Object : Reuling, Wilhelm: ¬Der unlautere Wettbewerb nach dem zweiten "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes" und Über den Rechtsschutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

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tileren  Mitteln,  nämlich  auf  dem  Wege  der  Verbreitung
falscher  Nachrichten  ins  Werk  gesetzt  wird  —  einerlei  ob  diese
in  den  Betriebsorganismus  selbst  oder  nur  in  die  Absatzverhältnisse ¬
  störend  eingreifen.
Nebenbei  bemerkt,  zeigt  es  sich  hier  doch,  wie  bedauerlich
es  ist,  dals  sich  der  Entwurf  nur  von  einer  im  Ganzen  doch  noch
recht  unklaren  Bewegung  hat  treiben  lassen  und  dafs  man  sozusagen -
  nur  nach  einer  legislatorisch  brauchbaren  Redaktion  gesucht ¬
  hat  für  das  Programm  einer  Bewegung,  die  selbst  doch
kaum  über  ein  einem  fremden  Recht  entliehenes  und  an  sich  noch
inhaltloses  Stichwort  hinausgekommen  war.
Bei  einem  tieferen  Eindringen  in  den  eigentlichen  Kern
dessen,  wonach  diese  Bewegung  tastend  suchte,  nämlich  nach
dem  uns  fast  noch  ganz  fehlenden  Rechtsschutz  für  den  livelihood -
  —  einen  Rechtsschutz  dafür,  dafs  jedem  in  ehrlicher  Arbeit
seinen  reichlicheren  oder  kärglicheren  Verdienst  zu  suchen  frei
bleiben  muss,  und  niemand  ihm  auf  der  freien  Strafse  des  Verkehrs
Steine  in  den  Weg  legen  oder  Knittel  zwischen  die  Beine  werfen
darf  —  wäre  sofort  auch  ins  Auge  getreten,  dass  unser  Strafgesetzbuch -
  auch  für  den  Fall  eines  rein  mechanischen  Eingriffs
in  einen  gewerblichen  Organismus  nur  den  Gesichtspunkt  der
Sachbeschädigung  gelten  läfst.  Und  es  wäre  —  und  dies  ist
die  Hauptsache
—  alsbald  auch  derjenige  rechtliche  Gesichtspunkt ¬
  hervorgetreten,  von  dem  aus  auch  der  reine  Boykott
und  der  von  sonstigen  Strafthaten  sich  freihaltende  reine  Streik
schon  als  eine  wirkliche  Rechtsverletzung  erscheint.  Denn
sie  sind,  wenn  auch  die  letzten  Beweggründe  selbst  andere  sind,
immer  ein  direkt  auf  die  gewerbliche  Schädigung  des  Gegners
abzielendes  Unternehmen.
Auch  hier  ist  es  nicht  die  Meinung  des  Verfassers,  dass  das
Bessere  der  Feind  des  Guten  sein  solle.  Aber  es  darf  im  Voraus
unter  vollster  Billigung  des  dem  §  5  des  Eniwurfs  zu  Grunde
liegenden  Rechtsgedankens  und  lediglich  in  dem  Wunsche,  dass
dieser  Rechtsgedanke  demnächst  auch  in  seine  weiteren,  praktisch
weit  bedeutsameren  Konsequenzen  verfolgt  werden  möge  —
darauf  hingewiesen  werden,  dafs  wenn  dieser  §  5  in  seiner
jetzigen  oder  vielleicht  in  einer  verbesserten  Redaktion  Gesetz
            
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