Erster Absch. Vom Eigenthum.
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Contracten eine ausführliche Bestimmung darüber aufgenomAls ¬
merkwürdig ist noch die, namentlich nach dem
men hat 16
particulairen Recht Eiderstedts und auch in andern Gegenden 17
geltende Bestimmung, daß die Landeigenthümer und sicherlich
ebenfalls die Pächter von Ländereien verpflichtet sind, das Land
von gewissem Unkraut rein zu halten. Insbesondere darf
kein Hederich (Kätje, Köck) und Senf im Lande vorkommen,
und wer sein Land nicht rein hält, wird zu Brüche notirt.
Auch hat die Unreinheit des Landes bei dem Auskleien der
Gräben die rechtliche Wirkung, daß das unreine Land alle
Kleierde aufnehmen muß 18)
lieger nach dem Anschuß der Län16) ¬
In den für den Verkauf
dereien dazu gemeinschaftlich verdes ¬
Gutes Hütten zum Grunde
pflichtet sind." Eine ähnliche Begelegten ¬
Bedingungen lautet der
stimmung findet sich in allen
§ 12 folgendermaaßen: „Die
Kaufcontracten der Kummer.
Bäche, Ströme und sonstige Gewässer ¬
bleiben in ihrem unge17) ¬
Im Kronprinzenkoog ist
hinderten Lauf und können selgleich ¬
im Octroi die Reinhaltung
bige weder um- noch abgeleitet,
des Landes von schädlichen Unnoch ¬
weniger aber kann von Jekrautpflanzen ¬
zur Pflicht gemacht.
mandem darin eine Stauung oder
In den Christian Albrechtköögen
Dämmung aufgeworfen werden,
beruht die Verpflichtung auf eivielmehr ¬
muß ein jeder Landlienem ¬
Gemeindebeschluß. Hansger ¬
diese Abflüsse reinigen und
sen im N. Staasb. Magazin,
die Gräben von der behörigen
IV. Bd., S. 450.
und zwar einer solchen Weite
und Tiefe machen, damit die Ab18) ¬
Schlesw.=Holst. Anzeigen
leitung des obern Wassers davon ¬
1838, S. 179 und Cordurch ¬
zu Wege gebracht werden
nils im N. Staasb. Magazin,
könne. Und diese Reinigung und
IX. Bd., S. 444 u. s. w.
Aufräumung ist von allem Wasserabfluß =
und Auen zu verstehen,
so daß die daran stoßenden LandFalcks ¬
Handbuch. V.
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