3T2 Actio aquilia. Haftung für Werkleute.
Einreißen der Mauer jede Beschädigung der Modelle
des Klägers unmöglich gemacht werde; fr. 27 §. 9
de leg. Aquil. (9, 2), fr. 30 §.3 eodem. Vgl.
@ i ii t eilig, prakt. Civilrecht Bd. II S. 770, bayer.
LR. Th. IV Kap. XVI §. 6 und Anmerk, hiezu
Ziff- 2.
Nach bayerischem Recht-e kann nun zwar die
Haftung des Bau- oder Dienstherrn nicht so weit
ausgedehnt werden, daß sie auch einzelne beschä-
digende Handlungen umfaßt, welche seine Werk-
oder Dienstleute bei Gelegenheit des übertragenen
baulichen Unternehmens, übrigens außerhalb dem
Bereiche der zur Ausführung eingegangenen Ob-
ligation gegen Dritte sich zu Schulden kommen
lassen; aber der Beklagte, der zugestandener-
maßen den Bauleuten den Auftrag zum Einreißen
der Mauer ertheilt hat, steht dem Kläger als der-
jenige gegenüber, der den Anlaß zu der gefährlichen
Handlung gegeben hat (fr. 30 §. 3 eit., An merk,
zum bayer. LR. Th. IV Kap. XVI §. 6 Nr. 2
in fine) und als solcher wird er von der Haftungs-
pflicht getroffen, so weit er nicht schon bei derUeber-
tragung der Arbeit die Vorsicht in dem obenbezeich-
neten Maße erschöpft, insbesondere also, da zu dieser
Vorsorge die Kundgabe des im Stadel des Klägers
und zwar in der Nähe der fraglichen Mauer befind-
lichen Inhaltes an die Bauleute mit entsprechender
Vorkehrung vor Allem nothwendig gehört, ihnen zu-
gleich mit der Uebertragung der Arbeit und vor dem
Beginne derselben für die Behandlung angemessene
Vorschriften, welche ein Fallen der Steine und
Mörtelstücke auf die Modelle völlig zu verhindern
geeignet waren, nicht ertheilt, und als Unternehmer
des Abbruches die gehörige Beaufsichtigung seiner
Werkleute nicht bethätigt hat; fr. 44 u. kr. 45 pr.
tit. cit.
Der Beklagte erklärt, daß er erst dann, als