fullscreen : Crome, Carl: ¬Die Grundlehren des französischen Obligationenrechts

§  17.  Annahmeverzug.
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und  insbesondere  Lebensmitteln,  welche  innerhalb  bestimmter  festgesetzter
oder  ortsüblicher  Frist  vom  Käufer  abgeholt  werden  sollen,  sofern  diese
Frist  verstrichen  ist.  Art.  1657.56)  Der  Grund  dieser  Bestimmung
liegt  in  dem  starken  Interesse  an  alsbaldiger  zweifelsfreier  Erledigung
der  betreffenden  Geschäfte,  welche  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den
leichten  Verderb  der  Waare  geboten  schien,  und  die  in  Rede  stehenden
Verkäufe  den  handelsrechtlichen  Geschäften  annähert.  Die  Nichtberücksichtigung ¬
  des  Grundes  der  Säumniß  und  die  gebotene  Schleunigkeit
der  Auflösung  führten  daher  zum  Eintritt  derselben  kraft  Gesetzes,  sofern ¬
  der  Verkäufer  nicht  auf  der  Vollziehung  des  Vertrags  beharrt.
Auch  bezieht  sich  die  Bestimmung,  wie  Art.  1184,  lediglich  auf  die  Auflösungsfrage. ¬
  Will  also  der  Verkäufer  nebenher  noch  Schadensersatz
verlangen,  so  ist  mit  der  Erklärung,  daß  er  den  Vertrag  als  aufgelöst
betrachte,  eine  Verzugsetzung  zu  verbinden  und  die  zur  mora  solvendi
erforderliche  Haftbarkeit  des  Käufers  vorauszusetzen."
Verlangt  der
—
3)  Der  Artikel  ist  Ausnahme  und  daher  nicht  ausdehnend  zu  interpretiren.
Er  geht  weiter,  als  sowohl  das  französische  wie  deutsche  Handelsrecht  im  Uebrigen
gehen.  Vgl.  oben  §  15  bei  N.  65,  wo  nur  das  Recht  des  Selbsthilfeverkaufs
also  im  Interesse  des  Käufers  —  gestattet  wird.  Doch  ist  Art.  1657,  wenn  seine
besonderen  Voraussetzungen  zutreffen,  auch  auf  Handelskäufe  anwendbar.  Vgl.
gegen  einen  geschichtlichen  Einwurf,  Laurent  XXIV  N.  312  bis  u.  Cit.  —  Dagegen ¬
  ist  Art.  1657  nicht  anwendbar,  wenn  zur  Abnahme  keine  wenigstens  ortsübliche ¬
  Frist  bestimmt  ist.  Eine  Aufforderung  zum  Abholen  statt  dessen  genügt
nicht.  Vgl.  Pothier,  obl.  N.  291  ff.;  Marcadé  ad  Art.  1657  N.  2;  AubryRau ¬
  IV  §  356  N.  3  u.  d.  franz.  Kass.  bei  Sircy  B.  80  1  S.  217.  E.  d.  R.G.
i.  d.  Zschr.  f.  franz.  Civilr.  B.  21  S  86  ff.  A.  M.  Troplong,  vente  II  N.
675,  679;  Dalloz,  cod.  N.  1403.
")  Vgl.  oben  §  15.  Laurent  N.  317  bestreitet  dies  aus  dem  unzutreffenden ¬
  Grunde:  Quand  le  contrat  est  résolu  de  plein  droit  .  .  .  le  débiteur  est  aussi
en  demeure  de  plein  droit  (!)  ;  il  serait  absurde  de  sommer  le  débiteur  d'exécuter
le  contrat,  alors  qu'il  n'y  a  plus  de  contrat  (!).  Zunächst  ist  der  Vertrag  nur  nach
Wahl  des  Verkäufers  aufgelöst,  und  de  plein  droit  bedeutet  hier  nichts  anderes,  als
in  §  16  N.  10,  daß  die  Auflösung  nicht  gerichtlich  ausgesprochen  zu  werden  braucht.
Es  ist  also  vor  der  Wahlerklärung  dem  Verkäufer  das  Recht  nicht  zu  bestreiten,
den  Käufer  in  mora  solvendi  zu  versetzen.  Der  Begriff  der  demeure  de  plein  droit
bleibt  Laurent's  „Prinzipien"  vorbehalten.  —  Was  aber  den  Verfall  einer
Konventionalstrafe  anbetrifft,  so  kann  dieselbe  wie  erwähnt  so  bedungen  sein,  daß
sie  nach  Ablauf  der  Frist  ohne  Verzugsetzung  gefordert  werden  kann.  Es  ist  dann
die  Zeit  der  Abnahme  und  Bezahlung  für  ein  so  wesentlicher  Geschäftsbestandtheil ¬
  erklärt,  daß  nach  Ablauf  der  Frist  die  kontraktmäßige  Erfüllung  unmöglich
            
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