Metadaten : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

35.  Bemessung  des  Schadensersatzes.
122
Bei  Veräußerungsverträgen  wird  dies  seltener  vorkommen;  leicht  aber
kann  es  bei  der  Miethe  und  bei  Arbeitsverträgen  in  Frage  treten.
Setzen  wir  den  Fall,  daß  in  einer  handwerksmäßig  betriebenen
Schmiede  ein  Geselle  dadurch  Schaden  erleidet,  daß  ihm  während  der
Arbeit  ein  glühendes  Stück  Eisen  gegen  das  eine  Auge  springt  und  ihn
arbeitsunfähig  macht,  so  wird  sachverständige  Begutachtung  im  Zweifel
zu  dem  Ergebniß  führen,  daß  durch  geeignete  Schutzvorrichtungen,  insbesondere ¬
  hier  durch  Schutzbrillen,  das  hätte  vermieden  werden  können;
und  dann  lag  auf  der  Seite  des  Schmiedemeisters  Fahrlässigkeit  vor,
wenn  er  nicht  für  Anschaffung  und  mögliche  Benutzung  solcher  schützender
Brillen  oder  Masken  gesorgt  hat.')  Diese  Fahrlässigkeit  bedeutet  in
unserem  Falle  einen  Umstand,  den  der  Schmiedemeister  zu  vertreten  hat.?)
Danach  entscheidet  sich  die  angezogene  Frages)  nach  GB.  324
dahin:  Der  Verletzte  kann  Schadensersatz  verlangen,  der  unmittelbar
auf  Geld  geht  (249/2)  und  nach  842  bis  847  des  Näheren  anzusetzen
ist.*)  Außerdem  behält  er  nach  324  seinen  Anspruch  auf  den  Arbeitslohn.s) ¬
  Allerdings  ist  diese  letzte  Zubilligung  nicht  von  sehr  großer
Bedeutung,  da  die  kurzen  Kündigungsfristen  des  GBs.  und  der  GO.
den  Handwerksmeister  von  dem  betreffenden  Rechtsverhältniß  bald  befreien ¬
  können.6)
35.
Ueber  die  Art  der  Leistung  des  Schadensersatzes  bestin
GB.
I
*)  S.  Entsch.  des  RGer.  in  Civs.
11  Nr.  6;  —  nach  GO.  120a.
2)  GO.  120,  3;  vgl.  GB.  618.
Anders  wäre  es,  wenn  ein  Fabrikbetrieb  in
Frage  stände,  der  zur  Unfallversicherung  verpflichtet  wäre.  Hier  haftet  nach  Ges.  v.
6.  Juli  1884  §  95  der  Unternehmer  nur,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt ¬
  worden  ist,  daß  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Gilt  nach
EG.  32  weiterhin.
3)  War  die  Verletzung  durch  Zufall  herbeigeführt  worden,  so  kommt  wieder
GB.  323  in  Anwendung:  Der  Geselle  hat  keinen  Anspruch  auf  Lohn;  vorausbezahlter ¬
  Lohn  kann  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  zurückgefordert  werden
(323,  3).  Von  dem  ersten  Satze  gilt  aber  eine  Ausnahme  nach  616.
*)  Weßhalb  GB.  618,  3  nur  842  bis  846  citirt  und  auf  847  nicht  Bezug
nimmt,  ist  ganz  unerfindlich.
3)  Für  alle  genannten  Ansprüche  sind  die  Gewerbegerichte  zuständig,  soweit
solche  nach  dem  Ges.  v.  29.  Juli  1890  errichtet  sind.  S.  das.  §  3;  2.
6)  GB.  621  und  623;  GO.  122.  (GO.  123:  8  ist  durch  GB.  324  modifizirt.) ¬

            
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