Volltext : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

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nügt.  Unter  diese  Rubrik  reihen  sich  die  weitaus  meisten  Fälle
der  Privatrechts-Streitigkeiten,  z.  B.  Klagen  aus  irgend  einem
Vertrage,  die  Eigenthums-,  die  Erbrechtsklage,  die  meisten  Deliktsklagen. ¬

Andererseits  ist  es  aber  möglich,  dass  die  Begründetheit  eines
Rechtsanspruchs  aus  einer  gewissen  Thatsache,  als  unmittelbarer
Quelle  desselben  (z.  B.  Zinsversprechen  für  den  Zinsanspruch),  das
Bestehen  einer  anderen  Thatsache  voraussetzt,  ohne  welche  die
den  Rechtsanspruch  erzeugende  Thatsache  nicht  hätte  entstehen
können  (die  Capital-Forderung).
Es  giebt  also  zweierlei  Arten  von  Rechtsansprüchen:  solche,
welche  nur  auf  einer,  bzw.  mehreren  in  koordinirtem  Verhältnisse -
  zu  einander  stehenden  Thatsachen  beruhen  (z.  B.  Gebrauch -
  einer  nur  deponirten  Sache  durch  den  Depositar,  oder
solcher  Gebrauch  und  zugleich  Schädigung  der  Sache),  —  und
solche  Rechtsansprüche,  wobei  die  sie  direkt  erzeugende  Thatsache -
  erst  durch  eine  andere,  sie  bedingende,  als  ihrer  Voraussetzung -
  ermöglicht  wird,  z.  B.  die  Vaterschaft  als  Voraussetzung
für  den  Alimenten-Anspruch  69).  Unterscheiden  wir  demnach:
1.  Rechts-Ansprüche  mit  unmittelbarer  und  alleiniger
Begründung  aus  einer  konkreten  Thatsache.
Dass  es  sich  hier  nur  um  juristische  Thatsachen  als  Voraussetzungen -
  von  Rechtsansprüchen  handelt,  ist  selbstverständlich.
Gleichgültig  aber  ist  es,  ob  eine  solche  juristische  Thatsache  für
sich  selbst  schon  ein  Rechtsverhältniss  ist,  auf  welches  sich  der
geltend  gemachte  Anspruch  unmittelbar  gründet,  z.  B.  das  Eigenthum ¬
  bezüglich  des  mit  der  actio  negatoria  verfolgten  Anspruchs
—  oder  ob  die  juristische  Thatsache  ein  Rechtsverhältniss  erst
erzeugt,  z.  B.  jede  Sachbeschädigung,  die  Baufälligkeit  meines
Hauses  (l.  24,  l.  18  D.  39,  2),  die  Geburt  eines  Kindes  zweier
Eheleute.7
69)  Daher  spricht  man  hier  auch  von  mittelbaren  und  unmittelbaren,
bedingenden  und  bedingten  juristischen  Thatsachen.
70)  Bekanntlich  giebt  es  auch  juristische  Thatsachen,  welche  keine
Rechtsverhältnisse  erzeugen,  z.  B.  die  Dereliktion,  Solution;  und  juristische
Thatsachen,  welche  wohl  Rechtsverhältnisse  begründen,  aber  keine  Ansprüche, ¬
  z.  B.  Eigenthumserwerb  durch  fructuum  perceptio.
            
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