254 Zweites Buch. Erste Abthl. Erwerb der Erbschaften u. Vermächtnisse überh.
darf solche aber nicht veräußern, verpfänden oder mit Servituten
belegen; er muß ferner die darauf ruhenden jährlichen Lasten und
Abgaben regelmäßig abhalten; muß die Gebäude und das Inventar
unterhalten, die Hölzungen forstmäßig benutzen und für deren culturgemäße ¬
Erhaltung sorgen.
Bey städtischen Grundstücken ist gleichermaaßen für die Erhaltung ¬
der Gebäude in baulichem Stande, und für die Entrichtung der
Grundabgaben zu sorgen.
Capitalien sind auf pupillarische Sicherheit, d. h. bey Commünen
oder auf sichere Hypothek (bey Landbesitzungen nimmt man auf den
Steuerwerth, bey städtischen Grundstücken auf den Brandcassewerth
Rücksicht, und wird eine Hypothek innerhalb der ersten zwey Drittheile
des Werthes, gewöhnlich für annehmlich gehalten), zu belegen; bey
etwaniger Auszahlung ist sofort für die Wiederbelegung auf gleiche
Sicherheit, Sorge zu tragen.
Die in der Erbschaft vorhandenen Mobilien, können ihrer Bestimmung ¬
gemäß benutzt werden, der Fiduciar haftet jedoch für die
durch seine Schuld Statt gefundene Deterioration derselben; solche
Gegenstände, die ihrer Natur nach aus einer Mehrheit einzelner Sachen
bestehen (universitas facti), wie Wirthschaftsinventarien, Viehstapel,
Waarenlager rc. sind in ihrer Integrität zu erhalten. Wenn jedoch die
Conservation der Mobilien nicht ausdrücklich angeordnet, oder nicht
wie z. B. bey den Wirthschaftsinventarien, durch die Natur der Sache
geboten ist, so wird der Fiduciar befugt seyn, die Mobilien, unter Berechnung ¬
des Kaufpreises, zum Besten der Masse, zu Gelde zu machen.
Wenn der Testator solches angeordnet hat, muß der Fiduciar
sich einer fortwährenden Aufsicht über die Verwaltung des Fideicommisses, ¬
und den Umständen nach einer jährlichen Rechnungsablage,
unterwerfen; auch steht es dem Testator frey, eine fortwährende Administration ¬
des Fidetcommisses, durch einen dazu ernannten Testamentsvollzieher ¬
oder Executor, anzuordnen.
Zur Veräußerung oder zur Verpfändung der zum Fideicommisse
gehörigen Immobilien ist die Genehmigung des eventuellen Fideicommißerben, ¬
und insofern dieser unmündig ist, der beykommenden Obervormundschaft, ¬
erforderlich.
Bey der demnächstigen Restitution muß der Fiduciar, oder wenn
selbige erst nach seinem Tode geschieht, seine Erben, das über die Masse
errichtete Inventar oder eine eidliche Specification derselben, vorlegen;
auch über die aus der Masse, zum Besten derselben gemachten Verwendungen ¬
Rechnung ablegen, worüber ein Monitenstreit Statt finden kann.
Die bis zum Zeitpunct der Restitution fällig gewordenen Nutzungen ¬
der Masse, gebühren dem Fiduciar, weshalb derselbe oder seine
Erben, sich bey der Ablieferung des Fideicommisses, mit dem antretenden ¬
Fideicommissar, zu berechnen haben.
Besonders wichtig sind die Familienfideicommisse, solche
Stiftungen, da der Erblasser verfügt, daß von ihm herstammende Erbschaften, ¬
oder einzelne Erbschaftsgegenstände, nicht das freye Eigenthum ¬
des Erben werden, sondern nach dessen Ableben, in einer gewissen ¬
Reihenfolge auf seine, des Stifters fernere Nachkommen, oder
andere Mitglieder der Familie, übergehen sollen.