Metadaten : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

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kungsversprechen  ohne  Tradition  voll  wirksam  seyn  soll.  Und
nun  hat  man  schon  in  der  Glosse  gelehrt,  daß  nach  Justinian =
  das  bloße  pactum  donationis  klagbar  sey.  Marezoll -
  glaubt  freilich,  daß  der  Kaiser  die  Erklärung  vor  Zeugen =
  nicht  habe  erlassen  wollen,  schon  deshalb,  weil  er  die
früheren  Constitutionen  darüber  in  seinen  Codex  aufgenommen =
  habe.  Allein  die  ganze  Darstellung  von  Marezoll
ist  unrichtig:  denn  die  Zeügen  sowenig  wie  die  Scriptur
bezweckten  eine  Förmlichkeit  des  Geschäfts,  sondern  nur  eine
besondere  Art  des  Beweises:  diese  ist  denn  auch  bei  lucrativen =
  Geschäften  nöthiger,  wie  bei  onerosen?).  Eine  solche
Beglaubigung  war  natürlich  nothwendig.  Wenn  dagegen
die  Schenkung  tradendo  oder  stipulando  mußte  geschlossen
seyn,  so  bedurfte  es  der  Zeugen  nicht.  Als  daher  Justinian =
  die  traditio  für  wesentlich  nicht  mehr  erklärte,  und
daher  nothwendig  auch  den  formellen  Vertrag  aufhob,  fielen
von  selbst  mit  der  Gültigkeit  des  einfachen  Versprechens,
und  mit  der  Aufhebung  der  alten  Regel,  die  nur  zur  Beschränkung =
  derselben  eingeführten  Beweiserfordernisse  von
selbst  weg?).
Jm  Allgemeinen  ist  jetzt  der  Standpunkt  der  Schenrung =
  genauer  zu  untersuchen:  Eine  Schenkung  wirkt  bei
den  Römern  niemals  eine  Universalsuccession,  d.  h.
der  Schenker,  welcher  seine  bürgerlichen  Rechte  behält,  kann
niemals  einen  Andern  in  sein  jus  universum  eintreten  lassen, -
  und  wenn  er  sein  ganzes  Vermögen,  quae  habet  et
quae  habiturus  est,  verschenkt,  so  ist  dies  nur  ein  Eintreten ¬
  in  die  activa  und  die  Gläubiger  halten  sich  an  den
Schenker  oder  an  diejenigen,  die  durch  jenen  bereichert
sind,  weshalb  auch  die  actio  pauliana  hieher  unbedingten
Einfluß  hat.  Die  Schenkung  ist  also  bei  den  Römern
*)  Justinian  in  der  Nov.  52.  c.  2.  und  Leo  in  seiner
Nov.  5.  hatten  auch  keine  andere  Ansicht  von  der  Beglaubigung.
2)  S.  auch  Walter  Rechtsgesch.  S.  637.
            
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