Volltext : Kindel, Wilhelm: ¬Das Recht an der Sache

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vend.  19,  1  den  absoluten  Schutz  desjenigen  gelehrt  habe,  welchem  zuers
tradirt  ist,  wenn  es  nicht  vielleicht  richtiger  wäre,  das  gedachte  Gesetz  auf
den  Fall  der  Kollision  zwischen  einem  bloßen  Kauf  auf  der  einen  Seite
und  einem  Vertrage  und  der  Tradition  auf  der  anderen  Seite  einzuschränken. ¬
  Unter  allen  Umständen  könnte  aber  der  erste  Käufer  sich  darauf
berufen,  daß  ihm  die  Sache  durch  Diebstahl  entzogen  sei,  denn,  wenngleich
man  auch  das  publizianische  Recht  des  dritten  Käufers  an  sich  für  begründet ¬
  erachten  möchte,  wird  es  doch  durch  den  Nachweis  umgestoßen,
daß  sein  Besitz,  wenn  auch  nur  mittelbar,  aus  einem  Diebstahl  herrührt.
l.  9  §  5  D.  de  public.  act.  6,  2.
Haec  actio  in  his,  quae  usucapi  non  possunt,  puta  furtivis  vel
in  servo  fugitivo  locum  non  habet.
3.
Die  Tradition  giebt  das  Recht  der  Unabhängigkeit.
Die  Tradition  giebt  endlich  das  Recht  der  Unabhängigkeit,  soweit  ein
Erwerb  von  einem  Nichteigenthümer,  einem  Nichtberechtigten  überhaupt
zugelassen  ist.  Im  Allgemeinen  ist  das  römische  Prinzip  festzuhalten,  daß
Niemand  mehr  Rechte  übertragen  kann,  als  er  selbst  hat.  Von  den
Römern  ist  dasselbe  mit  Recht  als  Regel  niemals  aufgegeben  worden.
Aber  trotzdem  ist  klar,  daß  derjenige,  welcher  gegen  den  Auktor  des  sich
auf  die  Tradition  stützenden  Käufers  nur  ein  Forderungsrecht  gehabt  hat,
den  neuen  gutgläubigen  Besitzer  nicht  anzugreifen  vermag.  Die  Römer
schützten  den  Vertragsberechtigten  nur  durch  die  Haftklage,  und,  wenngleich
wir  dies  römische  Prinzip  aufgegeben  haben,  konstruiren  wir  doch  das
Vertragsrecht  als  ein  Recht,  das  an  sich  der  Folge  entbehrt.
Wenn  unsere  obigen  Ausführungen  über  die  l.  9  §  4  D.  de  publ.
act.  6,  2  richtig  sind,  konnte  gegen  den  besitzenden  Käufer  auch  nicht  ausgeführt ¬
  werden,  daß  der  Kläger  von  dem  Auktor  des  Auktors  des  Käufers
durch  Vertrag  und  Tradition  ein  Recht  erworben  habe.  Jedenfalls  war  es
nicht  beachtbar,  wenn  der  Kläger  anführte,  daß  er  gegen  den  Auktor  des
Käufers  ein  Rückforderungsrecht  ohne  Folge,  z.  B.  eine  actio  ex  dolo,
gehabt  habe.  Doch  ist  die  römische  Jurisprudenz  hierbei  nicht  stehen  geblieben, ¬
  sie  hat  vielmehr  auch  andere,  offenbar  unbillige  Rückforderungsrechte ¬
  durch  die  exceptio  doli  abgeschnitten.  Nur  der  eine  Satz  wurde
ausnahmslos  festgehalten,  daß  das  Rückforderungsrecht  aus  der  Gewalt
oder  dem  Diebstahle  alle  neu  entstandenen  Rechte  überwindet.  In
dieser  Weise  wurde  der  Satz  gewonnen,  daß  derjenige,  welcher  vom  Nichteigenthümer ¬
  erworben  hatte,  unter  Umständen  eine  exceptio  gegen  den
Eigenthümer  habe.  Vertragsrechte  und  Rückforderungsrechte,  denen  der
Auktor  unterlegen  wäre,  konnten  aus  Billigkeitsrücksichten  gegen  gutgläubige ¬
  Erwerber  nicht  mehr  durchgeführt  werden.
            
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