312 Drittes Buch. Erster Abschn. Viertes Kap.
mittelst Designation und auf Berechnung übergeben wird,
indeß alles übrige unter Siegel genommen oder sofern
der Gegenstand dieß nicht zuläßt, verzeichnet, und zur
besondern Aufsicht übergeben wird. Hierbei sind überall
ausser dem aufgestellten Interimscurator die etwa dabei
von selbst sich einfindenden Gläubiger zuzuziehen, und
mit ihren Anträgen zu hören.
.. .. . .
§. 147.
.
7.
Fortsetzung.
.*...
Hiernächst wird zur Inventarisirung und
Schätzung in einer besonders dazu anberaumten Tagesfahrt ¬
geschritten. Die nähern Modalitäten des Verfahrens ¬
sowøhl hiebei als bei der Versiegelung sind ganz
so, wie bei dem Verfahren in nichtstreitigen Angelegenheiten ¬
k). Beschleunigung und Ordnung sind wesentliche
Erfordernisse dieser Geschäfte.
Wegen der Verzeichnung einer zur Masse gehörigen
kaufmännischen Handlung bestimmt die preuß. G. O. 1)
zweckgemäß, daß es darüber der Regel nach keiner besondern ¬
Inventur bedürfe. Es sollen vielmehr, wenn
ordentlich geführte Handlungsbücher existiren, nur diese
von dem Curator mit Zuziehung des Buchhalters, oder
in dessen Ermangelung, eines andern Handlungsbedienten, ¬
gehörig abgeschlossen, und die Extracte und Bilanzen ¬
daraus, zu den Akten gebracht, die Bestände und
Lager nach diesen Extracten revidirt, und solchergestalt
von dem Curator übernommen werden. Sind keine,
oder doch nicht ordentlich geführte Bücher vorhanden; so
—
k) Vergl. mein Handbuch des gerichtl. Verfahrens in nichtstreitigen ¬
bürgerlichen Rechtssachen. (Erlangen 1821. 8.)
Theil II. §. 258. ff. und 263. ff.
4) Thl. I. Tit. 50. §. 216.