fullscreen : Bremer, Franz Peter: ¬Das Pfandrecht und die Pfandobjecte

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I.  Theil.  Entwicklung  des  Pfandrechtsbegriffs.
ius  alienandi)  bestände,  wäre  jene  Auffassung  dennoch  unhaltbar.
Das  Veräußerungsrecht  gehört  gar  nicht  zu  den  im  Eigenthume
enthaltenen  Befugnissen,  wenigstens  insofern  nicht,  als  jenes  Recht
keineswegs  eine  im  Eigenthume  als  solchem  liegende,  für  dasselbe
charakteristische  Befugniß  ist.  Im  Gegentheil  sind  die  Vermögensrechte ¬
  aller  Regel  nach  veräußerlich,  d.  h.  der  Inhaber  eines  jeden
Vermögensrechts,  nicht  blos  des  Eigenthums,  hat  in  der  Regel  die
Befugniß,  sein  Recht  zu  veräußern  oder  es  auf  einen  Anderen  zu
übertragen.  Sonach  ist  es,  wenn  auch  in  einem  anderen  als  dem
von  Büchel  und  Bachofen  gemeinten  Sinne,  durchaus  richtig,  daß
das  Pfandrecht  keineswegs  aus  einer  in  dem  Eigenthume  enthaltenen ¬
  materiellen  Befugniß  bestehe.
Wäre  aber  das  ius  alienandi  wirklich  von  dem  Eigenthume
abgelöst  und  dem  Pfandgläubiger  als  eigenes  Recht  eingeräumt,
so  könnte  es  ja  dem  Verpfänder  nicht  mehr  zustehen,  während  doch
bekanntlich  der  Eigenthümer  des  Pfandobjects  auch  seinerseits
dasselbe  nach  wie  vor  veräußern  darf.  Wenn  Puchta  diesen
Einwurf  für  ein  „Mißverständniß  der  Abtrennung"  erklärt  und
sich  auf  die  Analogie  der  Servituten  beruft,  so  ist  es  allerdings
wahr,  daß  der  Eigenthümer  z.  B.  trotz  der  Wegservitut  auch  selbst
über  sein  Grundstück  gehen  darf,  und  zwar  auch  in  der  nämlichen
Richtung  wie  der  Servitutberechtigte,  aber  der  Grund  dafür  ist
nicht  etwa,  weil  die  Abtrennung  der  fraglichen  Befugniß  nur  eine
unvollständige  wäre,  sondern  vielmehr,  weil  die  Servitut  überhaupt ¬
  kein  „abgesonderter  Bestandtheil  des  Eigenthums"  ist.
Puchta  bemerkt  ganz  richtig:  „Der  Eigenthümer  geht  u.  s.  w.
salvo  iure  itineris,  der  Eigenthümer  verkauft  salvo  iure  pignoris;
aber  unverständlich  ist  es,  wie  ein  Recht,  trotzdem  ein  Bestandtheil
von  demselben  abgesondert  ist,  dennoch  ein  volles  und  ganzes
Recht  bleiben  kann,  oder  wie  jener  Bestandtheil  zwar  abgesondert
und  doch  auch  wieder  nicht  abgesondert  sein  soll.  Eine  deminutio
iuris  salvo  iure  deminuto  geht  doch  wohl  über  das  Begreifliche
hinaus.
Träfen  aber  auch  die  von  uns  angeführten  Gründe  nicht  zu,
so  wäre  die  bekämpfte  Anschauung  immer  noch  principiell  verwerflich. ¬
  Dieselbe  geht  nämlich  von  einer  ganz  unzulässigen
Theilung  der  Rechte  aus.  Ein  Recht  läßt  sich  nicht  so  theilen.
daß  es  in  seine  einzelnen  Bestandtheile  zerpflückt  wird.
Eine
derartige  Theilung  würde  voraussetzen,  die  Rechte  seien  zufällig
            
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