Volltext : Tome premier (1)

(§  2409
5.  Theil.  Das  Erbschaftsrecht.
216
Dritter  Abschnitt.
Erbfolge  der  Ehegatten.
§  2049.  Bei  dem  Ableben  eines  Ehegatten  erbt  von  dessen  Vermögen  der
überlebende  Ehegatte  ein  Viertheil,  wenn  er  mit  Abkömmlingen  des  Erblassers
triff
zusammentrisst.
Motive.  Rücksichtlich  der  Erbfolge  der  Ehegatten  hat  man  die  Bestimmungen
des  Erbfolgemandates  §§  66  bis  69  nicht  durchgängig  beibehalten.  Ausgehend  von
der  Ansicht,  daß  bei  der  Succession  der  Ehegatten  das  auf  alle  Lebensverhältnisse
einwirkende  enge  Band  der  Ehe  vorzüglich  zu  berücksichtigen  sei,  hat  man  es  zwar  in
den  Fällen,  wo  der  überlebende  Ehegatte  mit  Kindern  seines  früher  verstorbenen  Ehegatten ¬
  zusammentrifft,  bei  den  Vorschriften  des  Erbfolgemandates  gelassen,  dagegen
aber  in  allen  übrigen  Fällen  den  Ehegatten  günstiger  gestellt,  als  er  es  bisher  war
(man  vergl.  §§  2052.  2053).  Man  glaubte  dadurch  einem  öfters  gefühlten  Bedürfnisse ¬
  abzuhelfen,  zumal,  wenn  die  Voraussetzungen,  von  welchen  man  in  dieser  Hinsicht ¬
  ausgegangen  ist,  in  dem  einzelnen  Falle  nicht  zutreffen  sollten,  es  dem  Ehegatten
unbenommen  bleibt,  eine  andere  Verfügung  zu  treffen  und  seinen  Ehegatten  auf  den
Pflichttheil,  rücksichtlich  dessen  man  es  bei  dem  bisherigen  Rechte  hat  bewenden  lassen
(man  vergl.  §§  2579.  2580),  zu  setzen.
Der  Schluß  der  vorstehenden  Motive  bedarf  in  Beziehung  auf  das  den  Ehegatten
im  Falle  ihrer  Concurrenz  mit  Verwandten  der  vierten  Erbclasse  gebührenden  Pflichttheils ¬
  einer  Berichtigung.  Nach  dem  §  70  des  Erbfolgemandates  kann  ein  Ehegatte
in  dem  eben  gedachten  Falle  nur  ein  Drittheil  der  Erbschaft  des  vorher  gestorbenen
Ehegatten  als  Pflichttheil  fordern.  Dagegen  gebührt  dem  überlebenden  Ehegatten  in
diesem  Falle  die  Hälfte  der  Erbschaft  als  Pflichttheil.  Insoweit  besteht  in  dem  Pflichttheilsrechte ¬
  der  Ehegatten  zwischen  dem  Rechte  des  Erbfolgemandates  und  dem  B.  G.=B.
ein  Unterschied.
Soviel  das  gegenseitige  Erbrecht  der  Ehegatten  betrifft,  so  ist  in  neuester  Zeit  die
Behauptung  aufgestellt  worden!,  daß  dasselbe  dem  römischen  Rechte  unbekannt  gewesen
sei,  dieses  vielmehr,  in  richtiger  Auffassung  der  Natur  der  Ehe,  auf  dem  Princip  beruhe, ¬
  „es  dürfe  das  eheliche  Band  sich  nur  in  gegenseitiger  Liebe  gründen  und  deßhalb
von  äußeren  Vortheilen,  weder  so  lange  es  besteht2,  noch,  wenn  der  Tod  es  auflöst,
begleitet  sein.“  Indessen  dürfte  dieß  doch  nicht  so  ganz  durchgängig  begründet  sein.
Bei  der  s.  g.  strengen  Ehe  nämlich  wurde  durch  den  Uebergang  der  Ehefrau  in  die
Familie  des  Ehemannes,  welcher  durch  die  in  manum  conventio  erfolgte,  ein  Familienzustand ¬
  zwischen  den  Ehegatten  hergestellt,  der  ein  gegenseitiges  Erbrecht  derselben  begründete. ¬
  Als  aber  die  s.  g.  strenge  Ehe  immer  mehr  außer  Uebung  kam  und  an  deren
Stelle  die  s.  g.  freie  Ehe  trat,  wurde  in  der  bonorum  possessio  unde  vir  et  uxor
ein  gegenseitiges  Erbrecht  der  Ehegatten  eingeführt,  welches  sich  nur  aus  der  Auffassung ¬
  der  Ehe,  als  einer,  namentlich  auch  auf  die  privata  sich  erstreckenden,  ungetheilten ¬
  Lebensgemeinschaft  der  Ehegatten,  erklären  läßt3.  Diese  bonorum  possessio
unde  vir  et  uxor,  welche  sich  ursprünglich  nur  auf  das  prätorische  Edict  gründete,  ist
1.  Köppen,  a.  a.  O.  S.  52  folg.
2.  Eine  Consequenz  hiervon  sei  das  Verbot  der  Schenkungen  unter  Ehegatten.
3.  l.  1  D.  de  rit.  nupt.  l.  4  Cod.  de  crimine  expil.  hered.  Man  vergl.  auch  Müller,
a.  a.  O.  S.  788  Nr.  4.
            
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