Volltext : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

III.  Buch.  Die  socialpolitische  Fürsorge.  2.  Kap.:  Mittel.
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berechtigte  mit  der  Geldrente  das  Seinige,  wie  jeder  Andere,  enipfängt ¬
  und  die  gesetzgebenden  Factoren  zwar  wiederholt  sein  mögliches ¬
  eigenes  Interesse  an  der  Umwandlung  anerkannt,")  ihm
aber  ein  Recht  auf  dieselbe  auch  nur  mittelbar  zu  gewähren  augenscheinlich ¬
  nicht  beabsichtigt  haben,  so  wird  man  sich  im  Anschluß
an  die  bisher  hervorgetretenen  Meinungen  und  die  Praxis")  für
die  Bejahung  der  obigen  Frage  entscheiden  können.  Von  einer
Zustimmung  des  Bezugsberechtigten  ist  die  Umwandlung  kraft  Gesetzes
principiell  nicht  abhängig,
20)  daß  die  ergehenden  Satzungen  eine
solche  für  den  einzelnen  Fall  vorbehalten  können,  steht  Nichts
21)
entgegen."
2)  Welchen  Personen  gegenüber  die  Umwandlung  von  Geldrenten ¬
  in  Naturalleistungen  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  Platz  greifen  darf,  ergiebt  sich  aus  Folgendem:
Die  besonderen  polizeilichen  Voraussetzungen,  unter  denen  bei
Trunkenbolden  die  Umwandlung  der  Invaliden-  bezw.  Altersrente
stattfindet,  sind  bereits  oben  (Nr.  1)  erwähnt  worden.  Hinzuzufügen ¬
  ist,  daß  der  bezügliche  §  13  Abs.  2  die  in  ihm  hervorgehobene
Anordnungsbefugniß  der  zuständigen  Behörde  nicht  begründet,  son18) ¬
  Vgl.  z.  B.  die  Ausführungen  des  Commissars  v.  Woedtke  (Sten,Ber.
1888/0  Bd.  2  S.  1239),  sowie  desselben  kleinen  Commentar  Note  1  zu  §  13,
weiter  die  Reden  des  Abg.  Dr.  Buhl  in  2.  und  3.  Lesung  (Bd.  2  S.  1239,
Bd.  3  S.  1901)  u.  A.  m.  —  Von  anderer  Seite  freilich  wurden  die  Bestimmungen ¬
  als  Aeußerungen  agrarischer  Begehrlichkeit  zum  Zwecke  besseren  Absatzes
landw
thschaftlicher  Producte  hingestellt,  so  z.  B.  vom  Abg.  Singer  (Bd.  2
S.  1234  f.),  wohl  auch  vom  Abg.  Schrader  (Bd.  2  S.  1238,  Bd.  3  S.  1903).
19)  Normalstatut  für  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaften  §  47  (A.N.  III
S.  257):  „Die  Unfallrente  kann  —  gewährt  werden."  Ebenso  für  preußische
§  45  (A.N.  III  S.  278)  und  für  bayrische  §  25  (Rasp,  Commentar  zum
landw.G.  S.  294).  Von  den  Commentatoren  v.  Woedtke,  Commentar  zum
landw.G.  Note  6  Abs.  2  zu  §  9,  dem  Rasp  S.  88  folgt.  Dagegen  hebt
v.  Woedtke  mit  Recht  hervor,  daß  in  keinem  Fall  die  Wahl  zwischen  Geld-  und
Naturalleistung  für  die  einzelne  Rentenzahlung  vorbehalten  werden  kann.
20)  In  zweiter  Plenarberathung  des  Inv.G.  wurde  ein  Antrag  Schrader
zu  §  13  Abs.  1,  welcher  im  einzelnen  Falle  die  Zustimmung  des  Bezugsberechtigten ¬
  forderte,  zwar  angenommen  (Sten.Ber.  Bd.  2  S.  1241/2,  Bd.  6
S.  1379),  in  dritter  Lesung  aber  auf  Antrag  Dr.  Buhl  u.  Gen.  Nr.  241  (zu
§  8  Nr.  2;  Sten.Ber.  Bd.  6  S.  1449)  bei  namentlicher  Abstimmung  wieder  fallen
gelassen.  (Sten.Ber.  Bd.  3  S.  1907  ff.).
21)  Stenglein,  Commentar  Note  2  a.  E.  zu  §  13  Inv.G.
            
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