Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 5, Abt. 1)

Erster  Absch.  Vom  Eigenthum.
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Contracten  eine  ausführliche  Bestimmung  darüber  aufgenomAls ¬
  merkwürdig  ist  noch  die,  namentlich  nach  dem
men  hat  16
particulairen  Recht  Eiderstedts  und  auch  in  andern  Gegenden  17
geltende  Bestimmung,  daß  die  Landeigenthümer  und  sicherlich
ebenfalls  die  Pächter  von  Ländereien  verpflichtet  sind,  das  Land
von  gewissem  Unkraut  rein  zu  halten.  Insbesondere  darf
kein  Hederich  (Kätje,  Köck)  und  Senf  im  Lande  vorkommen,
und  wer  sein  Land  nicht  rein  hält,  wird  zu  Brüche  notirt.
Auch  hat  die  Unreinheit  des  Landes  bei  dem  Auskleien  der
Gräben  die  rechtliche  Wirkung,  daß  das  unreine  Land  alle
Kleierde  aufnehmen  muß  18)
lieger  nach  dem  Anschuß  der  Län16) ¬
  In  den  für  den  Verkauf
dereien  dazu  gemeinschaftlich  verdes ¬
  Gutes  Hütten  zum  Grunde
pflichtet  sind."  Eine  ähnliche  Begelegten ¬
  Bedingungen  lautet  der
stimmung  findet  sich  in  allen
§  12  folgendermaaßen:  „Die
Kaufcontracten  der  Kummer.
Bäche,  Ströme  und  sonstige  Gewässer ¬
  bleiben  in  ihrem  unge17) ¬
  Im  Kronprinzenkoog  ist
hinderten  Lauf  und  können  selgleich ¬
  im  Octroi  die  Reinhaltung
bige  weder  um-  noch  abgeleitet,
des  Landes  von  schädlichen  Unnoch ¬
  weniger  aber  kann  von  Jekrautpflanzen ¬
  zur  Pflicht  gemacht.
mandem  darin  eine  Stauung  oder
In  den  Christian  Albrechtköögen
Dämmung  aufgeworfen  werden,
beruht  die  Verpflichtung  auf  eivielmehr ¬
  muß  ein  jeder  Landlienem ¬
  Gemeindebeschluß.  Hansger ¬
  diese  Abflüsse  reinigen  und
sen  im  N.  Staasb.  Magazin,
die  Gräben  von  der  behörigen
IV.  Bd.,  S.  450.
und  zwar  einer  solchen  Weite
und  Tiefe  machen,  damit  die  Ab18) ¬
  Schlesw.=Holst.  Anzeigen
leitung  des  obern  Wassers  davon ¬
  1838,  S.  179  und  Cordurch ¬
  zu  Wege  gebracht  werden
nils  im  N.  Staasb.  Magazin,
könne.  Und  diese  Reinigung  und
IX.  Bd.,  S.  444  u.  s.  w.
Aufräumung  ist  von  allem  Wasserabfluß =
  und  Auen  zu  verstehen,
so  daß  die  daran  stoßenden  LandFalcks ¬
  Handbuch.  V.
13
            
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