Volltext : ¬Die österreichische Gewerbe-Ordnung ([Hauptbd.])

I.  Die  Erzeugung  von  Sprengmitteln  und  der  Verkehr  mit  denselben.  529
Sind  diese  Aufsaugungsstoffe  hingegen  explosiv,  so  finden  auf  dieselben  je
nach  ihrer  Eigenschaft  entweder  die  für  das  Schwarzpulver  geltenden  Sicherheitsvorschriften ¬
  oder  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  Anwendung.
§.  33.  Die  Aufsaugestoffe,  welche  wie  Holzkohle,  gedarrtes  Holz  rc.  unter
Umständen  zur  Selbstentzündung  geeignet  sind,  müssen  in  Mengen  über  500  Kilogramm ¬
  von  den  Fabrikations-  oder  Lagerräumen  wenigstens  200  Meter  entfernt
aufbewahrt  werden.  Kleinere  Mengen  können  in  vollkommen  feuersicheren  Räumen
auch  in  geringerer  Entfernung  untergebracht  sein.
Insbesondere  sind  solche  Stoffe  beim  Herausrücken  aus  den  Verkohlungsoder ¬
  Darröfen  sogleich  in  luftdicht  schließende  eiserne  Behältnisse  zu  bringen  und
bis  zur  Verwendung  wenigstens  drei  Tage  in  diesen  zu  belassen.
§.  34.  Die  Aufsaugungsmittel  für  Nitroglycerin  müssen  frei  von  allen
fremden  Körpern  sein,  welche  durch  mechanische  oder  chemische  Wirkungen  eine
Explosion  herbeiführen  könnten.
Bei  der  Erzeugung  darf  dem  Aufsaugemittel  nie  mehr  Sprengöl  beigemischt
werden,  als  unter  verschiedenen  Temperaturen  und  Feuchtigkeitsverhältnissen  der
Luft  selbst  unter  einem  ziemlichen  mechanischen  Drucke  noch  zuverlässig  aufgesaugt
bleibt.
§.  35.  Das  Abmischen  des  Sprengöls  mit  dem  Aufsaugemittel  hat  in  Blei¬,
Holz=,  Kautschuk=  oder  Guttaperchagefäßen  durch  Handarbeit  oder  solche  Werksvorrichtungen ¬
  zu  geschehen,  welche  mit  einem  weichen  (elastischen)  Ueberzug  versehen ¬
  sind.  Das  Gemischte  wird  zu  obigem  Behufe  wiederholt  durch  Messingdrahtsiebe ¬
  unter  sanftem  Drucke  durchgerieben.
§.  36.  Die  Nitroglycerinpräparate  sind,  um  in  Verkehr  gebracht  zu  werden,
in  jenen  Formen  und  Umhüllungen  zu  verarbeiten,  welche  in  der  Zulassungserklärung ¬
  vorgeschrieben  wurden.
Jede  Umhüllung  ist  von  außen  mit  dem  Fabrikszeichen  unter  Angabe  der
Sorte  des  Präparates  zu  versehen.
Die  Verarbeitung  hat  in  der  Regel  nur  durch  Handarbeit  zu  geschehen;  der
Gebrauch  von  Maschinen  ist  der  Bewilligung  des  Ministeriums  des  Innern  vorbehalten. ¬

§.  37.  Die  Verarbeitung  der  Sprengmittel  in  die  vorgeschriebenen  Formen
und  Umhüllungen  —  gewöhnlich  Patronen  —  muß  in  wohl  separirten  Hütten
(§.  16),  in  gleichzeitiger  Anwesenheit  von  nicht  weniger  als  zwei  und  nicht  mehr
als  drei  Arbeitern  vorgenommen  werden.  Sie  ist  von  einem  oder  mehreren
Patronenmeistern  zu  überwachen.
In  einer  Patronenhütte  dürfen  nie  mehr  als  60  Kilogramm  Sprengmittel
auf  einmal  vorräthig  sein.
§.  38.  Die  Sprengmittelstoffe  müssen  durch  eigene  Arbeiter  in  dichten  Holzgefäßen ¬
  von  etwa  15  Kilogramm  Inhalt  nach  den  Patronenhütten  getragen,  dürfen
daher  nie  gerollt  werden.  Der  Patronenmeister  ist  verpflichtet,  die  ihm  übergebenen
Stoffe  jedesmal  zu  prüfen  und  sich  zu  überzeugen,  daß  sie  gleichmäßig  abgemischt,
insbesondere,  daß  Nitroglycerinpräparate  nicht  fettig  oder  gefroren  sind.
§.  39.  In  den  einzelnen  Patronenhütten  muß  stets  Ordnung  und  Reinlichkeit ¬
  herrschen.  Der  Patronenmeister  hat  Morgens  alle  Hütten  selbst  zu  öffnen,
sich  von  der  vorschriftsmäßigen  Ordnung  zu  überzeugen  und  etwaige  UnzukömmSeltsam ¬
  u.  Posselt,  Gewerbeordnung.
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