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43. Findet die Kompensation -wischen einer Forderung, die auf
einem nicht erekutorischeu Titel beruht, und einer solchen,
deren Titel erekutorisch erklärt worden ist, statt? (beja-
hend entschieden.)
Die Demoiselle Grvulk de la Cauvilliere
hatte gegen einen Herrn Dumoulin ein Urtheil er.
wirkt. Im Augenblick, wo sie dasselbe in Vollzug
sehen wollte, wendet Doumoulin ihr die Kompen.
sation eines Schuldscheins ein, welchen diese De.
moiselle zum Vorteil eines Herrn Lepointeur,
ausgestellt, und dieser auf ihn übertragen hatte. Das
Tribunal erster Instanz so wie der Appellationöhof zu
Rouen lassen die Kompensation einstimmig zu.
KassarionsGesuch wegen falscher Anwendung der
Art. 1292 und 1291 *) des CivilGesehbuchs. Die.
sen Artikeln zufolge, behauptete die Klägerin aufKas.
sation fande die Kompensation nur dann statt, wenn
die Bedingung der refpectiven Gläubige» und Schuld,
ner vollkommen gleich wäre, und beide ein gleiches
Interesse hätten, sich ihrer Verbindlichkeit zu enkla.
sten, wenn beide Forderungen liquid und exigibel m>
ren. Keine Forderung fei aber eher wahrhaft exigibel,
als bis dahin die Gerechtigkeit die Gültigkeit des Ti.
*) 1290. Die Kompensation tritt, von Rechtswegen, und kraft
der blossen Macht des Gesetzes, selbst ohne Vorwissen der
Schuldner ein; die beiden Schulden tilgen sich gegenseitig
bis zur Konkurrenz ihres refpectiven Betrags, in dem Augea-
blicke, wo sie zu gleicher Zeit eristiren.
1291. Die Kompensation findet bloS zwischen zwei Schulden
statt, welche beide eine Geldsumme oder eine gewisse An-
zahl käufliwer (choses tmigibiei) Sachen von derselben Gat-
tung zum Gegenstand haben, «ud welche beide liquid «ad
verfallen (uxigibieo find.
Unbestrittene Lieferungen vonGetraide oder Waaren, deren
Betrag durch den MarktPreiß (deuret?») regniirt ist, können
mit liquiden und verfallenen Summen kompensirt werden.