Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Vorkenntnisse.
seront  intentés  depuis  cette  epoque  seront  instruits
conformément  à  ses  dispositions;  toutes  lois,  coutumes, -
  usages  et  réglemens  rélatifs  à  la  procédure
civile  sont  abrogés.
Es  sind  eigentlich  zweyerley  Gegenstände,  worüber
in  diesem  Artikel  verfügt  worden  ist.  Der  erste  Gegenstand ¬
  sind  die  Prozesse,  welche  nach  dem  1.  Jan.
1807.  anhängig  gemacht  werden.  Diese  sollen  ausschließlich =
  nach  den  neuen  Gesetzen  instruirt  werden.  Der
zweyte  Gegenstand  sind  die  ältern  Gesetze,  Reglements ¬
  und  Gewohnheiten,  welche  die  procédure  civile
betreffen.  Diese  sollen  saͤmmtlich  abgeschafft  seyn,  und
hinfuͤhro  nicht  mehr  zur  Anwendung  kommen  duͤrfen.
Der  Artikel  ist  nur  dadurch,  daß  er  üͤber  zwey  heterogene ¬
  Gegenstaͤnde  ohne  Absatz  verfuͤgt,  etwas  dunkel
und  zweydeutig  geworden.
§.  6.
Mit  der  Verfuͤgung  üͤber  den  ersten  Gegenstand,
welche  eigentlich  den  Civilprozeß  ausschließend  angeht,
steht  ein  Avis  du  Conseil  d'état  sur  l'instruction  des
procès  intentés  avant  et  depuis  le  1.  Janvier  1807.
(séance  du  6.  Janv.  1807.)*)  in  genauer  Verbindung, =
  worin  der  Staatsrath  üͤber  die  Frage:  wie  der
gedachte  Artikel  von  den  Worten:  en  conséquence  bis
zu  den  Worten:  à  ses  dispositions  zur  Ausübung  zu
bringen  sey,  sich  dahin  erklaͤrt:
que  les  seuls  procès  intentés  depuis  le  1.  Janvier
1807.  doivent  être  instruits  conformement  aux
dispositions  du  Code;  mais  que  l'on  ne  doit  com-
            
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