§ 139. Gewährschaftspflicht des Schenkers. Armut des Schenkers.
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k) Im Konkurse des Schenkers kann der Beschenkte Ansprüche aus der Schenkung nicht
geltend machen.11
g) Die Regel zu k ist zwingenden Rechts. Dagegen können die Regeln zu a—e vertragsmäßig ¬
abgeändert werden. Die Abänderung bedarf aber, soweit sie dem Schenker ungünstig ¬
ist, gerichtlicher oder notarieller Beurkundung; wenn also A. dem B. eine Uhrkette
schenkt und übergiebt und dabei ausdrücklich gewährleistet, daß die Kette massiv golden sei,
so ist zwar die Schenkung als solche, weil sie thatsächlich vollzogen ist, gültig, die Gewährleistung ¬
hingegen ist nichtig.
3. Eigentümlich wird das Rechtsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ¬
geordnet, wenn der Schenker sich in dürftiger Lage befindet,
sodaß er mit seinen sonstigen Mitteln seiner und seiner Angehörigen standesmäßigen ¬
Unterhalt nicht zu bestreiten vermag: der Schenker ist nämlich
diesem Fall befugt, bei noch nicht vollzogener Schenkung die Erfüllung
zu
verweigern, bei vollzogener Schenkung die Rückgabe des Geschenks
fordern.
Diese beiden Rechte des Schenkers hängen offenbar aufs engste zusammen; dennoch
sie im einzelnen recht verschieden.
sind
a) Die Erfüllung der noch nicht vollzogenen Schenkung kann auch von den Erben des
Schenkers und gegenüber den Erben des Beschenkten verweigert werden. Dagegen ist das
Recht, das bereits vollzogene Geschenk zurückzufordern, grundsätzlich 43 sowohl aktiv wie passiv
unvererblich.
b) Bei nicht vollzogener Schenkung ist auf den Bedarf aller Personen Rücksicht zu
nehmen, die der Schenker zu unterhalten gesetzlich verpflichtet ist, bei vollzogener Schenkung
nur auf den Bedarf der „Verwandten
und des jetzigen oder vormaligen Ehegatten; dort
kommt also auch die Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltung seiner unehelichen Kinder
in Betracht, hier nicht. Auch genügt es bei nicht vollzogener Schenkung schon, daß der
Unterhalt des Schenkers und der von ihm zu unterhaltenden Personen „gefährdet" ist,
während bei vollzogener Schenkung die „Unmöglichkeit" feststehen muß, diesen Unterhalt zu
beschaffen.
c) Das Rückforderungsrecht bei vollzogener Schenkung ist ausgeschlossen: 1) wenn der
Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;
2) wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes ¬
zehn Jahre verstrichen sind; 3) wenn der Beschenkte in ähnlicher Lage ist wie der
Schenker, d. h. bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen durch Rückgabe des Geschenks ¬
seinen eigenen standesmäßigen Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes
obliegenden Unterhaltspflichten gefährden würde.+
d) Bei vollzogener Schenkung haftet der Beschenkte auf Rückgabe der Regel nach nur
soweit, als er durch das Geschenk noch jetzt bereichert ist.15
e) Bei vollzogener Schenkung kann der Beschenkte die Verpflichtung, das Geschenk zurückzugeben, ¬
durch eine dem Unterhaltsbedarf des Schenkers entsprechende Geldrente ablösen.*6
f) Sowohl bei nicht vollzogener wie bei vollzogener Schenkung gelten folgende drei
Regeln: 1) Bei mehrfachen Schenkungen des nämlichen Schenkers geht die älteste vor; der
bedürftige Schenker darf also von mehreren unvollzogenen Schenkungen zunächst nur die Erfüllung ¬
der jüngsten verweigern, von mehreren vollzogenen Schenkungen zunächst nur die
jüngste zurückfordern*; ist dagegen eine der Schenkungen bereits vollzogen, die andern nicht,
41) KonkOrdn. 63 Nr. 4. Siehe aber auch KonkOrdn. 226 Nr. 3.
42) BGB. 519, 528. Siehe auch ZPO. 852.
43) Die Ausnahmen von dieser Regel siehe in BGB. 528 Abs. 1 Satz 3, 1615, 1613,
760 Abs. 3.
44) BGB. 529.
45) BGB. 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 3.
46) BGB. 528 Abs. 1 Satz 2. 47) BGB. 519 Abs. 2; 528 Abs. 2.