I. Die Erzeugung von Sprengmitteln und der Verkehr mit denselben. 529
Sind diese Aufsaugungsstoffe hingegen explosiv, so finden auf dieselben je
nach ihrer Eigenschaft entweder die für das Schwarzpulver geltenden Sicherheitsvorschriften ¬
oder die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
§. 33. Die Aufsaugestoffe, welche wie Holzkohle, gedarrtes Holz rc. unter
Umständen zur Selbstentzündung geeignet sind, müssen in Mengen über 500 Kilogramm ¬
von den Fabrikations- oder Lagerräumen wenigstens 200 Meter entfernt
aufbewahrt werden. Kleinere Mengen können in vollkommen feuersicheren Räumen
auch in geringerer Entfernung untergebracht sein.
Insbesondere sind solche Stoffe beim Herausrücken aus den Verkohlungsoder ¬
Darröfen sogleich in luftdicht schließende eiserne Behältnisse zu bringen und
bis zur Verwendung wenigstens drei Tage in diesen zu belassen.
§. 34. Die Aufsaugungsmittel für Nitroglycerin müssen frei von allen
fremden Körpern sein, welche durch mechanische oder chemische Wirkungen eine
Explosion herbeiführen könnten.
Bei der Erzeugung darf dem Aufsaugemittel nie mehr Sprengöl beigemischt
werden, als unter verschiedenen Temperaturen und Feuchtigkeitsverhältnissen der
Luft selbst unter einem ziemlichen mechanischen Drucke noch zuverlässig aufgesaugt
bleibt.
§. 35. Das Abmischen des Sprengöls mit dem Aufsaugemittel hat in Blei¬,
Holz=, Kautschuk= oder Guttaperchagefäßen durch Handarbeit oder solche Werksvorrichtungen ¬
zu geschehen, welche mit einem weichen (elastischen) Ueberzug versehen ¬
sind. Das Gemischte wird zu obigem Behufe wiederholt durch Messingdrahtsiebe ¬
unter sanftem Drucke durchgerieben.
§. 36. Die Nitroglycerinpräparate sind, um in Verkehr gebracht zu werden,
in jenen Formen und Umhüllungen zu verarbeiten, welche in der Zulassungserklärung ¬
vorgeschrieben wurden.
Jede Umhüllung ist von außen mit dem Fabrikszeichen unter Angabe der
Sorte des Präparates zu versehen.
Die Verarbeitung hat in der Regel nur durch Handarbeit zu geschehen; der
Gebrauch von Maschinen ist der Bewilligung des Ministeriums des Innern vorbehalten. ¬
§. 37. Die Verarbeitung der Sprengmittel in die vorgeschriebenen Formen
und Umhüllungen — gewöhnlich Patronen — muß in wohl separirten Hütten
(§. 16), in gleichzeitiger Anwesenheit von nicht weniger als zwei und nicht mehr
als drei Arbeitern vorgenommen werden. Sie ist von einem oder mehreren
Patronenmeistern zu überwachen.
In einer Patronenhütte dürfen nie mehr als 60 Kilogramm Sprengmittel
auf einmal vorräthig sein.
§. 38. Die Sprengmittelstoffe müssen durch eigene Arbeiter in dichten Holzgefäßen ¬
von etwa 15 Kilogramm Inhalt nach den Patronenhütten getragen, dürfen
daher nie gerollt werden. Der Patronenmeister ist verpflichtet, die ihm übergebenen
Stoffe jedesmal zu prüfen und sich zu überzeugen, daß sie gleichmäßig abgemischt,
insbesondere, daß Nitroglycerinpräparate nicht fettig oder gefroren sind.
§. 39. In den einzelnen Patronenhütten muß stets Ordnung und Reinlichkeit ¬
herrschen. Der Patronenmeister hat Morgens alle Hütten selbst zu öffnen,
sich von der vorschriftsmäßigen Ordnung zu überzeugen und etwaige UnzukömmSeltsam ¬
u. Posselt, Gewerbeordnung.
34