Subjecte des Civilprocesses. (§. 71.) 171
keineswegs Kenntniß der Politik (Staatswissenschaft), zugemuthet =
wird. Wie vermöchte man nämlich die suprema ¬
lex (das heißt, das Gesetz der Gesetze des Staates) =
— die salus reipublicae, ohne Kenntniß der Politik, ¬
zu verstehen? Die Jurisprudenz ist bekanntlich
nur die Kenntntß vom Sinne der bloßen positiven
Gesetze.
c) Endlich erscheint es aber auch unklug: denn es
ist unnöthig und unerzwingbar. Unnöthig nämlich ¬
darum, weil dem einzigen Interesse, welches der
Staat, in der Regel, durch die Administration der Civiljustiz, ¬
wirklich bezwecken will, — ich meine, der stricten
— schon dadurch
Realisirung der Privat=Gerechtsame,
hinreichend zugearbeitet wird, daß jede Partei (gleichviel
nun, ob mit, oder ohne Hülfe eines Advocaten), auf das
Wahrhaftigste, Vollständigste, Präciseste und Kraftvollste,
schlechterdings, und ohne sich umzuschauen, bloß ihr
individuelles Interesse, dem Richter, vorträgt:
letzterem es anheimstellend, auf der unparteiischen Wagschale ¬
der Gerechtigkeit, die widerstreitenden Interessen ¬
gegeneinander abzumessen und auszugleichen (12).
(12) Während die Pferde, welche ans Näderwerk
einer Mühle gespannt sind, einander bloß nachzulaufen meinen, =
— wird die Mühle getrieben. „Ihr beschwert
euch darüber", sagt Say in der Ausg. II. seines petit
volume, daß Jeder nur seinem eigen Interesse
nachgehe. Ich traure über das Gegentheil.
Bekanntschaft mit unserem wahrhaften Interesse, ¬
ist die erste Weihe zur Moralität. Gemäß ¬
demselben handeln, ist der Hochvriestergrad ¬
in ihr“.