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Ausübung ihres Amtes haben, besoldet sein, die Aktionäre unbesoldet; indessen ¬
können, soweit es die Statuten bestimmen, auch die letzteren eine
Vergütung für ihre Mühewaltung erhalten.
Die Art und Höhe der Besoldung bestimmt der Gesellschaftsvertrag;
nur in wenig Fällen sind gesetzliche Grenzen gezogen.*)
V. Amtsdauer.
§ 15.
Zeitablauf.
Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrathes erfolgt auf Zeit.
Die Zeitdauer wird durch Statut festgesetzt; auch gesetzliche Vorschriften
finden sich darüber vor 2). Eine Wiederwahl der durch Zeitablauf ausgeschiedenen ¬
Mitglieder des Aufsichtsraths ist in den meisten Fällen gestattet.
2) Widerruf.
Die Wahl der Aufsichtsrathsmitglieder ist jederzeit widerruflich. Ist
es schon im Gesellschaftsinteresse geboten, daß die zur Erfüllung ihrer Funktionen ¬
untauglichen Aufsichtsrathsmitglieder entfernt werden, und werden
demnach die Statuten stets bezügliche Bestimmungen enthalten, so haben
die meisten Gesetze dieses Widerrufsrecht noch ausdrücklich anerkannt?
Geschieht der Widerruf im Interesse der Gesellschaft ohne Verschulden
des betreffenden Mitgliedes
dann behält dieses seine Schadenersatzansprüche
aus etwa bestehenden Vereinbarungen.
VI. Einsetzung.
§ 16.
1) Subjektiv.
a. Neuwahl.
Die Wahl der Aufsichtsrathsmitglieder erfolgt, wie oben gezeigt (§ 9),
meist durch die Generalversammlung*); ihr steht auch das Widerrufsrecht zu.
b. Ergänzung.
Bei Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrathes während ¬
seiner Amtsperiode, bei Ausscheiden einzelner Mitglieder hat eine
*) Nach belgischem Recht Art. 54 darf das Gehalt der Commissaire ein Drittel
des Verwaltungsrathsgehaltes nicht übersteigen.
2) Nach ungarischem Rechte Art. 194 darf die Amtsperiode des Aufsichtsrathes
drei Jahre nicht überdauern; nach schweizer Handelsrecht Art. 663 dürfen die Revisoren
auf höchstens fünf Jahre gewählt werden und das belgische Handelsrecht Art. 54 stellt
sechs Jahre als Maximum der Amtszeit fest.
*) So das belgische Handelsrecht in Art. 54.
*) Nach Art. 32 des französischen Handelsrechts kann der Präsident des Handelsgerichts ¬
die Commissaire ernennen, wenn es die Generalversammlung unterläßt.