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am letzten Respittage protestirt werden. Wurde dies unterlassen,
so ist wenigstens nach dem Entwurf, die Verpflichtung des Intervenienten ¬
erloschen. Auch gegen den Intervenienten ist zu protestiren, ¬
wenn er nicht zahlt. Die Intervention zur Zahlung sowohl
wie die Zahlung durch Intervention (§. 306) geschieht unter Ausfertigung ¬
der Interventionsacte. Letzteres nach dem Entwurfe.
Uebrigens gelten hinsichtlich des Vorzugs unter mehreren Intervenienten ¬
die bei der Intervention zur Annahme aufgestellten Grundsätze. ¬
Nur muß sich bei der Bezahlung, nach Vorschrift des Entwurfes, ¬
der Intervenient Wechsel und Protest aushändigen lassen
48).
und dem Honoraten zusenden
Baiern. Augsburg. Nach der Augsburger Wechselordnung =
ist die Zahlung bei dem Schuldner abzuholen, und geht,
wenn er es versäumt, die Gefahr auf den Gläubiger über. Nur Fremde
und Juden muͤssen sie dem Glaͤubiger ins Haus bringen. Sie
geschieht in der stipulirten Münzsorte, und wo keine Münze bestimmt ¬
ist, in der geringsten am Cassatage gültigen Valuta. Wird
eine Veraͤnderung der Muͤnzsorte vorgenommen, so ist die Zahlung ¬
nach dem Werthe, der zur Zeit der Ausstellung des Wechsels ¬
Statt fand, zu reguliren
In Nürnberg sind baare
Zahlungen, also auch Wechselzahlungen, die 50 Gulden und darüber ¬
betragen in Banco zu leisten. Dabei braucht der Inhaber
den Wechsel nicht eher herauszugeben, als bis er Nachmittags
erfahren hat, daß die Zahlung wirklich geschehen sey. Bei an
Ordre stehenden Wechseln kann jedoch der Schuldner verlangen,
daß sie in der Bank deponirt werden. Auch Wechsel, die alternative ¬
in Nürnberg oder einem benachbarten Orte zahlbar lauten,
sind in Nürnberg in Banco zu bezahlen 5°). Im Falle ausbleibender -
Zahlung ist am Zahltage zu protestiren, und der Protest
mit erster Post zurückzusenden. Ein gleiches geschieht, wenn von
48) Frankf. W. O. §. 18. Entw. §. 57 -61.
4) Augsb. W. O. Cap. VIII. §. 2. 3. Cap. IX §. 3.
30) Nürnb. BancozOrdn. 1721. Art. 3. Nürnb. W. O. Cap. IV.
§. 3—5.
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