Erbfolge nach der Pommerschen Bauernordnung.
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Verstorbene von väterlicher und mütterlicher Seite gleich nahe Verwandte,
erben diese insgesammt und theilen die Erbschaft nach Köpfen, wenn auf der
einen Seite mehr Verwandte sind, als auf der anderen; sind aber auf der
einen Seite soviel, wie auf der anderen, so fällt die eine Hälfte der Erbschaft
auf die väterliche, die andere auf die mütterliche Seite.
Ein erbloser Nachlaß fällt dem Fiskus zu.
E. Erbfolge nach der Pommerschen Bauernordnung.
Dieselbe gilt auf dem platten Lande. Eine allgemeine Gütergemeinschaft
findet unter Eheleuten stets statt. Der überlebende Ehegatte ist nicht Erbe,
sondern nimmt nur die ihm vermöge der Gütergemeinschaft gesetzlich zustehende
Hälfte des gütergemeinschaftlichen Vermögens als sein Eigenthum zurück. Er
setzt die Gütergemeinschaft mit den Kindern oder den sonstigen Verwandten
des Erblassers fort, bis er zur ferneren Ehe schreitet. Bei der dann nothwendigen ¬
Auseinandersetzung nimmt der Ueberlebende die Hälfte des zur Zeit
der Theilung vorhandenen gütergemeinschaftlichen Vermögens für sich, während
die Erben des Verstorbenen die andere Hälfte erhalten. Durch die Auseinandersetzung ¬
werden die Kinder hinsichtlich des väterlichen und mütterlichen
Vermögens gänzlich abgefunden, sie beerben nicht mehr den zur zweiten Ehe
geschrittenen Vater, bezw. die Mutter, ausgenommen, wenn die zweite Ehe
kinderlos ist.
Da die Bauernordnung keine Bestimmungen über die Erbfolgeordnung
der Ascendenten und Seitenverwandten enthält, so tritt hier das subsidiäre
Recht ein.
Beispiele.
I. Pflichttheilsberechnungen nach dem Allgemeinen Landrecht.
gelebt
1. Ein Erblasser, welcher mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft
hat, hat in seinem Testament seine 4 Kinder zu seinen Erben eingesetzt
und dabei bestimmt, daß sein Sohn A nur den Pflichttheil erhalten
seine Tochter B eine Ausstattung von 1000 Mark, seine Tochter C eine
solche von 1200 Mark konferiren solle.
Berechnung.
gütergemeinschaftliche Vermögen beträgt nach Abzug der
Das
20000,00 M.
Schulden
erhält die Wittwe vermöge der Gütergemeinschaft die
davon
10000,00 M.
Hälfte mit
10000,00 M.
bleiben
2200,00 M.
hierzu treten die Konferenda mit zusammen
12200,00 M.
ergiebt
die Intestaterbportion beträgt für jedes der 4 Kinder ¼ mit 3050,00 M.
„ 1525,00 M.
der Pflichttheil des A daher ½ mit . . .
20000,00 M.
Der Nachlaß beträgt ...
10000 M.
die Wittwe erhält
*
1525 M.
Sohn A an Pflichttheil . .
* .
11525,00 M.