Inhaltsverzeichnis : Bülow, Louis von: ¬Die Civilprozeß-Ordnung und ihre Nebengesetze

Buch  I.  Abschn.  II.  Tit.  I.  Prozeßfähigkeit.  —  §.  51.
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Die  Prozeßfähigkeit  einer  großjährigen  Person  wird  dadurch,
daß  sie  unter  väterlicher  Gewalt  steht,  die  Prozeßfähigkeit  einer  Frau
dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,  nicht  beschränkt.
Die  Vorschriften  über  die  Geschlechtsvormundschaft  finden  auf
die  Prozeßführung  keine  Anwendung.
Die  Entscheidungen,  welche  in  einem  von  dem  großjährigen  Hauskinde  ohne
Zuziehung  des  pater  familias,  oder  von  der  Ehefrau  ohne  Zuziehung  ihres  Ehemannes ¬
  geführten  Prozesse  gegen  das  Hauskind  oder  die  Frau  ergehen,  werden  in
Folge  ihrer  vollen  Prozeßfähigkeit  rechtskräftig  Aber  ihre  Wirksamkeit  und  Gültigkeit ¬
  dem  Hausvater,  bzw.  Ehemanne  gegenüber  hängt  davon  ab,  ob  und
inwieweit  den  letzteren  in  Bezug  auf  den  Gegenstand  der  Entscheidung  Rechte  zustehen, ¬
  welche  die  Dispositionsbefugniß  des  Hauskindes,  bzw.  der  Frau,  beschränken
oder  aufheben.  Daher  sind  z.  B.  die  Urtheile  über  peculium  adventicium  regulare
—im  Gebiete  des  gemeinen  Rechts  dem  Vater  gegenüber  unwirksam,  weil  es  seinem
Nießbrauch  und  seiner  Verwaltung  unterworfen  ist.  Umgekehrt  sind  Urtheile  über
das  p.  a.  irregulare  und  sonstige  der  Disposition  des  Hauskindes  unterworfene
Ansprüche  wirksam  (vgl.  Wetzell,  Ed.  III,  S.  94).
Daher  braucht  ferner  der  Hausvater,  bzw.  Ehemann,  aus  solchen  Judikaten
eine  ZV.  weder  in  das  eigene,  noch  auch  in  dasjenige  Vermögen  des  Hauskindes,
bzw.  der  Ehefrau  sich  gefallen  zu  lassen,  welches  in  Folge  der  ihm  zustehenden
Rechte  der  Disposition  des  Schuldners  entzogen  ist.  Gegen  die  begonnene  ZV.  ist
f
der  Widerspruch  durch  Klage  geltend  zu  machen  (§.  690).
Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  2  wird  danach  die  Dispositionsbefugniß  aus
dem  Gebiete  der  Prozeßfähigkeit  in  das  der  Sachlegitimation  verwiesen,  die  Prozeßfähigkeit ¬
  aber  lediglich  als  eine  Folge  der  Handlungsfähigkeit  der  gedachten
Personen  in  vollem  Umfange  anerkannt.
Uebrigens  ist  die  Möglichkeit,  den  Hausvater,  bzw.  Ehemann,  an  dem  Prozesse
zu  betheiligen,  durch  das  Institut  der  Intervention  und  der  Streitverkündung  geboten. ¬
  Vgl.  Mot.  S.  76.
Die  Anerkennung  der  vollen  Prozeßfähigkeit  des  großjährigen  Hauskindes  und
der  Ehefrau  ist  zwar  ein  Rechtssatz,  der  dem  bürgerlichen  Rechte  angehört  (vgl.  n.  1),
indessen  greift  er  nicht  erheblich  in  das  bereits  bestehende  Recht  ein.  In  Betreff  der
großjährigen  Hauskinder  hat  er  in  den  größeren  Rechtsgebieten  theils  bereits  unzweifelhafte ¬
  Geltung  gehabt  (code  civil  art.  327,  sächsisches  Civilgesetzbuch  art.  1821,
gemeines  Recht),  theils  hat  er  derselben  mit  Entschiedenheit  entgegengestrebt  (wie  in
Preußen;  vgl.  v.  Rönne,  Ed.  V,  III,  S.  160;  Kab.=Ordre  vom  4.  Juli  1832
und  vom  5.  Dezember  1835;  Ges.  vom  26.  März  1864  §.  1;  Verordnung  vom
24.  Juni  1867  §.  95;  dagegen  Koch,  Recht  der  Forderungen,  Bd.  II,  S.  315  ff.
Stölzel,  Recht  der  väterlichen  Gewalt  in  Preußen,  S.  28).
und
In  Betreff  der  Ehefrau  war  nicht  allein  die  eheliche  Vormundschaft  des
Mannes,  wo  sie  noch  besteht,  sondern  auch  namentlich  das  eheliche  Güterrecht
in  seinen  verschiedenen  Gestaltungen  ein  Hinderniß  ihrer  Prozeßfähigkeit.  Das
preußische  Civilrecht  ist  schwankend,  enthält  jedoch  nur  objektive  Beschränkungen  des
Verfügungsrechts  der  Ehefrau,  welche  auf  den  Rechten  des  Mannes  an  ihrer  Person
und  ihrem  Vermögen  beruhen.  Die  in  §.  189  ALR.  II  1  ausgesprochene  Regel,
daß  die  Frau  ohne  Zuziehung  und  Einwilligung  ihres  Mannes  keinen  Prozeß  führen
kann,  ist  bereits  durch  §.  230  ibid.  bezüglich  des  durch  Vertrag  vorbehaltenen
Vermögens  modifizirt,  ebenso  bei  Prozesseu  über  gesetzlich  vorbehaltenes  durch
§.  21  AGO.  I  1.  Dagegen  ist  die  Ehefrau  nach  gemeinem  Rechte  handlungsfähig,
und  demgemäß  prozeßfähig.  Ebenso  ist  auf  dem  Gebiete  des  Handelsrechts  die
prozessuale  Selbständigkeit  der  Ehefran  bereits  erreicht  (HGB.  art.  6,  9),  und  der
§.  11  der  Gewerbe=Ordnung  vom  21.  Juni  1869  legt  der  Gewerbefrau  in  Angelegenheiten ¬
  ihres  Gewerbes  Prozeßfähigkeit  bei.
Diese  Entwickelung  hat  durch  Abs.  2  ihren  Abschluß  gesunden:  großjährige
Hauskinder  und  Ehefrauen  sind  prozessualisch  selbständig.
4.  Aus  der  Prozeßfähigkeit  der  Frau  folgt,  daß  sie  auch  als  Prozeßbevollmächtigte ¬
  auftreten  kann  (vgl.  §.  75  n.  4).
            
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