Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  3.  Geschichte  des  bad.  Civilrechts.
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ganisationsedikte  vom  Jahre  1803  hervor,  zusammengedruckt ¬
  unter  dem  Titel:
Churfürstlich  Badische  Landesorganisation  in  13  Edikten,  Karlsruhe ¬
  1803.
Von  diesen  Edikten  behandelt:
das
1.  die  allgemeine  Landesadministration,
2.  die  Archiv=Organisation,
„  3.  die  Religionsübung  (einen  Anhang  dazu  bildet  die  EidesOrdnung ¬
  vom  24.  Mai  1802.),
4.  die  Verhältnisse  der  Stifter  und  Klöster,
„  5.  die  Vorbereitung  der  weltlichen  Staatsdiener,
„  6.  die  executive  Landesadministration,
„  7.  die  Mediatisirung  der  Reichsstädte,
„  8.  s.  g.  Strafedikt,  die  Verwaltung  der  Strafrechtspflege,
„  9.  die  Verhältnisse  des  Militärs,
„  10.  die  allgemeinen  und  gesellschaftlichen  Staatsinstitute,
„  11.  die  Titel  und  Siegel,
„  12.  die  Formen  des  Geschäftsstyls
und
„  13.  die  Verhältnisse  der  Lehranstalten.
Außerdem  erschien  eine  Obergerichtsordnung,  durch  welche  das
Verfahren  vor  dem,  wegen  des  mit  der  Churwürde  erlangten  Rechts
einer  3.  Instanz,  neu  geschaffenen  Oberhofgericht  und  den  Hofgerichten ¬
  geregelt  wurde,  und  welche  in  schwierigen  Streitsachen  auch
für  die  Untergerichte  maaßgebend  sein  sollte.
Einen  Schritt  weiter  ging  die  Gesetzgebung,  nachdem  dem  Lande
durch  Auflösung  des  teutschen  Reichs  die  volle  Souveränität  gewonnen ¬
  war.  7  Constitutionsedikte  vom  Jahre  1807  ordneten -
  die  wichtigsten  Gegenstände  des  öffentlichen  und  Privatrechtes.
Es  behandeln:
das  1.  Constitutionsedikt  die  kirchliche  Staatsverfassung,
abgedruckt  im  Handbuch  für  badische  Juristen,  S.  1  ff.  —
aufgehoben  durch  Gesetz  vom  9.  Oktober  1860,  über  die
rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im
Staate.  —  Rbl.  LI.  S.  375.
2.  die  Verfassung  der  Gemeinheiten,  Körperschaften  und  Staatsanstalten, ¬

s.  dass.  im  Reg.=Bl.  XXVI.  S.  125  u.  Hdb.  f.  b.  Jur.
            
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