Volltext : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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Wenn  nämlich  der  oberhalb  liegende  Nächbar  an
einem  seine  Gründe  durchfließenden  Bach  neue  Vorrichtungen =
  macht,  um  entweder  denselben  stärker,  als  bisher, =
  zu  stauen,  oder  ihn  weiter  umzuleiten,  und  der
unterhalb  liegende  Nachbar  beschwert  sich  darüber,  daß
er  in  der  ungestörten  Benutzung  des  Wassers  dadurch
gestört  werde:  so  will  die  eine  Parthei,  daß  der  Letztere
so  lange  bei  dem  ununterbrochenen  Wasserzuflusse  geschützt, =
  mithin  jenem  die  neue  Vorrichtung  so  lange  untersagt =
  werde,  bis  er  die  Befügniß  dazu  im  petitorischen
Prozesse  ausgewonnen.  Die  andere  Parthei  aber  schützt
den  oberhalb  belegenen  Nachbar  so  lange  bei  der  gesetzlichen =
  Befugniß,  das  seine  Gründe  durchströmende  Wasser =
  nach  Willkühr  zu  benutzen,  auch  wenn  er  es  vorhin
gar  nicht  gebraucht  haben  sollte,  bis  der  unterhalb  liegende =
  sein  Contradictions=Recht  erwiesen  hat.
Der  letztern  Meinung  liegt  die  Ansicht  zum  Grunde,
daß  es  zu  den  Rechten  der  natuͤrlichen  Freiheit  gehoͤre,
die  Privatgründe  durchströmende  Bache  zum  Befloͤßen
der  Wiesen  und  sonst  zu  benutzen,  und  daß  an  jedem
Tage  damit  der  Anfang  gemacht  werden  koͤnne,  wenn
es  auch  vorhin  nie  geschehen  seyn  sollte,  und  ohne,  daß
es  nöthig  sey,  dieserhalb  vorher  einen  Besitz  nachzuweisen. ¬
  Diese  Meinung  hat  ohne  Zweifel  das  Meiste
für  sich;  nur  wird  sie  immer  mit  Vorsicht  angewandt
werden  muͤssen,  damit  bei  einem  gemeinschaftlichen
Wasfer  der  Eine  nicht  zu  fehr  auf  Kosten  des  Andern
begünstigt  werde.  Code  Nap.  Art.  645.
Inzwischen  wird  der  unterhalb  liegende  Nachbar
mit  dem  Beweise,  daß  er  sich  im  Besitze  der  Contra=
            
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