III. Buch. Die socialpolitische Fürsorge. 2. Kap.: Mittel.
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berechtigte mit der Geldrente das Seinige, wie jeder Andere, enipfängt ¬
und die gesetzgebenden Factoren zwar wiederholt sein mögliches ¬
eigenes Interesse an der Umwandlung anerkannt,") ihm
aber ein Recht auf dieselbe auch nur mittelbar zu gewähren augenscheinlich ¬
nicht beabsichtigt haben, so wird man sich im Anschluß
an die bisher hervorgetretenen Meinungen und die Praxis") für
die Bejahung der obigen Frage entscheiden können. Von einer
Zustimmung des Bezugsberechtigten ist die Umwandlung kraft Gesetzes
principiell nicht abhängig,
20) daß die ergehenden Satzungen eine
solche für den einzelnen Fall vorbehalten können, steht Nichts
21)
entgegen."
2) Welchen Personen gegenüber die Umwandlung von Geldrenten ¬
in Naturalleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ¬
Platz greifen darf, ergiebt sich aus Folgendem:
Die besonderen polizeilichen Voraussetzungen, unter denen bei
Trunkenbolden die Umwandlung der Invaliden- bezw. Altersrente
stattfindet, sind bereits oben (Nr. 1) erwähnt worden. Hinzuzufügen ¬
ist, daß der bezügliche § 13 Abs. 2 die in ihm hervorgehobene
Anordnungsbefugniß der zuständigen Behörde nicht begründet, son18) ¬
Vgl. z. B. die Ausführungen des Commissars v. Woedtke (Sten,Ber.
1888/0 Bd. 2 S. 1239), sowie desselben kleinen Commentar Note 1 zu § 13,
weiter die Reden des Abg. Dr. Buhl in 2. und 3. Lesung (Bd. 2 S. 1239,
Bd. 3 S. 1901) u. A. m. — Von anderer Seite freilich wurden die Bestimmungen ¬
als Aeußerungen agrarischer Begehrlichkeit zum Zwecke besseren Absatzes
landw
thschaftlicher Producte hingestellt, so z. B. vom Abg. Singer (Bd. 2
S. 1234 f.), wohl auch vom Abg. Schrader (Bd. 2 S. 1238, Bd. 3 S. 1903).
19) Normalstatut für landwirthschaftliche Berufsgenossenschaften § 47 (A.N. III
S. 257): „Die Unfallrente kann — gewährt werden." Ebenso für preußische
§ 45 (A.N. III S. 278) und für bayrische § 25 (Rasp, Commentar zum
landw.G. S. 294). Von den Commentatoren v. Woedtke, Commentar zum
landw.G. Note 6 Abs. 2 zu § 9, dem Rasp S. 88 folgt. Dagegen hebt
v. Woedtke mit Recht hervor, daß in keinem Fall die Wahl zwischen Geld- und
Naturalleistung für die einzelne Rentenzahlung vorbehalten werden kann.
20) In zweiter Plenarberathung des Inv.G. wurde ein Antrag Schrader
zu § 13 Abs. 1, welcher im einzelnen Falle die Zustimmung des Bezugsberechtigten ¬
forderte, zwar angenommen (Sten.Ber. Bd. 2 S. 1241/2, Bd. 6
S. 1379), in dritter Lesung aber auf Antrag Dr. Buhl u. Gen. Nr. 241 (zu
§ 8 Nr. 2; Sten.Ber. Bd. 6 S. 1449) bei namentlicher Abstimmung wieder fallen
gelassen. (Sten.Ber. Bd. 3 S. 1907 ff.).
21) Stenglein, Commentar Note 2 a. E. zu § 13 Inv.G.