Inhaltsverzeichnis : Morstadt, Carl Eduard: Materialkritik von Martin's Civilproceß-Lehrbuch, zugleich auf eine Mitcommentation von dessen Gegenstand berechnet

Subjecte  des  Civilprocesses.  (§.  71.)  171
keineswegs  Kenntniß  der  Politik  (Staatswissenschaft),  zugemuthet =
  wird.  Wie  vermöchte  man  nämlich  die  suprema ¬
  lex  (das  heißt,  das  Gesetz  der  Gesetze  des  Staates) =
  —  die  salus  reipublicae,  ohne  Kenntniß  der  Politik, ¬
  zu  verstehen?  Die  Jurisprudenz  ist  bekanntlich
nur  die  Kenntntß  vom  Sinne  der  bloßen  positiven
Gesetze.
c)  Endlich  erscheint  es  aber  auch  unklug:  denn  es
ist  unnöthig  und  unerzwingbar.  Unnöthig  nämlich ¬
  darum,  weil  dem  einzigen  Interesse,  welches  der
Staat,  in  der  Regel,  durch  die  Administration  der  Civiljustiz, ¬
  wirklich  bezwecken  will,  —  ich  meine,  der  stricten
—  schon  dadurch
Realisirung  der  Privat=Gerechtsame,
hinreichend  zugearbeitet  wird,  daß  jede  Partei  (gleichviel
nun,  ob  mit,  oder  ohne  Hülfe  eines  Advocaten),  auf  das
Wahrhaftigste,  Vollständigste,  Präciseste  und  Kraftvollste,
schlechterdings,  und  ohne  sich  umzuschauen,  bloß  ihr
individuelles  Interesse,  dem  Richter,  vorträgt:
letzterem  es  anheimstellend,  auf  der  unparteiischen  Wagschale ¬
  der  Gerechtigkeit,  die  widerstreitenden  Interessen ¬
  gegeneinander  abzumessen  und  auszugleichen  (12).
(12)  Während  die  Pferde,  welche  ans  Näderwerk
einer  Mühle  gespannt  sind,  einander  bloß  nachzulaufen  meinen, =
  —  wird  die  Mühle  getrieben.  „Ihr  beschwert
euch  darüber",  sagt  Say  in  der  Ausg.  II.  seines  petit
volume,  daß  Jeder  nur  seinem  eigen  Interesse
nachgehe.  Ich  traure  über  das  Gegentheil.
Bekanntschaft  mit  unserem  wahrhaften  Interesse, ¬
  ist  die  erste  Weihe  zur  Moralität.  Gemäß ¬
  demselben  handeln,  ist  der  Hochvriestergrad ¬
  in  ihr“.
            
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