeit  nothwendig  damit  vergleichen.
Bey  dem  Ausdrucke:  ita,  vt  flammeis  ignibus
exurantur,  nehmlich  die  Manichäer  nebst  ihren
Schriften,  macht  der  Verf.  §.  8.  die  Anmerkung, -
  es  müsse  anstatt,  flammeis  ignibur,  vielmehr -
  flammis  vltricibus  oder  vindicibus  heißen
weil  flammei  ignes  sehr  nach  dem  biblischen  Stil
schmeckte,  die  Urheber  dieses  Gesetzes  aber  gleichwohl -
  keine  Christen  gewesen  wären.  O  du  arme
Logik!
—
Max-Planck-Institut  für
os
Universität
Marburg
europäische  Rechtsgeschichte
            
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