Buch I. Abschn. II. Tit. I. Prozeßfähigkeit. — §. 51.
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Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch,
daß sie unter väterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau
dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt.
Die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft finden auf
die Prozeßführung keine Anwendung.
Die Entscheidungen, welche in einem von dem großjährigen Hauskinde ohne
Zuziehung des pater familias, oder von der Ehefrau ohne Zuziehung ihres Ehemannes ¬
geführten Prozesse gegen das Hauskind oder die Frau ergehen, werden in
Folge ihrer vollen Prozeßfähigkeit rechtskräftig Aber ihre Wirksamkeit und Gültigkeit ¬
dem Hausvater, bzw. Ehemanne gegenüber hängt davon ab, ob und
inwieweit den letzteren in Bezug auf den Gegenstand der Entscheidung Rechte zustehen, ¬
welche die Dispositionsbefugniß des Hauskindes, bzw. der Frau, beschränken
oder aufheben. Daher sind z. B. die Urtheile über peculium adventicium regulare
—im Gebiete des gemeinen Rechts dem Vater gegenüber unwirksam, weil es seinem
Nießbrauch und seiner Verwaltung unterworfen ist. Umgekehrt sind Urtheile über
das p. a. irregulare und sonstige der Disposition des Hauskindes unterworfene
Ansprüche wirksam (vgl. Wetzell, Ed. III, S. 94).
Daher braucht ferner der Hausvater, bzw. Ehemann, aus solchen Judikaten
eine ZV. weder in das eigene, noch auch in dasjenige Vermögen des Hauskindes,
bzw. der Ehefrau sich gefallen zu lassen, welches in Folge der ihm zustehenden
Rechte der Disposition des Schuldners entzogen ist. Gegen die begonnene ZV. ist
f
der Widerspruch durch Klage geltend zu machen (§. 690).
Durch die Vorschrift des Abs. 2 wird danach die Dispositionsbefugniß aus
dem Gebiete der Prozeßfähigkeit in das der Sachlegitimation verwiesen, die Prozeßfähigkeit ¬
aber lediglich als eine Folge der Handlungsfähigkeit der gedachten
Personen in vollem Umfange anerkannt.
Uebrigens ist die Möglichkeit, den Hausvater, bzw. Ehemann, an dem Prozesse
zu betheiligen, durch das Institut der Intervention und der Streitverkündung geboten. ¬
Vgl. Mot. S. 76.
Die Anerkennung der vollen Prozeßfähigkeit des großjährigen Hauskindes und
der Ehefrau ist zwar ein Rechtssatz, der dem bürgerlichen Rechte angehört (vgl. n. 1),
indessen greift er nicht erheblich in das bereits bestehende Recht ein. In Betreff der
großjährigen Hauskinder hat er in den größeren Rechtsgebieten theils bereits unzweifelhafte ¬
Geltung gehabt (code civil art. 327, sächsisches Civilgesetzbuch art. 1821,
gemeines Recht), theils hat er derselben mit Entschiedenheit entgegengestrebt (wie in
Preußen; vgl. v. Rönne, Ed. V, III, S. 160; Kab.=Ordre vom 4. Juli 1832
und vom 5. Dezember 1835; Ges. vom 26. März 1864 §. 1; Verordnung vom
24. Juni 1867 §. 95; dagegen Koch, Recht der Forderungen, Bd. II, S. 315 ff.
Stölzel, Recht der väterlichen Gewalt in Preußen, S. 28).
und
In Betreff der Ehefrau war nicht allein die eheliche Vormundschaft des
Mannes, wo sie noch besteht, sondern auch namentlich das eheliche Güterrecht
in seinen verschiedenen Gestaltungen ein Hinderniß ihrer Prozeßfähigkeit. Das
preußische Civilrecht ist schwankend, enthält jedoch nur objektive Beschränkungen des
Verfügungsrechts der Ehefrau, welche auf den Rechten des Mannes an ihrer Person
und ihrem Vermögen beruhen. Die in §. 189 ALR. II 1 ausgesprochene Regel,
daß die Frau ohne Zuziehung und Einwilligung ihres Mannes keinen Prozeß führen
kann, ist bereits durch §. 230 ibid. bezüglich des durch Vertrag vorbehaltenen
Vermögens modifizirt, ebenso bei Prozesseu über gesetzlich vorbehaltenes durch
§. 21 AGO. I 1. Dagegen ist die Ehefrau nach gemeinem Rechte handlungsfähig,
und demgemäß prozeßfähig. Ebenso ist auf dem Gebiete des Handelsrechts die
prozessuale Selbständigkeit der Ehefran bereits erreicht (HGB. art. 6, 9), und der
§. 11 der Gewerbe=Ordnung vom 21. Juni 1869 legt der Gewerbefrau in Angelegenheiten ¬
ihres Gewerbes Prozeßfähigkeit bei.
Diese Entwickelung hat durch Abs. 2 ihren Abschluß gesunden: großjährige
Hauskinder und Ehefrauen sind prozessualisch selbständig.
4. Aus der Prozeßfähigkeit der Frau folgt, daß sie auch als Prozeßbevollmächtigte ¬
auftreten kann (vgl. §. 75 n. 4).