§. 3. Geschichte des bad. Civilrechts.
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ganisationsedikte vom Jahre 1803 hervor, zusammengedruckt ¬
unter dem Titel:
Churfürstlich Badische Landesorganisation in 13 Edikten, Karlsruhe ¬
1803.
Von diesen Edikten behandelt:
das
1. die allgemeine Landesadministration,
2. die Archiv=Organisation,
„ 3. die Religionsübung (einen Anhang dazu bildet die EidesOrdnung ¬
vom 24. Mai 1802.),
4. die Verhältnisse der Stifter und Klöster,
„ 5. die Vorbereitung der weltlichen Staatsdiener,
„ 6. die executive Landesadministration,
„ 7. die Mediatisirung der Reichsstädte,
„ 8. s. g. Strafedikt, die Verwaltung der Strafrechtspflege,
„ 9. die Verhältnisse des Militärs,
„ 10. die allgemeinen und gesellschaftlichen Staatsinstitute,
„ 11. die Titel und Siegel,
„ 12. die Formen des Geschäftsstyls
und
„ 13. die Verhältnisse der Lehranstalten.
Außerdem erschien eine Obergerichtsordnung, durch welche das
Verfahren vor dem, wegen des mit der Churwürde erlangten Rechts
einer 3. Instanz, neu geschaffenen Oberhofgericht und den Hofgerichten ¬
geregelt wurde, und welche in schwierigen Streitsachen auch
für die Untergerichte maaßgebend sein sollte.
Einen Schritt weiter ging die Gesetzgebung, nachdem dem Lande
durch Auflösung des teutschen Reichs die volle Souveränität gewonnen ¬
war. 7 Constitutionsedikte vom Jahre 1807 ordneten -
die wichtigsten Gegenstände des öffentlichen und Privatrechtes.
Es behandeln:
das 1. Constitutionsedikt die kirchliche Staatsverfassung,
abgedruckt im Handbuch für badische Juristen, S. 1 ff. —
aufgehoben durch Gesetz vom 9. Oktober 1860, über die
rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im
Staate. — Rbl. LI. S. 375.
2. die Verfassung der Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten, ¬
s. dass. im Reg.=Bl. XXVI. S. 125 u. Hdb. f. b. Jur.