fullscreen : Hoeland, Ernst: Organe der Aktiengesellschaften

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Ausübung  ihres  Amtes  haben,  besoldet  sein,  die  Aktionäre  unbesoldet;  indessen ¬
  können,  soweit  es  die  Statuten  bestimmen,  auch  die  letzteren  eine
Vergütung  für  ihre  Mühewaltung  erhalten.
Die  Art  und  Höhe  der  Besoldung  bestimmt  der  Gesellschaftsvertrag;
nur  in  wenig  Fällen  sind  gesetzliche  Grenzen  gezogen.*)
V.  Amtsdauer.
§  15.
Zeitablauf.
Die  Bestellung  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  erfolgt  auf  Zeit.
Die  Zeitdauer  wird  durch  Statut  festgesetzt;  auch  gesetzliche  Vorschriften
finden  sich  darüber  vor  2).  Eine  Wiederwahl  der  durch  Zeitablauf  ausgeschiedenen ¬
  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  ist  in  den  meisten  Fällen  gestattet.
2)  Widerruf.
Die  Wahl  der  Aufsichtsrathsmitglieder  ist  jederzeit  widerruflich.  Ist
es  schon  im  Gesellschaftsinteresse  geboten,  daß  die  zur  Erfüllung  ihrer  Funktionen ¬
  untauglichen  Aufsichtsrathsmitglieder  entfernt  werden,  und  werden
demnach  die  Statuten  stets  bezügliche  Bestimmungen  enthalten,  so  haben
die  meisten  Gesetze  dieses  Widerrufsrecht  noch  ausdrücklich  anerkannt?
Geschieht  der  Widerruf  im  Interesse  der  Gesellschaft  ohne  Verschulden
des  betreffenden  Mitgliedes
dann  behält  dieses  seine  Schadenersatzansprüche
aus  etwa  bestehenden  Vereinbarungen.
VI.  Einsetzung.
§  16.
1)  Subjektiv.
a.  Neuwahl.
Die  Wahl  der  Aufsichtsrathsmitglieder  erfolgt,  wie  oben  gezeigt  (§  9),
meist  durch  die  Generalversammlung*);  ihr  steht  auch  das  Widerrufsrecht  zu.
b.  Ergänzung.
Bei  Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des  Aufsichtsrathes  während ¬

seiner  Amtsperiode,  bei  Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  hat  eine
*)  Nach  belgischem  Recht  Art.  54  darf  das  Gehalt  der  Commissaire  ein  Drittel
des  Verwaltungsrathsgehaltes  nicht  übersteigen.
2)  Nach  ungarischem  Rechte  Art.  194  darf  die  Amtsperiode  des  Aufsichtsrathes
drei  Jahre  nicht  überdauern;  nach  schweizer  Handelsrecht  Art.  663  dürfen  die  Revisoren
auf  höchstens  fünf  Jahre  gewählt  werden  und  das  belgische  Handelsrecht  Art.  54  stellt
sechs  Jahre  als  Maximum  der  Amtszeit  fest.
*)  So  das  belgische  Handelsrecht  in  Art.  54.
*)  Nach  Art.  32  des  französischen  Handelsrechts  kann  der  Präsident  des  Handelsgerichts ¬
  die  Commissaire  ernennen,  wenn  es  die  Generalversammlung  unterläßt.
            
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