Volltext : Pestalutz, Jacob: Abhandlung über das Zürcherische Wechselrecht, mit Vergleichung der Augsburger, Sct. Galler und Basler Wechselordnung

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benannt,  welcher  den  Wechsel  einloͤsen  soll,  so  ist  die
Präsentation  zur  Annahme  als  vollzogen  anzusehen,
weil  dieser  letztere  den  Wechsel  gar  nicht  zu  acceptieren
braucht  12).  Ebenso  müssen  domicilierte  Wechsel
welche  dergestalt  auf  jemanden  gezogen  sind,  daß  schon
der  Trassant  bey  der  Ausstellung  das  Haus  angab
bey  dem  die  Bezahlung  erfolgen  soll,  dem  ersteren  zur
Annahme  vorgewiesen  und  von  diesem  acceptiert  werden ¬
  13).
angewiesenen  Orte  nicht  erfolgt,  daselbst  protestiert
werden.
12)  Vergl.  die  folg.  Anmerkung.
13)  So  glaube  ich,  den  §.  12  der  ZWO.  auslegen  zu
missen,  welcher  die  Ueberschrift  traͤgt,  „Briefe  au  domicile ¬
  bey  jemand  ausgestellt"  und  folgendermaßen
lautet:  Briefe,  welche  au  domicile  bey  jemand  ausgestellt ¬
  werden,  ist  der  Domiciliant  zu  acceptieren  nid
verbunden,  sondern  der  Wechsel  muß  nur  bey  verweigerter ¬
  Bezahlung  zur  Verfallzeit  protestiert  werden.
Sct.  GWO.  tit.  III.  §.  2.  Trassiert  ein  Auswärtiger
auf  sich  selbst  in  hier  zahlbar,  es  seye  mit  oder  ohne
Domicilium,  so  ist  er,  im  Fall  er  sich  hier  befindet
schuldig,  auf  Begehren  den  von  ihm  oder  seiner  Raggion ¬
  ausgestellten  Wechselbrief,  obschon  er  beydes  Aussteller ¬
  und  Bezogener  zugleich  ist,  zu  acceptieren.  Ein
Domiciliant  aber  ist  zur  Acceptation  nicht  gehalten
sondern  der  Wechselbrief  muß  nur  bey  verweigerter  Bezahlung ¬
  zur  Verfallzeit  protestiert  werden.  —  Aus  den
eigenen  Worten  des  cit.  §.  12  der  ZWO.  ergiebt  es
sich,  daß  von  einem  Wechsel  die  Rede  ist,  welcher  auf
einen  andern  Platz  als  den  Wohnort  des  Bezogenen
            
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