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. .....
..*
judicium e
tigit." Denn nicht
omne, quodcunque ante
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der Sache macht ihn verhaftlich, sondern die Stipulader ¬
tion und der Eintritt des Schadens zur Zeit, wo er noch Besitzer ¬
war; die actio ex stipulatu ist entstanden (actio nata)
mit dem Augenblicke, wo die Thatfache, welche den Schäden her¬.....
ist.
rbringt, eingetreten
..
Dies sind alles Dinge, die sich von selbst verstehen, ohne
: adjicitur nomen 2c.; es muß also damit etwas
die Appendix:
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anderes gemeint gewesen sein. Dies erhellt auch daraus, daß von
der actio in factum nicht Dasselbe gesagt, sondern blos erwähnt
.
wird, daß sie gegen und auf die Civil- und prätorischen Erben
11
übergehe, .. 17. §. 3. D. h. t. Dagegen ist in der Natur der
Stipulation und der actio ex stipulatu das praktische Bedürf
1
meinem
niß nach Dem gegeben, was das adjicitur nomen rc. nach
Wenn nämlich das schadendrohende GrundDafurhalten ¬
bedeutet.
2n
* Besitzer Kaution geleistet hat, aber bevor ein
de
skua, nachdem
1
so wird die geleistete Kauist, ¬
veräußert wird,
schaden geschehn
111..
oft
eine
muß
und der gefahrdete Nachbar
tion unwirksain,
so
wieder
immer
Veräußerung unter gleichen Verhältnissen eintrn
ist eine große
Dies
von Neuem sich die Kaution leisten lassen.
.
nicht ohne Gefahr,
für ihn und unter Umständen
Belästigung
selbst das gefährdete Haus nicht bewohnt, sondern
zumal wenn et
11.
aufhält. Dem wurde abgeholfen, wenn er sich
anderwärts sich
stipuliren käßt, wie Donell') schon vorgeschlagen hat: „Si quid
damni ex aedium vel loci vel operis vitio contigerit, quod
a te aut heredibus tuis aliisve successoribus (in rei dominum) ¬
factum erit, damnum praestare spondes?" so daß
sich also der Promissor verbindlich machte, auch den Schaden, der
innerhalb des beigefügten Termins eintrete, auch wenn ein Anderer ¬
im Besitze seines Grundstücks sein sollte, dem Stipulator
zu ersetzen. Diese Art zu stipuliren ist nicht nur gesetzlich ersondern ¬
erscheint auch darum
laubt, l. 38. §. 1. u. 2. D. 45, 1
Veräuße
rung durdh
gerechtfertigt, weil der Promissor bei der
.... .-s
etwa von ihn
Käufbedingungen und
Stipulationen wegen de.
zu leistenden Schädensersatzes sich sicher stellen kann.
Dagegen ist für den Stipulator nach Dem, was oben über
*) Donell, comm. lib. cap. XV. cap. 47.