(§ 2409
5. Theil. Das Erbschaftsrecht.
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Dritter Abschnitt.
Erbfolge der Ehegatten.
§ 2049. Bei dem Ableben eines Ehegatten erbt von dessen Vermögen der
überlebende Ehegatte ein Viertheil, wenn er mit Abkömmlingen des Erblassers
triff
zusammentrisst.
Motive. Rücksichtlich der Erbfolge der Ehegatten hat man die Bestimmungen
des Erbfolgemandates §§ 66 bis 69 nicht durchgängig beibehalten. Ausgehend von
der Ansicht, daß bei der Succession der Ehegatten das auf alle Lebensverhältnisse
einwirkende enge Band der Ehe vorzüglich zu berücksichtigen sei, hat man es zwar in
den Fällen, wo der überlebende Ehegatte mit Kindern seines früher verstorbenen Ehegatten ¬
zusammentrifft, bei den Vorschriften des Erbfolgemandates gelassen, dagegen
aber in allen übrigen Fällen den Ehegatten günstiger gestellt, als er es bisher war
(man vergl. §§ 2052. 2053). Man glaubte dadurch einem öfters gefühlten Bedürfnisse ¬
abzuhelfen, zumal, wenn die Voraussetzungen, von welchen man in dieser Hinsicht ¬
ausgegangen ist, in dem einzelnen Falle nicht zutreffen sollten, es dem Ehegatten
unbenommen bleibt, eine andere Verfügung zu treffen und seinen Ehegatten auf den
Pflichttheil, rücksichtlich dessen man es bei dem bisherigen Rechte hat bewenden lassen
(man vergl. §§ 2579. 2580), zu setzen.
Der Schluß der vorstehenden Motive bedarf in Beziehung auf das den Ehegatten
im Falle ihrer Concurrenz mit Verwandten der vierten Erbclasse gebührenden Pflichttheils ¬
einer Berichtigung. Nach dem § 70 des Erbfolgemandates kann ein Ehegatte
in dem eben gedachten Falle nur ein Drittheil der Erbschaft des vorher gestorbenen
Ehegatten als Pflichttheil fordern. Dagegen gebührt dem überlebenden Ehegatten in
diesem Falle die Hälfte der Erbschaft als Pflichttheil. Insoweit besteht in dem Pflichttheilsrechte ¬
der Ehegatten zwischen dem Rechte des Erbfolgemandates und dem B. G.=B.
ein Unterschied.
Soviel das gegenseitige Erbrecht der Ehegatten betrifft, so ist in neuester Zeit die
Behauptung aufgestellt worden!, daß dasselbe dem römischen Rechte unbekannt gewesen
sei, dieses vielmehr, in richtiger Auffassung der Natur der Ehe, auf dem Princip beruhe, ¬
„es dürfe das eheliche Band sich nur in gegenseitiger Liebe gründen und deßhalb
von äußeren Vortheilen, weder so lange es besteht2, noch, wenn der Tod es auflöst,
begleitet sein.“ Indessen dürfte dieß doch nicht so ganz durchgängig begründet sein.
Bei der s. g. strengen Ehe nämlich wurde durch den Uebergang der Ehefrau in die
Familie des Ehemannes, welcher durch die in manum conventio erfolgte, ein Familienzustand ¬
zwischen den Ehegatten hergestellt, der ein gegenseitiges Erbrecht derselben begründete. ¬
Als aber die s. g. strenge Ehe immer mehr außer Uebung kam und an deren
Stelle die s. g. freie Ehe trat, wurde in der bonorum possessio unde vir et uxor
ein gegenseitiges Erbrecht der Ehegatten eingeführt, welches sich nur aus der Auffassung ¬
der Ehe, als einer, namentlich auch auf die privata sich erstreckenden, ungetheilten ¬
Lebensgemeinschaft der Ehegatten, erklären läßt3. Diese bonorum possessio
unde vir et uxor, welche sich ursprünglich nur auf das prätorische Edict gründete, ist
1. Köppen, a. a. O. S. 52 folg.
2. Eine Consequenz hiervon sei das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten.
3. l. 1 D. de rit. nupt. l. 4 Cod. de crimine expil. hered. Man vergl. auch Müller,
a. a. O. S. 788 Nr. 4.