Objekt : Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Erbfolge  nach  der  Pommerschen  Bauernordnung.
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Verstorbene  von  väterlicher  und  mütterlicher  Seite  gleich  nahe  Verwandte,
erben  diese  insgesammt  und  theilen  die  Erbschaft  nach  Köpfen,  wenn  auf  der
einen  Seite  mehr  Verwandte  sind,  als  auf  der  anderen;  sind  aber  auf  der
einen  Seite  soviel,  wie  auf  der  anderen,  so  fällt  die  eine  Hälfte  der  Erbschaft
auf  die  väterliche,  die  andere  auf  die  mütterliche  Seite.
Ein  erbloser  Nachlaß  fällt  dem  Fiskus  zu.
E.  Erbfolge  nach  der  Pommerschen  Bauernordnung.
Dieselbe  gilt  auf  dem  platten  Lande.  Eine  allgemeine  Gütergemeinschaft
findet  unter  Eheleuten  stets  statt.  Der  überlebende  Ehegatte  ist  nicht  Erbe,
sondern  nimmt  nur  die  ihm  vermöge  der  Gütergemeinschaft  gesetzlich  zustehende
Hälfte  des  gütergemeinschaftlichen  Vermögens  als  sein  Eigenthum  zurück.  Er
setzt  die  Gütergemeinschaft  mit  den  Kindern  oder  den  sonstigen  Verwandten
des  Erblassers  fort,  bis  er  zur  ferneren  Ehe  schreitet.  Bei  der  dann  nothwendigen ¬
  Auseinandersetzung  nimmt  der  Ueberlebende  die  Hälfte  des  zur  Zeit
der  Theilung  vorhandenen  gütergemeinschaftlichen  Vermögens  für  sich,  während
die  Erben  des  Verstorbenen  die  andere  Hälfte  erhalten.  Durch  die  Auseinandersetzung ¬
  werden  die  Kinder  hinsichtlich  des  väterlichen  und  mütterlichen
Vermögens  gänzlich  abgefunden,  sie  beerben  nicht  mehr  den  zur  zweiten  Ehe
geschrittenen  Vater,  bezw.  die  Mutter,  ausgenommen,  wenn  die  zweite  Ehe
kinderlos  ist.
Da  die  Bauernordnung  keine  Bestimmungen  über  die  Erbfolgeordnung
der  Ascendenten  und  Seitenverwandten  enthält,  so  tritt  hier  das  subsidiäre
Recht  ein.
Beispiele.
I.  Pflichttheilsberechnungen  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht.
gelebt
1.  Ein  Erblasser,  welcher  mit  seiner  Ehefrau  in  Gütergemeinschaft
hat,  hat  in  seinem  Testament  seine  4  Kinder  zu  seinen  Erben  eingesetzt
und  dabei  bestimmt,  daß  sein  Sohn  A  nur  den  Pflichttheil  erhalten
seine  Tochter  B  eine  Ausstattung  von  1000  Mark,  seine  Tochter  C  eine
solche  von  1200  Mark  konferiren  solle.
Berechnung.
gütergemeinschaftliche  Vermögen  beträgt  nach  Abzug  der
Das
20000,00  M.
Schulden
erhält  die  Wittwe  vermöge  der  Gütergemeinschaft  die
davon
10000,00  M.
Hälfte  mit
10000,00  M.
bleiben
2200,00  M.
hierzu  treten  die  Konferenda  mit  zusammen
12200,00  M.
ergiebt
die  Intestaterbportion  beträgt  für  jedes  der  4  Kinder  ¼  mit  3050,00  M.
„  1525,00  M.
der  Pflichttheil  des  A  daher  ½  mit  .  .  .
20000,00  M.
Der  Nachlaß  beträgt  ...
10000  M.
die  Wittwe  erhält
*
1525  M.
Sohn  A  an  Pflichttheil  .  .
*  .
11525,00  M.
            
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