Volltext : Tome second (2)

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.  .....
..*
judicium  e
tigit."  Denn  nicht
omne,  quodcunque  ante
r  Best
der  Sache  macht  ihn  verhaftlich,  sondern  die  Stipulader ¬

tion  und  der  Eintritt  des  Schadens  zur  Zeit,  wo  er  noch  Besitzer ¬
  war;  die  actio  ex  stipulatu  ist  entstanden  (actio  nata)
mit  dem  Augenblicke,  wo  die  Thatfache,  welche  den  Schäden  her¬.....

ist.
rbringt,  eingetreten
..
Dies  sind  alles  Dinge,  die  sich  von  selbst  verstehen,  ohne
:  adjicitur  nomen  2c.;  es  muß  also  damit  etwas
die  Appendix:
.*-.4
anderes  gemeint  gewesen  sein.  Dies  erhellt  auch  daraus,  daß  von
der  actio  in  factum  nicht  Dasselbe  gesagt,  sondern  blos  erwähnt
.
wird,  daß  sie  gegen  und  auf  die  Civil-  und  prätorischen  Erben
11
übergehe,  ..  17.  §.  3.  D.  h.  t.  Dagegen  ist  in  der  Natur  der
Stipulation  und  der  actio  ex  stipulatu  das  praktische  Bedürf
1
meinem
niß  nach  Dem  gegeben,  was  das  adjicitur  nomen  rc.  nach
Wenn  nämlich  das  schadendrohende  GrundDafurhalten ¬
  bedeutet.
2n
*  Besitzer  Kaution  geleistet  hat,  aber  bevor  ein
de
skua,  nachdem
1
so  wird  die  geleistete  Kauist, ¬
  veräußert  wird,
schaden  geschehn
111..
oft
eine
muß
und  der  gefahrdete  Nachbar
tion  unwirksain,
so
wieder
immer
Veräußerung  unter  gleichen  Verhältnissen  eintrn
ist  eine  große
Dies
von  Neuem  sich  die  Kaution  leisten  lassen.
.
nicht  ohne  Gefahr,
für  ihn  und  unter  Umständen
Belästigung
selbst  das  gefährdete  Haus  nicht  bewohnt,  sondern
zumal  wenn  et
11.
aufhält.  Dem  wurde  abgeholfen,  wenn  er  sich
anderwärts  sich
stipuliren  käßt,  wie  Donell')  schon  vorgeschlagen  hat:  „Si  quid
damni  ex  aedium  vel  loci  vel  operis  vitio  contigerit,  quod
a  te  aut  heredibus  tuis  aliisve  successoribus  (in  rei  dominum) ¬
  factum  erit,  damnum  praestare  spondes?"  so  daß
sich  also  der  Promissor  verbindlich  machte,  auch  den  Schaden,  der
innerhalb  des  beigefügten  Termins  eintrete,  auch  wenn  ein  Anderer ¬
  im  Besitze  seines  Grundstücks  sein  sollte,  dem  Stipulator
zu  ersetzen.  Diese  Art  zu  stipuliren  ist  nicht  nur  gesetzlich  ersondern ¬
  erscheint  auch  darum
laubt,  l.  38.  §.  1.  u.  2.  D.  45,  1
Veräuße
rung  durdh
gerechtfertigt,  weil  der  Promissor  bei  der
....  .-s
  etwa  von  ihn
Käufbedingungen  und
Stipulationen  wegen  de.
zu  leistenden  Schädensersatzes  sich  sicher  stellen  kann.
Dagegen  ist  für  den  Stipulator  nach  Dem,  was  oben  über
*)  Donell,  comm.  lib.  cap.  XV.  cap.  47.
            
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