Volltext : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 13 (1718))

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Ob  Enthauptungen  mißlich  sind  und  der  oben  erwähnten -
  Möglichkeit  eines  dennoch  fortdauernden  Bewußtseyns, -
  Raum  geben,  mögen  Physiologen  und  Psychologen -
  entscheiden.  Daß  aber  Hinrichtungen  durch  die
Maschine,  so  wie  durch  Menschen  Hand,  gleiche  Vorbereitungen -
  erfordern,  welche  sogar  in  ein  Gepränge
ausarten,  glaube  ich  behaupten  zu  dürfen;  und  kann
also  darin  kein  Unterschied  liegen.
Hier  kommt  die  Frage  zum  Vorschein:  daß  Hinrichtungen -
  nicht  öffentlich  vollzogen  werden  möchten;  weil
der  laut  bekannt  gewordene,  vorausgegangene  Act  der
Verurtheilung,  das  Volk  beruhigen  und  ihm  genügen
muß.
Einen  Grund  gegen  Einführung  des  Fallbeils  aber
daher  nehmen,  weil  die  Guillotine  in  Frankreich  gemißbraucht -
  sey,  kann  weder  subjectiv  noch  objectiv,  am
wenigsten  entscheiden.*)
Hübner.
Hildesheim.
*)  Ueber  die  in  dieser  Miscelle  behandelte  Frage  vergl.  ferner
Bauer  Entwurf  des  Strafgesetzbuches  Th.  1.  S.  517.  ff.
u.  Th.  2.  S.  607.  Das  letzte  Allegat  enthält  eine  Entgegnung -
  auf  die  von  Gans  in  der  kritischen  Beleuchtung  rc.
Th.  1.  S.  46.  ff.  gegen  die  Einführung  des  Fallbeils  aufgestellten -
  Gründe,  worauf  dann  der  Verfasser  der  kritischen
Beleuchtung  Th.  2.  S.  24.  f.  replicirt  hat.
Lüneburg,  gedruckt  in  der  von  Sternschen  Buchdruckerey.
Verlegt  von  Herold  und  Wahlstab.
Max-Planck-Institut  für
            
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