Metadaten : Darstellung des Wechselrechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's (2)

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am  letzten  Respittage  protestirt  werden.  Wurde  dies  unterlassen,
so  ist  wenigstens  nach  dem  Entwurf,  die  Verpflichtung  des  Intervenienten ¬
  erloschen.  Auch  gegen  den  Intervenienten  ist  zu  protestiren, ¬
  wenn  er  nicht  zahlt.  Die  Intervention  zur  Zahlung  sowohl
wie  die  Zahlung  durch  Intervention  (§.  306)  geschieht  unter  Ausfertigung ¬
  der  Interventionsacte.  Letzteres  nach  dem  Entwurfe.
Uebrigens  gelten  hinsichtlich  des  Vorzugs  unter  mehreren  Intervenienten ¬
  die  bei  der  Intervention  zur  Annahme  aufgestellten  Grundsätze. ¬
  Nur  muß  sich  bei  der  Bezahlung,  nach  Vorschrift  des  Entwurfes, ¬
  der  Intervenient  Wechsel  und  Protest  aushändigen  lassen
48).
und  dem  Honoraten  zusenden
Baiern.  Augsburg.  Nach  der  Augsburger  Wechselordnung =
  ist  die  Zahlung  bei  dem  Schuldner  abzuholen,  und  geht,
wenn  er  es  versäumt,  die  Gefahr  auf  den  Gläubiger  über.  Nur  Fremde
und  Juden  muͤssen  sie  dem  Glaͤubiger  ins  Haus  bringen.  Sie
geschieht  in  der  stipulirten  Münzsorte,  und  wo  keine  Münze  bestimmt ¬
  ist,  in  der  geringsten  am  Cassatage  gültigen  Valuta.  Wird
eine  Veraͤnderung  der  Muͤnzsorte  vorgenommen,  so  ist  die  Zahlung ¬
  nach  dem  Werthe,  der  zur  Zeit  der  Ausstellung  des  Wechsels ¬
  Statt  fand,  zu  reguliren
In  Nürnberg  sind  baare
Zahlungen,  also  auch  Wechselzahlungen,  die  50  Gulden  und  darüber ¬
  betragen  in  Banco  zu  leisten.  Dabei  braucht  der  Inhaber
den  Wechsel  nicht  eher  herauszugeben,  als  bis  er  Nachmittags
erfahren  hat,  daß  die  Zahlung  wirklich  geschehen  sey.  Bei  an
Ordre  stehenden  Wechseln  kann  jedoch  der  Schuldner  verlangen,
daß  sie  in  der  Bank  deponirt  werden.  Auch  Wechsel,  die  alternative ¬
  in  Nürnberg  oder  einem  benachbarten  Orte  zahlbar  lauten,
sind  in  Nürnberg  in  Banco  zu  bezahlen  5°).  Im  Falle  ausbleibender -
  Zahlung  ist  am  Zahltage  zu  protestiren,  und  der  Protest
mit  erster  Post  zurückzusenden.  Ein  gleiches  geschieht,  wenn  von
48)  Frankf.  W.  O.  §.  18.  Entw.  §.  57  -61.
4)  Augsb.  W.  O.  Cap.  VIII.  §.  2.  3.  Cap.  IX  §.  3.
30)  Nürnb.  BancozOrdn.  1721.  Art.  3.  Nürnb.  W.  O.  Cap.  IV.
§.  3—5.
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