Metadaten : Gareis, Karl: ¬Die Verträge zu Gunsten Dritter

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verträge  Rechte  und  Verbindlichkeiten  nur  für  und  wider  die
Contrahenten  und  deren  Erben  zu  erzeugen  vermögen*).
In  dem  gleichen  Jahre  wurde  aber  die  Giltigkeit  der  Vermüchtnisse ¬
  aus  Erbverträgen  anerkannt,  jedoch  wie  es  scheint,
nur  so,  dass  die  Legatare  als  beim  Vertragsabschlusse  vertreten
anfgefasst  sind').  Dagegen  wurde  im  nachstehendem,  interessanten ¬
  Falle  dem  Dritten  Recht  und  Klage  negirt:  A  hatte  in
einer  Ehestiftung  mit  sciner  Frau  bestimmt:  der  Dof  fällt  an
einen  Sohn,  weun  ein  solcher  vorhanden.  Letzteres  war  der
Fall,  A  gab  aber  den  Hof  einer  Tochter,  wesshalb  der  Solin
klagte,  aber  abgewiesen  wurde,  weil  jene  Bestimmung  nur  als
einseitige  letztwillige  Disposition  aufzufassen,  daher  jederzeit
widerruflich  sei.  (1849.)*).  Aus  solchen  Erbverträgen  aber,
durch  welche  der  Nachlass  des  einen  Contrahenten  auf  den
andern  Contrahenten  mit  der  Verpflichtung  übertragen  wird,
dass  solcher  nach  dem  Tode  einem  Dritten  zufallen  solle,
(pacta  success,  restitulira  s.  derolutiva)  erwerbe  der  Dritte
auch  ohne  Einwilligung  oder  Acceptation,  nach  Gewolinlicitsrecht ¬
  (1852.)').  In  einem  Erkenntnisse  vom  Jahre  1868  erkannte ¬
  das  Appellationsgericht  zu  Celle,  dass  im  Falle  der
l.  9  C.  de  loc.  &a;  cond.  4.  65.  der  Känfer  durch  eine  desfallsige ¬
  Bestimmung  des  Kaufcontracts  nicht  bloss  dem  Verkäufer, ¬
  sondern  auch  dem  (nichtmitpaciscirenden)  Pächterenüber -
  zur  Aushaltung  des  Pachtcontractes  verpflichtet  sei
Die  Entscheidungen  des  Oberappellationsgerichts  zu  Cassel
beruhen,  soweit  sie  hieher  gehören,  auf  dem  Grundgedanken,
dass  der  Vertrag  zu  Gunsten  eines  Dritten  giltig  sci,  wenn
der  Promissar  ein  cigenes  Interesse  in  der  Erfüllung  an  den
*)  Seuffert's  Arch.  Bd.  XIV.  Nr.  3.
*)  Busch  a.  a.  O.  Nr.  36.  S.  126.
*)  Scuffert's  Arch.  Bd.  VII.  Nr.  77.
*)  Seuffert's  Arch.  Bd.  V.  Nr.  299.  Vgl.  dagegen  das  Lübecker
Erkenntniss  oben  S.  185.  (Seuff.  Arch.  Bd.  VII.  Nr.  68.)
*)  Seuffert's  Arch.  Bd.  XXV.  Nr.  102.
            
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