Full text : Ueber den Concursprozeß (20)

312  Drittes  Buch.  Erster  Abschn.  Viertes  Kap.
mittelst  Designation  und  auf  Berechnung  übergeben  wird,
indeß  alles  übrige  unter  Siegel  genommen  oder  sofern
der  Gegenstand  dieß  nicht  zuläßt,  verzeichnet,  und  zur
besondern  Aufsicht  übergeben  wird.  Hierbei  sind  überall
ausser  dem  aufgestellten  Interimscurator  die  etwa  dabei
von  selbst  sich  einfindenden  Gläubiger  zuzuziehen,  und
mit  ihren  Anträgen  zu  hören.
..  ..  .  .
§.  147.
.
7.
Fortsetzung.
.*...
Hiernächst  wird  zur  Inventarisirung  und
Schätzung  in  einer  besonders  dazu  anberaumten  Tagesfahrt ¬
  geschritten.  Die  nähern  Modalitäten  des  Verfahrens ¬
  sowøhl  hiebei  als  bei  der  Versiegelung  sind  ganz
so,  wie  bei  dem  Verfahren  in  nichtstreitigen  Angelegenheiten ¬
  k).  Beschleunigung  und  Ordnung  sind  wesentliche
Erfordernisse  dieser  Geschäfte.
Wegen  der  Verzeichnung  einer  zur  Masse  gehörigen
kaufmännischen  Handlung  bestimmt  die  preuß.  G.  O.  1)
zweckgemäß,  daß  es  darüber  der  Regel  nach  keiner  besondern ¬
  Inventur  bedürfe.  Es  sollen  vielmehr,  wenn
ordentlich  geführte  Handlungsbücher  existiren,  nur  diese
von  dem  Curator  mit  Zuziehung  des  Buchhalters,  oder
in  dessen  Ermangelung,  eines  andern  Handlungsbedienten, ¬
  gehörig  abgeschlossen,  und  die  Extracte  und  Bilanzen ¬
  daraus,  zu  den  Akten  gebracht,  die  Bestände  und
Lager  nach  diesen  Extracten  revidirt,  und  solchergestalt
von  dem  Curator  übernommen  werden.  Sind  keine,
oder  doch  nicht  ordentlich  geführte  Bücher  vorhanden;  so
—
k)  Vergl.  mein  Handbuch  des  gerichtl.  Verfahrens  in  nichtstreitigen ¬
  bürgerlichen  Rechtssachen.  (Erlangen  1821.  8.)
Theil  II.  §.  258.  ff.  und  263.  ff.
4)  Thl.  I.  Tit.  50.  §.  216.
            
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