Objekt : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

Zur  Uebersicht.
XVI
§.  127.  Ob  im  Justinianischen  Rechte  diese  Grundsätze  abgeändert
  seien,  und  demnach  die  Unterbrechung  bei  allen  Verjährungsarten ¬
  ohne  Unterschied  eintrete.  §.  128.  Ob  die  Verjährung ¬
  auch  durch  eine  Verfolgung  des  Rechts  auf  dem
Wege  der  Einrede  unterbrochen  werde.
C.  Störung  der  Verjährung  durch  eine  förmliche  Verwahrung.
§.  129.  L.  2.  C.  de  annali  exc.  ital.  contr.  toll.
Störung  der  Verjährung  durch  kaiserliche  Fristerstreckung.
D.
§.  150.  Diese  Art  der  Unterbrechung  kömmt  nicht  bei  allen
Verjährungsarten  vor.
F.  Störung  der  fersitenden)  Verjährung  durch  Unterbrechung  des  Besites.
§.  151,  Uebersicht  der  verschiedenen  Unterbrechungsfälle.  Bedentung ¬
  des  Ausdrucks  usurpatio.  §.  132.  Von  der  Ausnahme, =
  welche  durch  das  Zusammenrechnen  des  Besitzes  (accessio ¬
  possesionis)  eintritt.  §.  153.  Bedingungen,  unter
welchen  der  Besitz  des  Erben  mit  dem  Besitze  des  Erblassers
verknüpft  wird.  §.  134.  Bedingungen  unter  denen  bei  Besitzübertragungen ¬
  unter  Lebenden  Zusammenrechnung  des  Besites ¬
  erfolgt.  §.  135.  In  wiefern  die  durch  Kriegsgefangenschaft ¬
  eingetretene  Unterbrechung  des  Ersitzungsbesitzes  durch
die  fictio  legis  Corneliae  oder  durch  das  jus  postliminii
wirkungslos  wird.
V.  Wiederaufhebung  der  Verjährung  durch  eine  außerordentliche  Rechtsbilfe ¬
  (in  integrum  restitutio).
A.  Jm  Allgemeinen.
§.  156.  Ob  sich  die  Möglichkeit  einer  in  integrum  restitutio ¬
  auch  in  Beziehung  auf  die  dreißig-  und  vierzigjährige
Verjährung  behaupten  lasse.
Jm  Einzelnen.
B.
§.  137.  Jn  wiefern  1.  wegen  Minderjährkeit,  oder  2.  wegen
einer  nach  Art  der  Minderjährigkeit  eintretenden  Begünstigung, ¬
  oder  3.  wegen  einer  Statt  findenden  Abhaltung,  oder
4.  wegen  Unwissenheit  eine  in  integrum  restitutio  eintrete.
VI.  Gerichtliche  Geltendmachung  des  Verjährungsrechts.
A.  Nothwendigkeit  der  Berufung  auf  Verjährung.
§.  158.  Eine  solche  Nothwendigkeit  ist  allerdings  vorhanden.
B.  Beweis  der  Verjährung.
§.  159.  Von  den  verschiedenen  rechtlichen  Vermuthungen.
Zweites  Buch.
Von  der  unvordenklichen  Verjährung.
I.  Das  Geschichtliche.
A.  Bestimmungen  des  römischen  Rechts.
            
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