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kungsversprechen ohne Tradition voll wirksam seyn soll. Und
nun hat man schon in der Glosse gelehrt, daß nach Justinian =
das bloße pactum donationis klagbar sey. Marezoll -
glaubt freilich, daß der Kaiser die Erklärung vor Zeugen =
nicht habe erlassen wollen, schon deshalb, weil er die
früheren Constitutionen darüber in seinen Codex aufgenommen =
habe. Allein die ganze Darstellung von Marezoll
ist unrichtig: denn die Zeügen sowenig wie die Scriptur
bezweckten eine Förmlichkeit des Geschäfts, sondern nur eine
besondere Art des Beweises: diese ist denn auch bei lucrativen =
Geschäften nöthiger, wie bei onerosen?). Eine solche
Beglaubigung war natürlich nothwendig. Wenn dagegen
die Schenkung tradendo oder stipulando mußte geschlossen
seyn, so bedurfte es der Zeugen nicht. Als daher Justinian =
die traditio für wesentlich nicht mehr erklärte, und
daher nothwendig auch den formellen Vertrag aufhob, fielen
von selbst mit der Gültigkeit des einfachen Versprechens,
und mit der Aufhebung der alten Regel, die nur zur Beschränkung =
derselben eingeführten Beweiserfordernisse von
selbst weg?).
Jm Allgemeinen ist jetzt der Standpunkt der Schenrung =
genauer zu untersuchen: Eine Schenkung wirkt bei
den Römern niemals eine Universalsuccession, d. h.
der Schenker, welcher seine bürgerlichen Rechte behält, kann
niemals einen Andern in sein jus universum eintreten lassen, -
und wenn er sein ganzes Vermögen, quae habet et
quae habiturus est, verschenkt, so ist dies nur ein Eintreten ¬
in die activa und die Gläubiger halten sich an den
Schenker oder an diejenigen, die durch jenen bereichert
sind, weshalb auch die actio pauliana hieher unbedingten
Einfluß hat. Die Schenkung ist also bei den Römern
*) Justinian in der Nov. 52. c. 2. und Leo in seiner
Nov. 5. hatten auch keine andere Ansicht von der Beglaubigung.
2) S. auch Walter Rechtsgesch. S. 637.