Einleitung.
ist keineswegs erforderlich, daß der Verpfänder mit dem Schuldner
identisch sei. Jemand kann auch für eine ihm fremde Schuld ein
Pfand bestellen. Außerdem aber können nicht nur körperliche
Sachen, sondern auch Rechte verpfändet werden.
In Rom dauerte es eine Reihe von Jahrhunderten, bis sich
ein eigentliches Pfandrecht entwickelte. Zwar trat auch hier das
Bedürfniß bald hervor, einen Gläubiger nicht nur durch Bürgschaftsbestellung, ¬
sondern auch durch unmittelbare Hingabe von
Sachen sicher zu stellen. Aber die im alten Rom übliche Hingabe
unterschied sich nicht nur von dem Rechtsgeschäfte, an das wir
heutzutage bei dem Ausdrucke Verpfändung denken, sondern auch
von den anderen, oben angegebenen Rechtsgeschäften. Was die
Uebertragung einer Sache unter einer Resolutivbedingung anbetrifft, ¬
so galt dieselbe wenigstens für die wichtigsten Fälle als unmöglich, ¬
da die civilen Veräußerungsformen, mancipatio und in
iure cessio, dergleichen Nebenbestimmungen nicht zuließen." Dagegen ¬
war von Alters her ein Rechtsgeschäft in Gebrauch, das mit dem
Kauf auf Wiederkauf eine gewisse Verwandtschaft hat, die fiducia.
Die fiducia ist eine Eigenthumsübertragung in den gewöhnlichen ¬
solennen Formen, aber mit der Eigenthümlichkeit, daß der
Empfänger sich durch eine Nebenberedung verpflichtet, die Sache
unter gewissen Umständen zurückzuübertragen. Von dieser Nebenberedung, ¬
die bei der Mancipation eine einzelne Species der leges
mancipii bildet, wird das ganze Rechtsgeschäft fiducia genannt.
Schon die XII Tafeln hatten eine solche Nebenberedung ausdrücklich ¬
für klagbar erklärt, nämlich durch die bekannte Bestimmung: ¬
CUM NEXUM FACIET MANCIPIUMQUE, UTI LINGUA NUNCUPASSIT, ¬
ITA IUS ESTO. Die Klage aus diefer nuncupatio, die fiduciae
actio, ging auf den doppelten Werth der Sache, abgesehen davon,
daß sie für den unterliegenden Theil Infamie zur Folge hatte.
Die Verpflichtung zur Rückübertragung der Sache, wie sie in
der Nebenberedung ausbedungen worden, konnte, je nachdem dieses
1) L. 77. D. de R. I. Die in dieser Beziehung erwähnte Controverse
(Fragm. Vat. § 50) konnte erst zu einer Zeit entstehen, als sich schon eine
freiere Anschauung Bahn zu brechen begonnen hatte.
2) Vgl. Dernburg I. S. 9.
3) Diesen Satz, der noch immer verkannt zu werden pflegt, hoffe ich in