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vend. 19, 1 den absoluten Schutz desjenigen gelehrt habe, welchem zuers
tradirt ist, wenn es nicht vielleicht richtiger wäre, das gedachte Gesetz auf
den Fall der Kollision zwischen einem bloßen Kauf auf der einen Seite
und einem Vertrage und der Tradition auf der anderen Seite einzuschränken. ¬
Unter allen Umständen könnte aber der erste Käufer sich darauf
berufen, daß ihm die Sache durch Diebstahl entzogen sei, denn, wenngleich
man auch das publizianische Recht des dritten Käufers an sich für begründet ¬
erachten möchte, wird es doch durch den Nachweis umgestoßen,
daß sein Besitz, wenn auch nur mittelbar, aus einem Diebstahl herrührt.
l. 9 § 5 D. de public. act. 6, 2.
Haec actio in his, quae usucapi non possunt, puta furtivis vel
in servo fugitivo locum non habet.
3.
Die Tradition giebt das Recht der Unabhängigkeit.
Die Tradition giebt endlich das Recht der Unabhängigkeit, soweit ein
Erwerb von einem Nichteigenthümer, einem Nichtberechtigten überhaupt
zugelassen ist. Im Allgemeinen ist das römische Prinzip festzuhalten, daß
Niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Von den
Römern ist dasselbe mit Recht als Regel niemals aufgegeben worden.
Aber trotzdem ist klar, daß derjenige, welcher gegen den Auktor des sich
auf die Tradition stützenden Käufers nur ein Forderungsrecht gehabt hat,
den neuen gutgläubigen Besitzer nicht anzugreifen vermag. Die Römer
schützten den Vertragsberechtigten nur durch die Haftklage, und, wenngleich
wir dies römische Prinzip aufgegeben haben, konstruiren wir doch das
Vertragsrecht als ein Recht, das an sich der Folge entbehrt.
Wenn unsere obigen Ausführungen über die l. 9 § 4 D. de publ.
act. 6, 2 richtig sind, konnte gegen den besitzenden Käufer auch nicht ausgeführt ¬
werden, daß der Kläger von dem Auktor des Auktors des Käufers
durch Vertrag und Tradition ein Recht erworben habe. Jedenfalls war es
nicht beachtbar, wenn der Kläger anführte, daß er gegen den Auktor des
Käufers ein Rückforderungsrecht ohne Folge, z. B. eine actio ex dolo,
gehabt habe. Doch ist die römische Jurisprudenz hierbei nicht stehen geblieben, ¬
sie hat vielmehr auch andere, offenbar unbillige Rückforderungsrechte ¬
durch die exceptio doli abgeschnitten. Nur der eine Satz wurde
ausnahmslos festgehalten, daß das Rückforderungsrecht aus der Gewalt
oder dem Diebstahle alle neu entstandenen Rechte überwindet. In
dieser Weise wurde der Satz gewonnen, daß derjenige, welcher vom Nichteigenthümer ¬
erworben hatte, unter Umständen eine exceptio gegen den
Eigenthümer habe. Vertragsrechte und Rückforderungsrechte, denen der
Auktor unterlegen wäre, konnten aus Billigkeitsrücksichten gegen gutgläubige ¬
Erwerber nicht mehr durchgeführt werden.