Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 1, Abt. 1)

50

Erstes  Buch.  Kap.  I.
verfolgung  abgeschnitten  würde.  Das  Angemessenste  ist  wohl,
beide  Gesetze  gleichmäßig  anzuwenden,  das  alte  für  die  Zeit  vor
der  Publikation  des  neuen,  und  dieses  letztre  für  die  Folgezeit,  so
daß  also  z.  B.  der,  welcher  bereits  5  Jahre  besessen  hat,  und
nach  altem  Rechte  noch  5  Jahre  zu  besitzen  hätte,  blos  noch
2¼  Jahre  besitzen  muß,  wenn  das  neue  Gesetz  statt  der  frühern
10jährigen  eine  5jährige  Verjährung  einführte;  eine  Meinung,
wofür  auch  noch  ein  Argument  aus  Nov.  119.  c.  8.  entlehnt  werden ¬
  kann,  vgl.  auch  Bergmann  a.  a.  O.  S.  35  fg.,  Schweppe
Hdb.  I.  §.  8.  a.
b)  Wenn  aber  auch  das  neue  Gesetz  nicht  ausdrücklich  blos
Normen  über  die  Entstehung,  sondern  über  das  fragliche  Rechtsverhältniß ¬
  überhaupt  aufstellt,  so  muß  man  doch  im  Zweifel  annehmen, ¬
  daß  dasselbe  durchaus  nicht  auf  Rechtsverhältnisse  sich
beziehe,  die  schon  unter  der  Herrschaft  des  alten  Gesetzes  zur  völligen ¬
  Entstehung  gekommen  sind,  sollten  dieselben  auch  ihre  Wirkungen ¬
  noch  nicht  hervorgebracht  haben;  denn  man  muß  nothwendig ¬
  von  der  Voraussetzung  ausgehen,  daß  dem  Gesetzgeber
bestehende  wohlerworbene  Rechte  heilig  seien.  Dies  ist  auch  offenbar
der  Sinn  der  oben  angef.  1.  7.  C.  de  legib.,  denn  daß  damit
nicht  blos  der  Satz  ausgesprochen  sein  soll,  Rechtsverhältnisse,
die  ihrer  Entstehung  wie  ihrer  Wirkung  nach  zur  Zeit  des  neuen
Gesetzes  schon  beendet  seien,  seien  diesem  neuen  Gesetze  nicht  unterworfen, ¬
  versteht  sich  schon  wegen  der  Trivialität  dieses  Satzes
von  selbst,  und  geht  noch  insbesondere  daraus  hervor,  daß  am
Ende  der  Stelle  ausdrücklich  die  pendentia  zu  den  praeterita
gerechnet,  und  beide  den  futuris  entgegengesetzt  werden.  Daß  dieses ¬
  aber  auch  wirklich  Prinzip  des  römischen  Rechts  gewesen  sei,
geht  aus  einer  Menge  spezieller  Anwendungen  hervor,  vgl.  z.  B.
1.  1.  pr.  ad  leg.  Falcid.  (35,  2),  l.  18.  C.  de  testib.  (4,  20),
1.  23.  §.  ult.  C.  mandati  (4,  25),  l.  un.  i.  f.  C.  de  rei  uxor.
act.  (5,  13),  l.  29.  i.  f.  C.  de  testam.  (6,  23),  l.  un.  §.  15.
C.  de  caduc.  toll.  (6,  51),  l.  12.  C.  de  suis  (6,  55),  Nov.
18.  c.  5,  Nov.  22.  c.  46.  47,  Nov.  54.  c.  i,  Nov.  76.
c.  1,  Nov.  89.  c.  7,  Nov.  98.  c.  1,  Nov.  99.  c.  1,  Nov.
118.  c.  6.  u.  s.  w.  Um  sich  jedoch  hier  vor  Mißgriffen  zu  hüten,
muß  man  von  einem  bestimmten  Begriff  des  wohlerworbenen
Rechts,  welches  dem  neuen  Gesetz  heilig  sein  soll,  ausgehen.  Es
ist  nämlich  ein  s.  g.  jus  quacsitum  nicht  schon  dann  anzunehmen, ¬
  wenn  mir  das  Gesetz  überhaupt  die  Befugniß  zu  gewissen
Verfügungen  gibt,  oder  wenn  es  mir  unter  Voraussetzung  gewisser ¬
  Ereignisse  einen  Rechtserwerb  zusagt,  sondern  nur  dann,
wenn  ich  von  jener  Befugniß  wirklich  schon  Gebrauch  gemacht  habe,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer