84
Wenn nämlich der oberhalb liegende Nächbar an
einem seine Gründe durchfließenden Bach neue Vorrichtungen =
macht, um entweder denselben stärker, als bisher, =
zu stauen, oder ihn weiter umzuleiten, und der
unterhalb liegende Nachbar beschwert sich darüber, daß
er in der ungestörten Benutzung des Wassers dadurch
gestört werde: so will die eine Parthei, daß der Letztere
so lange bei dem ununterbrochenen Wasserzuflusse geschützt, =
mithin jenem die neue Vorrichtung so lange untersagt =
werde, bis er die Befügniß dazu im petitorischen
Prozesse ausgewonnen. Die andere Parthei aber schützt
den oberhalb belegenen Nachbar so lange bei der gesetzlichen =
Befugniß, das seine Gründe durchströmende Wasser =
nach Willkühr zu benutzen, auch wenn er es vorhin
gar nicht gebraucht haben sollte, bis der unterhalb liegende =
sein Contradictions=Recht erwiesen hat.
Der letztern Meinung liegt die Ansicht zum Grunde,
daß es zu den Rechten der natuͤrlichen Freiheit gehoͤre,
die Privatgründe durchströmende Bache zum Befloͤßen
der Wiesen und sonst zu benutzen, und daß an jedem
Tage damit der Anfang gemacht werden koͤnne, wenn
es auch vorhin nie geschehen seyn sollte, und ohne, daß
es nöthig sey, dieserhalb vorher einen Besitz nachzuweisen. ¬
Diese Meinung hat ohne Zweifel das Meiste
für sich; nur wird sie immer mit Vorsicht angewandt
werden muͤssen, damit bei einem gemeinschaftlichen
Wasfer der Eine nicht zu fehr auf Kosten des Andern
begünstigt werde. Code Nap. Art. 645.
Inzwischen wird der unterhalb liegende Nachbar
mit dem Beweise, daß er sich im Besitze der Contra=