19
tileren Mitteln, nämlich auf dem Wege der Verbreitung
falscher Nachrichten ins Werk gesetzt wird — einerlei ob diese
in den Betriebsorganismus selbst oder nur in die Absatzverhältnisse ¬
störend eingreifen.
Nebenbei bemerkt, zeigt es sich hier doch, wie bedauerlich
es ist, dals sich der Entwurf nur von einer im Ganzen doch noch
recht unklaren Bewegung hat treiben lassen und dafs man sozusagen -
nur nach einer legislatorisch brauchbaren Redaktion gesucht ¬
hat für das Programm einer Bewegung, die selbst doch
kaum über ein einem fremden Recht entliehenes und an sich noch
inhaltloses Stichwort hinausgekommen war.
Bei einem tieferen Eindringen in den eigentlichen Kern
dessen, wonach diese Bewegung tastend suchte, nämlich nach
dem uns fast noch ganz fehlenden Rechtsschutz für den livelihood -
— einen Rechtsschutz dafür, dafs jedem in ehrlicher Arbeit
seinen reichlicheren oder kärglicheren Verdienst zu suchen frei
bleiben muss, und niemand ihm auf der freien Strafse des Verkehrs
Steine in den Weg legen oder Knittel zwischen die Beine werfen
darf — wäre sofort auch ins Auge getreten, dass unser Strafgesetzbuch -
auch für den Fall eines rein mechanischen Eingriffs
in einen gewerblichen Organismus nur den Gesichtspunkt der
Sachbeschädigung gelten läfst. Und es wäre — und dies ist
die Hauptsache
— alsbald auch derjenige rechtliche Gesichtspunkt ¬
hervorgetreten, von dem aus auch der reine Boykott
und der von sonstigen Strafthaten sich freihaltende reine Streik
schon als eine wirkliche Rechtsverletzung erscheint. Denn
sie sind, wenn auch die letzten Beweggründe selbst andere sind,
immer ein direkt auf die gewerbliche Schädigung des Gegners
abzielendes Unternehmen.
Auch hier ist es nicht die Meinung des Verfassers, dass das
Bessere der Feind des Guten sein solle. Aber es darf im Voraus
unter vollster Billigung des dem § 5 des Eniwurfs zu Grunde
liegenden Rechtsgedankens und lediglich in dem Wunsche, dass
dieser Rechtsgedanke demnächst auch in seine weiteren, praktisch
weit bedeutsameren Konsequenzen verfolgt werden möge —
darauf hingewiesen werden, dafs wenn dieser § 5 in seiner
jetzigen oder vielleicht in einer verbesserten Redaktion Gesetz