lo. Dan. ab Houen Campensia.
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interdum bomines in communionem conditionis
naturae hominum modum excedere bortantur,
dergestalt verbessert, daß er für in communionem,
setzt: incommunem, oder incommuniorem, nehmiich -
modum conditionis naturae hominum. Der
Eifall ist nicht zu verwerfen. Nur war es
nicht nöthig, ein Collectaneen Buch auszuschreiben, -
um zu beweisen, daß in in der Zusammensetzung -
eine Vergrößerung anzeige, zumal da unter
allen angeführten Stellen nicht eine einzige ist, wo
das Wort incommunis vorkommt. Tertullian
hätte ihn aus der ganzen Verlegenheit heraus
reißen können. Denn dieser führt einmal (de
pallio c. 3.) formas ceteris incommunes, an.
§. 4. wird gezeigt, daß die Worte: et quaedam -
genera inanissima ac turpissima doctrinae
superstitionis inducere suadent, vt sui erroris arbitrio -
pertrabere et alios multos videantur, keiner
Veränderung bedürfen. — Der §. 6. enthält
viele Verbesserungen der Stelle: Hi enim, qui
nouellas et inauditas sectas deterioribus religionibus -
opponunt, bis ideo eorum maenas et poenas
debitas illis statuimus. Man muß aber Cannegieters -
Arbeit nothwendig damit vergleichen.
Bey dem Ausdrucke: ita, vt flammeis ignibus
exurantur, nehmlich die Manichäer nebst ihren
Schriften, macht der Verf. §. 8. die Anmerkung, -
es müsse anstatt, flammeis ignibur, vielmehr -
flammis vltricibus oder vindicibus heißen
weil flammei ignes sehr nach dem biblischen Stil
schmeckte, die Urheber dieses Gesetzes aber gleichwohl -
keine Christen gewesen wären. O du arme
Logik!
—
Max-Planck-Institut für
os
Universität
Marburg
europäische Rechtsgeschichte