Vorkenntnisse.
seront intentés depuis cette epoque seront instruits
conformément à ses dispositions; toutes lois, coutumes, -
usages et réglemens rélatifs à la procédure
civile sont abrogés.
Es sind eigentlich zweyerley Gegenstände, worüber
in diesem Artikel verfügt worden ist. Der erste Gegenstand ¬
sind die Prozesse, welche nach dem 1. Jan.
1807. anhängig gemacht werden. Diese sollen ausschließlich =
nach den neuen Gesetzen instruirt werden. Der
zweyte Gegenstand sind die ältern Gesetze, Reglements ¬
und Gewohnheiten, welche die procédure civile
betreffen. Diese sollen saͤmmtlich abgeschafft seyn, und
hinfuͤhro nicht mehr zur Anwendung kommen duͤrfen.
Der Artikel ist nur dadurch, daß er üͤber zwey heterogene ¬
Gegenstaͤnde ohne Absatz verfuͤgt, etwas dunkel
und zweydeutig geworden.
§. 6.
Mit der Verfuͤgung üͤber den ersten Gegenstand,
welche eigentlich den Civilprozeß ausschließend angeht,
steht ein Avis du Conseil d'état sur l'instruction des
procès intentés avant et depuis le 1. Janvier 1807.
(séance du 6. Janv. 1807.)*) in genauer Verbindung, =
worin der Staatsrath üͤber die Frage: wie der
gedachte Artikel von den Worten: en conséquence bis
zu den Worten: à ses dispositions zur Ausübung zu
bringen sey, sich dahin erklaͤrt:
que les seuls procès intentés depuis le 1. Janvier
1807. doivent être instruits conformement aux
dispositions du Code; mais que l'on ne doit com-