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Erstes Buch. Kap. I.
verfolgung abgeschnitten würde. Das Angemessenste ist wohl,
beide Gesetze gleichmäßig anzuwenden, das alte für die Zeit vor
der Publikation des neuen, und dieses letztre für die Folgezeit, so
daß also z. B. der, welcher bereits 5 Jahre besessen hat, und
nach altem Rechte noch 5 Jahre zu besitzen hätte, blos noch
2¼ Jahre besitzen muß, wenn das neue Gesetz statt der frühern
10jährigen eine 5jährige Verjährung einführte; eine Meinung,
wofür auch noch ein Argument aus Nov. 119. c. 8. entlehnt werden ¬
kann, vgl. auch Bergmann a. a. O. S. 35 fg., Schweppe
Hdb. I. §. 8. a.
b) Wenn aber auch das neue Gesetz nicht ausdrücklich blos
Normen über die Entstehung, sondern über das fragliche Rechtsverhältniß ¬
überhaupt aufstellt, so muß man doch im Zweifel annehmen, ¬
daß dasselbe durchaus nicht auf Rechtsverhältnisse sich
beziehe, die schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes zur völligen ¬
Entstehung gekommen sind, sollten dieselben auch ihre Wirkungen ¬
noch nicht hervorgebracht haben; denn man muß nothwendig ¬
von der Voraussetzung ausgehen, daß dem Gesetzgeber
bestehende wohlerworbene Rechte heilig seien. Dies ist auch offenbar
der Sinn der oben angef. 1. 7. C. de legib., denn daß damit
nicht blos der Satz ausgesprochen sein soll, Rechtsverhältnisse,
die ihrer Entstehung wie ihrer Wirkung nach zur Zeit des neuen
Gesetzes schon beendet seien, seien diesem neuen Gesetze nicht unterworfen, ¬
versteht sich schon wegen der Trivialität dieses Satzes
von selbst, und geht noch insbesondere daraus hervor, daß am
Ende der Stelle ausdrücklich die pendentia zu den praeterita
gerechnet, und beide den futuris entgegengesetzt werden. Daß dieses ¬
aber auch wirklich Prinzip des römischen Rechts gewesen sei,
geht aus einer Menge spezieller Anwendungen hervor, vgl. z. B.
1. 1. pr. ad leg. Falcid. (35, 2), l. 18. C. de testib. (4, 20),
1. 23. §. ult. C. mandati (4, 25), l. un. i. f. C. de rei uxor.
act. (5, 13), l. 29. i. f. C. de testam. (6, 23), l. un. §. 15.
C. de caduc. toll. (6, 51), l. 12. C. de suis (6, 55), Nov.
18. c. 5, Nov. 22. c. 46. 47, Nov. 54. c. i, Nov. 76.
c. 1, Nov. 89. c. 7, Nov. 98. c. 1, Nov. 99. c. 1, Nov.
118. c. 6. u. s. w. Um sich jedoch hier vor Mißgriffen zu hüten,
muß man von einem bestimmten Begriff des wohlerworbenen
Rechts, welches dem neuen Gesetz heilig sein soll, ausgehen. Es
ist nämlich ein s. g. jus quacsitum nicht schon dann anzunehmen, ¬
wenn mir das Gesetz überhaupt die Befugniß zu gewissen
Verfügungen gibt, oder wenn es mir unter Voraussetzung gewisser ¬
Ereignisse einen Rechtserwerb zusagt, sondern nur dann,
wenn ich von jener Befugniß wirklich schon Gebrauch gemacht habe,