Metadaten : Bremer, Franz Peter: ¬Das Pfandrecht und die Pfandobjecte

Einleitung.
ist  keineswegs  erforderlich,  daß  der  Verpfänder  mit  dem  Schuldner
identisch  sei.  Jemand  kann  auch  für  eine  ihm  fremde  Schuld  ein
Pfand  bestellen.  Außerdem  aber  können  nicht  nur  körperliche
Sachen,  sondern  auch  Rechte  verpfändet  werden.
In  Rom  dauerte  es  eine  Reihe  von  Jahrhunderten,  bis  sich
ein  eigentliches  Pfandrecht  entwickelte.  Zwar  trat  auch  hier  das
Bedürfniß  bald  hervor,  einen  Gläubiger  nicht  nur  durch  Bürgschaftsbestellung, ¬
  sondern  auch  durch  unmittelbare  Hingabe  von
Sachen  sicher  zu  stellen.  Aber  die  im  alten  Rom  übliche  Hingabe
unterschied  sich  nicht  nur  von  dem  Rechtsgeschäfte,  an  das  wir
heutzutage  bei  dem  Ausdrucke  Verpfändung  denken,  sondern  auch
von  den  anderen,  oben  angegebenen  Rechtsgeschäften.  Was  die
Uebertragung  einer  Sache  unter  einer  Resolutivbedingung  anbetrifft, ¬
  so  galt  dieselbe  wenigstens  für  die  wichtigsten  Fälle  als  unmöglich, ¬
  da  die  civilen  Veräußerungsformen,  mancipatio  und  in
iure  cessio,  dergleichen  Nebenbestimmungen  nicht  zuließen."  Dagegen ¬
  war  von  Alters  her  ein  Rechtsgeschäft  in  Gebrauch,  das  mit  dem
Kauf  auf  Wiederkauf  eine  gewisse  Verwandtschaft  hat,  die  fiducia.
Die  fiducia  ist  eine  Eigenthumsübertragung  in  den  gewöhnlichen ¬
  solennen  Formen,  aber  mit  der  Eigenthümlichkeit,  daß  der
Empfänger  sich  durch  eine  Nebenberedung  verpflichtet,  die  Sache
unter  gewissen  Umständen  zurückzuübertragen.  Von  dieser  Nebenberedung, ¬
  die  bei  der  Mancipation  eine  einzelne  Species  der  leges
mancipii  bildet,  wird  das  ganze  Rechtsgeschäft  fiducia  genannt.
Schon  die  XII  Tafeln  hatten  eine  solche  Nebenberedung  ausdrücklich ¬
  für  klagbar  erklärt,  nämlich  durch  die  bekannte  Bestimmung: ¬
  CUM  NEXUM  FACIET  MANCIPIUMQUE,  UTI  LINGUA  NUNCUPASSIT, ¬
  ITA  IUS  ESTO.  Die  Klage  aus  diefer  nuncupatio,  die  fiduciae
actio,  ging  auf  den  doppelten  Werth  der  Sache,  abgesehen  davon,
daß  sie  für  den  unterliegenden  Theil  Infamie  zur  Folge  hatte.
Die  Verpflichtung  zur  Rückübertragung  der  Sache,  wie  sie  in
der  Nebenberedung  ausbedungen  worden,  konnte,  je  nachdem  dieses
1)  L.  77.  D.  de  R.  I.  Die  in  dieser  Beziehung  erwähnte  Controverse
(Fragm.  Vat.  §  50)  konnte  erst  zu  einer  Zeit  entstehen,  als  sich  schon  eine
freiere  Anschauung  Bahn  zu  brechen  begonnen  hatte.
2)  Vgl.  Dernburg  I.  S.  9.
3)  Diesen  Satz,  der  noch  immer  verkannt  zu  werden  pflegt,  hoffe  ich  in
            
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