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nügt. Unter diese Rubrik reihen sich die weitaus meisten Fälle
der Privatrechts-Streitigkeiten, z. B. Klagen aus irgend einem
Vertrage, die Eigenthums-, die Erbrechtsklage, die meisten Deliktsklagen. ¬
Andererseits ist es aber möglich, dass die Begründetheit eines
Rechtsanspruchs aus einer gewissen Thatsache, als unmittelbarer
Quelle desselben (z. B. Zinsversprechen für den Zinsanspruch), das
Bestehen einer anderen Thatsache voraussetzt, ohne welche die
den Rechtsanspruch erzeugende Thatsache nicht hätte entstehen
können (die Capital-Forderung).
Es giebt also zweierlei Arten von Rechtsansprüchen: solche,
welche nur auf einer, bzw. mehreren in koordinirtem Verhältnisse -
zu einander stehenden Thatsachen beruhen (z. B. Gebrauch -
einer nur deponirten Sache durch den Depositar, oder
solcher Gebrauch und zugleich Schädigung der Sache), — und
solche Rechtsansprüche, wobei die sie direkt erzeugende Thatsache -
erst durch eine andere, sie bedingende, als ihrer Voraussetzung -
ermöglicht wird, z. B. die Vaterschaft als Voraussetzung
für den Alimenten-Anspruch 69). Unterscheiden wir demnach:
1. Rechts-Ansprüche mit unmittelbarer und alleiniger
Begründung aus einer konkreten Thatsache.
Dass es sich hier nur um juristische Thatsachen als Voraussetzungen -
von Rechtsansprüchen handelt, ist selbstverständlich.
Gleichgültig aber ist es, ob eine solche juristische Thatsache für
sich selbst schon ein Rechtsverhältniss ist, auf welches sich der
geltend gemachte Anspruch unmittelbar gründet, z. B. das Eigenthum ¬
bezüglich des mit der actio negatoria verfolgten Anspruchs
— oder ob die juristische Thatsache ein Rechtsverhältniss erst
erzeugt, z. B. jede Sachbeschädigung, die Baufälligkeit meines
Hauses (l. 24, l. 18 D. 39, 2), die Geburt eines Kindes zweier
Eheleute.7
69) Daher spricht man hier auch von mittelbaren und unmittelbaren,
bedingenden und bedingten juristischen Thatsachen.
70) Bekanntlich giebt es auch juristische Thatsachen, welche keine
Rechtsverhältnisse erzeugen, z. B. die Dereliktion, Solution; und juristische
Thatsachen, welche wohl Rechtsverhältnisse begründen, aber keine Ansprüche, ¬
z. B. Eigenthumserwerb durch fructuum perceptio.