Volltext : Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  139.  Gewährschaftspflicht  des  Schenkers.  Armut  des  Schenkers.
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k)  Im  Konkurse  des  Schenkers  kann  der  Beschenkte  Ansprüche  aus  der  Schenkung  nicht
geltend  machen.11
g)  Die  Regel  zu  k  ist  zwingenden  Rechts.  Dagegen  können  die  Regeln  zu  a—e  vertragsmäßig ¬
  abgeändert  werden.  Die  Abänderung  bedarf  aber,  soweit  sie  dem  Schenker  ungünstig ¬
  ist,  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung;  wenn  also  A.  dem  B.  eine  Uhrkette
schenkt  und  übergiebt  und  dabei  ausdrücklich  gewährleistet,  daß  die  Kette  massiv  golden  sei,
so  ist  zwar  die  Schenkung  als  solche,  weil  sie  thatsächlich  vollzogen  ist,  gültig,  die  Gewährleistung ¬
  hingegen  ist  nichtig.
3.  Eigentümlich  wird  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Schenker  und  Beschenktem ¬
  geordnet,  wenn  der  Schenker  sich  in  dürftiger  Lage  befindet,
sodaß  er  mit  seinen  sonstigen  Mitteln  seiner  und  seiner  Angehörigen  standesmäßigen ¬
  Unterhalt  nicht  zu  bestreiten  vermag:  der  Schenker  ist  nämlich
diesem  Fall  befugt,  bei  noch  nicht  vollzogener  Schenkung  die  Erfüllung
zu
verweigern,  bei  vollzogener  Schenkung  die  Rückgabe  des  Geschenks
fordern.
Diese  beiden  Rechte  des  Schenkers  hängen  offenbar  aufs  engste  zusammen;  dennoch
sie  im  einzelnen  recht  verschieden.
sind
a)  Die  Erfüllung  der  noch  nicht  vollzogenen  Schenkung  kann  auch  von  den  Erben  des
Schenkers  und  gegenüber  den  Erben  des  Beschenkten  verweigert  werden.  Dagegen  ist  das
Recht,  das  bereits  vollzogene  Geschenk  zurückzufordern,  grundsätzlich  43  sowohl  aktiv  wie  passiv
unvererblich.
b)  Bei  nicht  vollzogener  Schenkung  ist  auf  den  Bedarf  aller  Personen  Rücksicht  zu
nehmen,  die  der  Schenker  zu  unterhalten  gesetzlich  verpflichtet  ist,  bei  vollzogener  Schenkung
nur  auf  den  Bedarf  der  „Verwandten
und  des  jetzigen  oder  vormaligen  Ehegatten;  dort
kommt  also  auch  die  Verpflichtung  des  Vaters  zur  Unterhaltung  seiner  unehelichen  Kinder
in  Betracht,  hier  nicht.  Auch  genügt  es  bei  nicht  vollzogener  Schenkung  schon,  daß  der
Unterhalt  des  Schenkers  und  der  von  ihm  zu  unterhaltenden  Personen  „gefährdet"  ist,
während  bei  vollzogener  Schenkung  die  „Unmöglichkeit"  feststehen  muß,  diesen  Unterhalt  zu
beschaffen.
c)  Das  Rückforderungsrecht  bei  vollzogener  Schenkung  ist  ausgeschlossen:  1)  wenn  der
Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat;
2)  wenn  zur  Zeit  des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung  des  geschenkten  Gegenstandes ¬
  zehn  Jahre  verstrichen  sind;  3)  wenn  der  Beschenkte  in  ähnlicher  Lage  ist  wie  der
Schenker,  d.  h.  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  durch  Rückgabe  des  Geschenks ¬

seinen  eigenen  standesmäßigen  Unterhalt  oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  Gesetzes
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährden  würde.+
d)  Bei  vollzogener  Schenkung  haftet  der  Beschenkte  auf  Rückgabe  der  Regel  nach  nur
soweit,  als  er  durch  das  Geschenk  noch  jetzt  bereichert  ist.15
e)  Bei  vollzogener  Schenkung  kann  der  Beschenkte  die  Verpflichtung,  das  Geschenk  zurückzugeben, ¬
  durch  eine  dem  Unterhaltsbedarf  des  Schenkers  entsprechende  Geldrente  ablösen.*6
f)  Sowohl  bei  nicht  vollzogener  wie  bei  vollzogener  Schenkung  gelten  folgende  drei
Regeln:  1)  Bei  mehrfachen  Schenkungen  des  nämlichen  Schenkers  geht  die  älteste  vor;  der
bedürftige  Schenker  darf  also  von  mehreren  unvollzogenen  Schenkungen  zunächst  nur  die  Erfüllung ¬
  der  jüngsten  verweigern,  von  mehreren  vollzogenen  Schenkungen  zunächst  nur  die
jüngste  zurückfordern*;  ist  dagegen  eine  der  Schenkungen  bereits  vollzogen,  die  andern  nicht,
41)  KonkOrdn.  63  Nr.  4.  Siehe  aber  auch  KonkOrdn.  226  Nr.  3.
42)  BGB.  519,  528.  Siehe  auch  ZPO.  852.
43)  Die  Ausnahmen  von  dieser  Regel  siehe  in  BGB.  528  Abs.  1  Satz  3,  1615,  1613,
760  Abs.  3.
44)  BGB.  529.
45)  BGB.  528  Abs.  1  Satz  1,  818  Abs.  3.
46)  BGB.  528  Abs.  1  Satz  2.  47)  BGB.  519  Abs.  2;  528  Abs.  2.
            
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