Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: Handbuch des Erbrechts im Herzogthume Schleswig

254  Zweites  Buch.  Erste  Abthl.  Erwerb  der  Erbschaften  u.  Vermächtnisse  überh.
darf  solche  aber  nicht  veräußern,  verpfänden  oder  mit  Servituten
belegen;  er  muß  ferner  die  darauf  ruhenden  jährlichen  Lasten  und
Abgaben  regelmäßig  abhalten;  muß  die  Gebäude  und  das  Inventar
unterhalten,  die  Hölzungen  forstmäßig  benutzen  und  für  deren  culturgemäße ¬
  Erhaltung  sorgen.
Bey  städtischen  Grundstücken  ist  gleichermaaßen  für  die  Erhaltung ¬
  der  Gebäude  in  baulichem  Stande,  und  für  die  Entrichtung  der
Grundabgaben  zu  sorgen.
Capitalien  sind  auf  pupillarische  Sicherheit,  d.  h.  bey  Commünen
oder  auf  sichere  Hypothek  (bey  Landbesitzungen  nimmt  man  auf  den
Steuerwerth,  bey  städtischen  Grundstücken  auf  den  Brandcassewerth
Rücksicht,  und  wird  eine  Hypothek  innerhalb  der  ersten  zwey  Drittheile
des  Werthes,  gewöhnlich  für  annehmlich  gehalten),  zu  belegen;  bey
etwaniger  Auszahlung  ist  sofort  für  die  Wiederbelegung  auf  gleiche
Sicherheit,  Sorge  zu  tragen.
Die  in  der  Erbschaft  vorhandenen  Mobilien,  können  ihrer  Bestimmung ¬
  gemäß  benutzt  werden,  der  Fiduciar  haftet  jedoch  für  die
durch  seine  Schuld  Statt  gefundene  Deterioration  derselben;  solche
Gegenstände,  die  ihrer  Natur  nach  aus  einer  Mehrheit  einzelner  Sachen
bestehen  (universitas  facti),  wie  Wirthschaftsinventarien,  Viehstapel,
Waarenlager  rc.  sind  in  ihrer  Integrität  zu  erhalten.  Wenn  jedoch  die
Conservation  der  Mobilien  nicht  ausdrücklich  angeordnet,  oder  nicht
wie  z.  B.  bey  den  Wirthschaftsinventarien,  durch  die  Natur  der  Sache
geboten  ist,  so  wird  der  Fiduciar  befugt  seyn,  die  Mobilien,  unter  Berechnung ¬
  des  Kaufpreises,  zum  Besten  der  Masse,  zu  Gelde  zu  machen.
Wenn  der  Testator  solches  angeordnet  hat,  muß  der  Fiduciar
sich  einer  fortwährenden  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Fideicommisses, ¬
  und  den  Umständen  nach  einer  jährlichen  Rechnungsablage,
unterwerfen;  auch  steht  es  dem  Testator  frey,  eine  fortwährende  Administration ¬
  des  Fidetcommisses,  durch  einen  dazu  ernannten  Testamentsvollzieher ¬
  oder  Executor,  anzuordnen.
Zur  Veräußerung  oder  zur  Verpfändung  der  zum  Fideicommisse
gehörigen  Immobilien  ist  die  Genehmigung  des  eventuellen  Fideicommißerben, ¬
  und  insofern  dieser  unmündig  ist,  der  beykommenden  Obervormundschaft, ¬
  erforderlich.
Bey  der  demnächstigen  Restitution  muß  der  Fiduciar,  oder  wenn
selbige  erst  nach  seinem  Tode  geschieht,  seine  Erben,  das  über  die  Masse
errichtete  Inventar  oder  eine  eidliche  Specification  derselben,  vorlegen;
auch  über  die  aus  der  Masse,  zum  Besten  derselben  gemachten  Verwendungen ¬
  Rechnung  ablegen,  worüber  ein  Monitenstreit  Statt  finden  kann.
Die  bis  zum  Zeitpunct  der  Restitution  fällig  gewordenen  Nutzungen ¬
  der  Masse,  gebühren  dem  Fiduciar,  weshalb  derselbe  oder  seine
Erben,  sich  bey  der  Ablieferung  des  Fideicommisses,  mit  dem  antretenden ¬
  Fideicommissar,  zu  berechnen  haben.
Besonders  wichtig  sind  die  Familienfideicommisse,  solche
Stiftungen,  da  der  Erblasser  verfügt,  daß  von  ihm  herstammende  Erbschaften, ¬
  oder  einzelne  Erbschaftsgegenstände,  nicht  das  freye  Eigenthum ¬
  des  Erben  werden,  sondern  nach  dessen  Ableben,  in  einer  gewissen ¬
  Reihenfolge  auf  seine,  des  Stifters  fernere  Nachkommen,  oder
andere  Mitglieder  der  Familie,  übergehen  sollen.
            
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