fullscreen : ¬Das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg (1)

§.  22.  Servituten.
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läre  Servituten  oder  persönliche  Verbietungsrechte,  welche  der  Eigenthümer ¬
  des  Grundstücks  für  sich  und  seine  Nachfolger  im  Eigenthum
einem  Dritten  auf  rechtsgültige  Weise  eingeräumt  hat,  in  dieser  Be11) ¬

ziehung  anders  beurtheilen  zu  wollen.
III.  Wenn  das  dienende  Grundstück  öffentlich  verkauft  wird,
so  müssen  nach  einer,  seit  dem  vorigen  Jahrhundert  *2)  ausgebildeten
und  auch  für  das  jetzige  Recht  feststehenden  Praxis  13)  die  auf  demselben ¬
  haftenden  Servituten  im  Verkaufstermin  zum  gerichtlichen  Protocoll ¬
  angezeigt  werden,  indem  sie  sonst  gegen  den  Käufer,  der  mit
ihnen  unbekannt  geblieben  ist,  nicht  geltend  gemacht  werden  können.
Diese  Anzeige  muß,  sofern  sie  nicht  vom  Verkäufer  selbst  ausgeht,  von
dem  Berechtigten  gemacht  werden;  weil  ihr  Zweck  aber  nur  dahin
geht,  dem  Käufer  Kenntniß  von  der  Verpflichtung  des  Grundstücks  zu
verschaffen,  so  kann  sie  ohne  Nachtheil  unterbleiben,  wenn  die  Servitut
seit  der  gesetzlichen  Aufhebung  der  Impugnationen,  jene  Theorie  schon  deshalb  nicht
aufgestellt  werden  kann,  weil  eine  Anzeige  an  den  Acquirenten,  der  vor  der  Zuschreibung ¬
  regelmäßig  gar  nicht  bekannt  wird,  unthunlich,  die  bei  Pfandrechten
wenigstens  denkbare  Procedur  aber,  mittelst  Nachsuchung  eines  Arrestes  und  Inhibitorii ¬
  hier  als  ganz  unstatthaft  erscheinen  müßte,  indem  der  Servitut=Berechtigte
überall  nicht  in  der  Lage  ist  die  Uebertragung  des  ihm  dienenden  Grundstücks  an
einen  anderen  Eigenthümer  verhindern  zu  wollen  oder  zu  können,  —  die  aus  der
unterlassenen  Anmeldung  der  behaupteten  Servitut  vor  Zuschreibung  des  Grundstücks
an  die  Beklagten  hergeleitete  Einrede  zu  verwerfen.“  NG  Cur.  bon.  Fränckel  c.
Hallier  3.  October  1845.  Auch  das  OAG  Stammann  c.  Dr.  Sutor  m.  n.
15.  July  1850  (Sammlung  Bd.  2  S.  341)  erklärt  dies  für  ausgemacht.
11)  Dies  geschah  vom  NG  Stammann  c.  Dr.  Sutor  m.  n.  (Sammlung
Bd.  2  S.  337).  Das  OAG  (daselbst  S.  342)  erklärt  die  Frage  für  zweifelhaft.
Wenn  aber  für  die  Zeit  nach  dem  Gesetz  von  1802  irgend  welche  nicht  inscribirte
Rechte  als  ihrer  Natur  nach  dingliche  anerkannt  werden,  so  gibt  es  keinen  triftigen
Grund  solchen,  schon  nach  Röm.  Recht  gültigen,  wenn  auch  weniger  gangbaren,
persönlichen  Servituten  den  Schutz  zu  entziehen  welchen  nicht  nur  Realservituten,
sondern  bei  uns  auch  Miethcontracte  gefunden  und  behalten  haben.
12)  Schlüter  von  den  Erben  Th.  1  Tit.  3  Nr.  52—54  erklärt  solche  Anzeigen
für  manchmal  vorkommend,  aber  für  unnöthig  weil  res  transeat  cum  onere.  Die
Ger.=Ordn.  von  1711  Tit.  53  Art.  85  erwähnt  „Servitutes,  Gerechtigkeiten,  Ausgänge, ¬
  Ausluchten,  Thüren  ...  und  was  dergleichen  gewöhnliche  Anzeigen  mehr  seyn.“
13)  H.  Müller  a.  a.  O.  Abh.  7  und  9  unter  Berufung  auf  l.  6.18  C.  de
remiss.  pign.  (8,  26).  Auch  das  OAG  hat  diesen  Rechtssatz  mehrfach  anerkannt.
Sammlung  Bd.  2  S.  299.  344.  Vergl.  auch  Cropp  Abhandl.  Bd.  1  S.  399.
            
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