§ 17. Annahmeverzug.
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und insbesondere Lebensmitteln, welche innerhalb bestimmter festgesetzter
oder ortsüblicher Frist vom Käufer abgeholt werden sollen, sofern diese
Frist verstrichen ist. Art. 1657.56) Der Grund dieser Bestimmung
liegt in dem starken Interesse an alsbaldiger zweifelsfreier Erledigung
der betreffenden Geschäfte, welche namentlich mit Rücksicht auf den
leichten Verderb der Waare geboten schien, und die in Rede stehenden
Verkäufe den handelsrechtlichen Geschäften annähert. Die Nichtberücksichtigung ¬
des Grundes der Säumniß und die gebotene Schleunigkeit
der Auflösung führten daher zum Eintritt derselben kraft Gesetzes, sofern ¬
der Verkäufer nicht auf der Vollziehung des Vertrags beharrt.
Auch bezieht sich die Bestimmung, wie Art. 1184, lediglich auf die Auflösungsfrage. ¬
Will also der Verkäufer nebenher noch Schadensersatz
verlangen, so ist mit der Erklärung, daß er den Vertrag als aufgelöst
betrachte, eine Verzugsetzung zu verbinden und die zur mora solvendi
erforderliche Haftbarkeit des Käufers vorauszusetzen."
Verlangt der
—
3) Der Artikel ist Ausnahme und daher nicht ausdehnend zu interpretiren.
Er geht weiter, als sowohl das französische wie deutsche Handelsrecht im Uebrigen
gehen. Vgl. oben § 15 bei N. 65, wo nur das Recht des Selbsthilfeverkaufs
also im Interesse des Käufers — gestattet wird. Doch ist Art. 1657, wenn seine
besonderen Voraussetzungen zutreffen, auch auf Handelskäufe anwendbar. Vgl.
gegen einen geschichtlichen Einwurf, Laurent XXIV N. 312 bis u. Cit. — Dagegen ¬
ist Art. 1657 nicht anwendbar, wenn zur Abnahme keine wenigstens ortsübliche ¬
Frist bestimmt ist. Eine Aufforderung zum Abholen statt dessen genügt
nicht. Vgl. Pothier, obl. N. 291 ff.; Marcadé ad Art. 1657 N. 2; AubryRau ¬
IV § 356 N. 3 u. d. franz. Kass. bei Sircy B. 80 1 S. 217. E. d. R.G.
i. d. Zschr. f. franz. Civilr. B. 21 S 86 ff. A. M. Troplong, vente II N.
675, 679; Dalloz, cod. N. 1403.
") Vgl. oben § 15. Laurent N. 317 bestreitet dies aus dem unzutreffenden ¬
Grunde: Quand le contrat est résolu de plein droit . . . le débiteur est aussi
en demeure de plein droit (!) ; il serait absurde de sommer le débiteur d'exécuter
le contrat, alors qu'il n'y a plus de contrat (!). Zunächst ist der Vertrag nur nach
Wahl des Verkäufers aufgelöst, und de plein droit bedeutet hier nichts anderes, als
in § 16 N. 10, daß die Auflösung nicht gerichtlich ausgesprochen zu werden braucht.
Es ist also vor der Wahlerklärung dem Verkäufer das Recht nicht zu bestreiten,
den Käufer in mora solvendi zu versetzen. Der Begriff der demeure de plein droit
bleibt Laurent's „Prinzipien" vorbehalten. — Was aber den Verfall einer
Konventionalstrafe anbetrifft, so kann dieselbe wie erwähnt so bedungen sein, daß
sie nach Ablauf der Frist ohne Verzugsetzung gefordert werden kann. Es ist dann
die Zeit der Abnahme und Bezahlung für ein so wesentlicher Geschäftsbestandtheil ¬
erklärt, daß nach Ablauf der Frist die kontraktmäßige Erfüllung unmöglich