Objekt : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 31 (1910))

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Konrad Beyerle,

Daß aber der Erzbischof selbst neben dem königlichen
Köln und der Kölngaugrafschaft seit alters für seinen grund-
herrlichen Rechtskreis Beamte besaß, ist nicht zweifelhaft.
Dabei muß ebenso an Wirtschaftsbeamte, die als private
grundherrliche Niederrichter fungierten, wie an den Vogt der
Kölner Kirche gedacht werden, der sich im Erzstift Köln,
wie anderwärts, aus privaten Anfängen seit Erlangung der
hohen Gerichtsbarkeit durch den Erzbischof zum Hochvogt
des Stiftslandes entwickelte. Es ist nicht einzusehen, wes-
halb in Köln der überall beobachtete Gegensatz zwischen
grundherrlicher Gerichtsbarkeit und öffentlichen Dingver-
bänden in und außerhalb der Stadt Köln nicht bestanden
haben soll, mag auch die außerordentlich früh einsetzende
Blüte der städtischen Entwicklung in Köln selbst das einst
vorhandene grundherrliche Gericht sehr früh in den öffent-
lichen Gerichten der Bürgerschaft haben aufgehen lassen.
Das Kölner Vogtgericht hat sich, was die Hochgerichtsbar-
keit angeht, für Köln selbst mit dem Gericht des Burggrafen
vereinigt. Man kann auch sagen: wenn zu der Zeit, da die
gräflichen Rechte im Kölngau Lehen des Erzstifts wurden,
die Hochvogtei des Erzbischofs bereits voll entwickelt war,
so hat die Vereinigung beider Sphären in der Hand des Erz-
bischofs es, ungewiß wann, jedenfalls aber vor der Mitte des
11. Jahrhunderts dahin gebracht, daß der Hochvogt der
Kölner Kirche in der Stadt Köln weder über Bürger, noch
über eine erzstiftische Fronhofgemeinde mehr zu richten
hatte.
Während diese Frage in der bisherigen Literatur im
dunkeln bleibt, ist neuestens über ein anderes Amt des Erz-
bischofs, den seit 1061 begegnenden Stadtvogt (advocatus
urbis), ein lebhafter Meinungsaustausch in Gang gekommen.
Die Burggrafenurkunde von angeblich 1169 erzählt gleich zu
Eingang, der Vogt sei früher Schultheiß (scoltetus archi-
episcopi Goloniensis) genannt worden. Gestützt auf diese
Nachricht, hat zuerst Oppermann den Gedanken ausge-
sprochen 1), das Fehlen einer besonderen grundherrlichen
Gerichtsgemeinde in Köln in historisch verfolgbarer Zeit

') A. a. 0., 20.

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