10.2.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines
10.2.1.
Das durch die Paulianische Klage Erstrittene kommt nur den dieses Rechtsmittels sich bedienenden Gantgläubigern, nicht aber der Gantmasse unmittelbar zu gut
Actio Pauliana. Erkenntniß zu Gunsten Dritter. 107
anderen Zwecke ausgestellt und angenommen wurde,
als um dem Kläger ein schriftliches Anerkenntniß der
Handelsschuld zu behändigen.
Erk. d. OGH. v. 2S. Jan. 1864. UB. Nr. 17.
Entfchei-ungett -es obersten Gerichtshofes für Payern
rechts -es Rheines.
1.
Das durch die Paulianifche Klage Erstrittene kommt nur
den dieses Rechtsmittels sich bedienenden Gantgläubigern,
nicht aber der Gantmaffe unmittelbar zu gut.
. Vgl. Bd. IX S. 213.
Einige Monate vor förmlicher Konkurseröffnung
hatte der schon damals offenbar überschuldete Ge-
meinschuldner alle seine Mobilien an seine Schwie-
germutter in der Art veräußert, daß er nur Nutz-
nießer, sie aber Eigenthümerin sein solle. Als nach
erkanntem Konkurse die Käuferin die Eigenthums-
ansprüche aumeldete und bei der Inventarisation der
Gantmasse gegen die Aufnahme des Mobiliars in
das Inventar protestirte, traten zwei Hypotheken-
gläubiger: H. und G., — welche voraussahen, daß
sie aus dem Erlöse der Immobilien nicht befriedigt
werden würden, — mit der actio Pauliana gegen
die Schwiegermutter des Gantschuldners auf, und
verlangten die Reszission des Veräußerungsvertrages
wegen offenbarer Gefährde, sowie die Herausgabe
der verkauften Mobilien zmn Behufe ihrer Befrie-
digung.
Die Beklagte bestritt den zwei Klägern die Ak-
tivlegitimation nicht, bekämpfte aber die angeblich
unterlaufene Gefährde und bat um Entbindung von