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I. Theil. Entwicklung des Pfandrechtsbegriffs.
ius alienandi) bestände, wäre jene Auffassung dennoch unhaltbar.
Das Veräußerungsrecht gehört gar nicht zu den im Eigenthume
enthaltenen Befugnissen, wenigstens insofern nicht, als jenes Recht
keineswegs eine im Eigenthume als solchem liegende, für dasselbe
charakteristische Befugniß ist. Im Gegentheil sind die Vermögensrechte ¬
aller Regel nach veräußerlich, d. h. der Inhaber eines jeden
Vermögensrechts, nicht blos des Eigenthums, hat in der Regel die
Befugniß, sein Recht zu veräußern oder es auf einen Anderen zu
übertragen. Sonach ist es, wenn auch in einem anderen als dem
von Büchel und Bachofen gemeinten Sinne, durchaus richtig, daß
das Pfandrecht keineswegs aus einer in dem Eigenthume enthaltenen ¬
materiellen Befugniß bestehe.
Wäre aber das ius alienandi wirklich von dem Eigenthume
abgelöst und dem Pfandgläubiger als eigenes Recht eingeräumt,
so könnte es ja dem Verpfänder nicht mehr zustehen, während doch
bekanntlich der Eigenthümer des Pfandobjects auch seinerseits
dasselbe nach wie vor veräußern darf. Wenn Puchta diesen
Einwurf für ein „Mißverständniß der Abtrennung" erklärt und
sich auf die Analogie der Servituten beruft, so ist es allerdings
wahr, daß der Eigenthümer z. B. trotz der Wegservitut auch selbst
über sein Grundstück gehen darf, und zwar auch in der nämlichen
Richtung wie der Servitutberechtigte, aber der Grund dafür ist
nicht etwa, weil die Abtrennung der fraglichen Befugniß nur eine
unvollständige wäre, sondern vielmehr, weil die Servitut überhaupt ¬
kein „abgesonderter Bestandtheil des Eigenthums" ist.
Puchta bemerkt ganz richtig: „Der Eigenthümer geht u. s. w.
salvo iure itineris, der Eigenthümer verkauft salvo iure pignoris;
aber unverständlich ist es, wie ein Recht, trotzdem ein Bestandtheil
von demselben abgesondert ist, dennoch ein volles und ganzes
Recht bleiben kann, oder wie jener Bestandtheil zwar abgesondert
und doch auch wieder nicht abgesondert sein soll. Eine deminutio
iuris salvo iure deminuto geht doch wohl über das Begreifliche
hinaus.
Träfen aber auch die von uns angeführten Gründe nicht zu,
so wäre die bekämpfte Anschauung immer noch principiell verwerflich. ¬
Dieselbe geht nämlich von einer ganz unzulässigen
Theilung der Rechte aus. Ein Recht läßt sich nicht so theilen.
daß es in seine einzelnen Bestandtheile zerpflückt wird.
Eine
derartige Theilung würde voraussetzen, die Rechte seien zufällig