35. Bemessung des Schadensersatzes.
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Bei Veräußerungsverträgen wird dies seltener vorkommen; leicht aber
kann es bei der Miethe und bei Arbeitsverträgen in Frage treten.
Setzen wir den Fall, daß in einer handwerksmäßig betriebenen
Schmiede ein Geselle dadurch Schaden erleidet, daß ihm während der
Arbeit ein glühendes Stück Eisen gegen das eine Auge springt und ihn
arbeitsunfähig macht, so wird sachverständige Begutachtung im Zweifel
zu dem Ergebniß führen, daß durch geeignete Schutzvorrichtungen, insbesondere ¬
hier durch Schutzbrillen, das hätte vermieden werden können;
und dann lag auf der Seite des Schmiedemeisters Fahrlässigkeit vor,
wenn er nicht für Anschaffung und mögliche Benutzung solcher schützender
Brillen oder Masken gesorgt hat.') Diese Fahrlässigkeit bedeutet in
unserem Falle einen Umstand, den der Schmiedemeister zu vertreten hat.?)
Danach entscheidet sich die angezogene Frages) nach GB. 324
dahin: Der Verletzte kann Schadensersatz verlangen, der unmittelbar
auf Geld geht (249/2) und nach 842 bis 847 des Näheren anzusetzen
ist.*) Außerdem behält er nach 324 seinen Anspruch auf den Arbeitslohn.s) ¬
Allerdings ist diese letzte Zubilligung nicht von sehr großer
Bedeutung, da die kurzen Kündigungsfristen des GBs. und der GO.
den Handwerksmeister von dem betreffenden Rechtsverhältniß bald befreien ¬
können.6)
35.
Ueber die Art der Leistung des Schadensersatzes bestin
GB.
I
*) S. Entsch. des RGer. in Civs.
11 Nr. 6; — nach GO. 120a.
2) GO. 120, 3; vgl. GB. 618.
Anders wäre es, wenn ein Fabrikbetrieb in
Frage stände, der zur Unfallversicherung verpflichtet wäre. Hier haftet nach Ges. v.
6. Juli 1884 § 95 der Unternehmer nur, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt ¬
worden ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Gilt nach
EG. 32 weiterhin.
3) War die Verletzung durch Zufall herbeigeführt worden, so kommt wieder
GB. 323 in Anwendung: Der Geselle hat keinen Anspruch auf Lohn; vorausbezahlter ¬
Lohn kann wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden
(323, 3). Von dem ersten Satze gilt aber eine Ausnahme nach 616.
*) Weßhalb GB. 618, 3 nur 842 bis 846 citirt und auf 847 nicht Bezug
nimmt, ist ganz unerfindlich.
3) Für alle genannten Ansprüche sind die Gewerbegerichte zuständig, soweit
solche nach dem Ges. v. 29. Juli 1890 errichtet sind. S. das. § 3; 2.
6) GB. 621 und 623; GO. 122. (GO. 123: 8 ist durch GB. 324 modifizirt.) ¬