§. 22. Servituten.
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läre Servituten oder persönliche Verbietungsrechte, welche der Eigenthümer ¬
des Grundstücks für sich und seine Nachfolger im Eigenthum
einem Dritten auf rechtsgültige Weise eingeräumt hat, in dieser Be11) ¬
ziehung anders beurtheilen zu wollen.
III. Wenn das dienende Grundstück öffentlich verkauft wird,
so müssen nach einer, seit dem vorigen Jahrhundert *2) ausgebildeten
und auch für das jetzige Recht feststehenden Praxis 13) die auf demselben ¬
haftenden Servituten im Verkaufstermin zum gerichtlichen Protocoll ¬
angezeigt werden, indem sie sonst gegen den Käufer, der mit
ihnen unbekannt geblieben ist, nicht geltend gemacht werden können.
Diese Anzeige muß, sofern sie nicht vom Verkäufer selbst ausgeht, von
dem Berechtigten gemacht werden; weil ihr Zweck aber nur dahin
geht, dem Käufer Kenntniß von der Verpflichtung des Grundstücks zu
verschaffen, so kann sie ohne Nachtheil unterbleiben, wenn die Servitut
seit der gesetzlichen Aufhebung der Impugnationen, jene Theorie schon deshalb nicht
aufgestellt werden kann, weil eine Anzeige an den Acquirenten, der vor der Zuschreibung ¬
regelmäßig gar nicht bekannt wird, unthunlich, die bei Pfandrechten
wenigstens denkbare Procedur aber, mittelst Nachsuchung eines Arrestes und Inhibitorii ¬
hier als ganz unstatthaft erscheinen müßte, indem der Servitut=Berechtigte
überall nicht in der Lage ist die Uebertragung des ihm dienenden Grundstücks an
einen anderen Eigenthümer verhindern zu wollen oder zu können, — die aus der
unterlassenen Anmeldung der behaupteten Servitut vor Zuschreibung des Grundstücks
an die Beklagten hergeleitete Einrede zu verwerfen.“ NG Cur. bon. Fränckel c.
Hallier 3. October 1845. Auch das OAG Stammann c. Dr. Sutor m. n.
15. July 1850 (Sammlung Bd. 2 S. 341) erklärt dies für ausgemacht.
11) Dies geschah vom NG Stammann c. Dr. Sutor m. n. (Sammlung
Bd. 2 S. 337). Das OAG (daselbst S. 342) erklärt die Frage für zweifelhaft.
Wenn aber für die Zeit nach dem Gesetz von 1802 irgend welche nicht inscribirte
Rechte als ihrer Natur nach dingliche anerkannt werden, so gibt es keinen triftigen
Grund solchen, schon nach Röm. Recht gültigen, wenn auch weniger gangbaren,
persönlichen Servituten den Schutz zu entziehen welchen nicht nur Realservituten,
sondern bei uns auch Miethcontracte gefunden und behalten haben.
12) Schlüter von den Erben Th. 1 Tit. 3 Nr. 52—54 erklärt solche Anzeigen
für manchmal vorkommend, aber für unnöthig weil res transeat cum onere. Die
Ger.=Ordn. von 1711 Tit. 53 Art. 85 erwähnt „Servitutes, Gerechtigkeiten, Ausgänge, ¬
Ausluchten, Thüren ... und was dergleichen gewöhnliche Anzeigen mehr seyn.“
13) H. Müller a. a. O. Abh. 7 und 9 unter Berufung auf l. 6.18 C. de
remiss. pign. (8, 26). Auch das OAG hat diesen Rechtssatz mehrfach anerkannt.
Sammlung Bd. 2 S. 299. 344. Vergl. auch Cropp Abhandl. Bd. 1 S. 399.