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verträge Rechte und Verbindlichkeiten nur für und wider die
Contrahenten und deren Erben zu erzeugen vermögen*).
In dem gleichen Jahre wurde aber die Giltigkeit der Vermüchtnisse ¬
aus Erbverträgen anerkannt, jedoch wie es scheint,
nur so, dass die Legatare als beim Vertragsabschlusse vertreten
anfgefasst sind'). Dagegen wurde im nachstehendem, interessanten ¬
Falle dem Dritten Recht und Klage negirt: A hatte in
einer Ehestiftung mit sciner Frau bestimmt: der Dof fällt an
einen Sohn, weun ein solcher vorhanden. Letzteres war der
Fall, A gab aber den Hof einer Tochter, wesshalb der Solin
klagte, aber abgewiesen wurde, weil jene Bestimmung nur als
einseitige letztwillige Disposition aufzufassen, daher jederzeit
widerruflich sei. (1849.)*). Aus solchen Erbverträgen aber,
durch welche der Nachlass des einen Contrahenten auf den
andern Contrahenten mit der Verpflichtung übertragen wird,
dass solcher nach dem Tode einem Dritten zufallen solle,
(pacta success, restitulira s. derolutiva) erwerbe der Dritte
auch ohne Einwilligung oder Acceptation, nach Gewolinlicitsrecht ¬
(1852.)'). In einem Erkenntnisse vom Jahre 1868 erkannte ¬
das Appellationsgericht zu Celle, dass im Falle der
l. 9 C. de loc. &a; cond. 4. 65. der Känfer durch eine desfallsige ¬
Bestimmung des Kaufcontracts nicht bloss dem Verkäufer, ¬
sondern auch dem (nichtmitpaciscirenden) Pächterenüber -
zur Aushaltung des Pachtcontractes verpflichtet sei
Die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts zu Cassel
beruhen, soweit sie hieher gehören, auf dem Grundgedanken,
dass der Vertrag zu Gunsten eines Dritten giltig sci, wenn
der Promissar ein cigenes Interesse in der Erfüllung an den
*) Seuffert's Arch. Bd. XIV. Nr. 3.
*) Busch a. a. O. Nr. 36. S. 126.
*) Scuffert's Arch. Bd. VII. Nr. 77.
*) Seuffert's Arch. Bd. V. Nr. 299. Vgl. dagegen das Lübecker
Erkenntniss oben S. 185. (Seuff. Arch. Bd. VII. Nr. 68.)
*) Seuffert's Arch. Bd. XXV. Nr. 102.