Full text : Krüger, C. H. P.: Systematische Darstellung des bürgerlichen Prozesses im Herzogthum Braunschweig

Ordentlicher  Prozeß.
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selben  ein  devolutives  Rechtsmittel  als  gewählt  angenommen, ¬
  auch  mit  Einsendung  der  Acten  an  das  Obergericht
sofort  verfahren  werden.  Die  Gerichte  haben  dieses  Präjudiz ¬
  in  dem  auf  die  Einlegung  abzugebenden  Decrete  den
Partheien  zu  eröffnen  *)
Die  Frist  zur  Rchtfertigung  eines  eingewandten  Rechtsmittels ¬
  beträgt  vier  Wochen,  welche  a  die  interpositionis, ¬
  und  zwar  a  die  ad  diem,  jedoch  nicht  a  momento
ad  momentum  gerechnet  werden?
§.  53
Appellation.
Die  Appellation  kann  eingewandt  werden
1)  gegen  in  erster  Instanz  gesprochene  Erkenntnisse  der
Districtsgerichte,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde
100  Thlr.  und  darüber  beträgt  3).  Diese  Summe  ist  in
Conventionsmünze  zu  verstehen,  und  wird,  so  wie  alle
übrigen  Competenz-  und  Appellationssummen,  dergestalt  berechnet, ¬
  daß  nicht  allein  der  Hauptbetrag  des  Gegenstandes
des  Rechtsstreits,  sondern  auch  die  rückständigen  Zinsen  und
sonstige  ähnliche  aus  dem  Hauptgeschäfte  herrührende  Forderungen ¬
  mit  in  Anrechnung  kommen;  dagegen  aber  ist
die  Appellation  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Werth  des
Gegenstandes  der  Beschwerde,  nicht  der  des  Gegenstandes ¬
  des  Rechtsstreits,  nach  diesen  Bestimmungen  die  Appellationssumme ¬
  erreicht*).
*)  Verordn.  vom  20.  Mai  1824.  §.  1.
2)  Cf.  §.  42.
3)  Verordn.  vom  15.  Jan.  1814.  §  2.
Verordn.  vom  3.  Febr.  1814.  §.  9.  Wenn  über  Summen  in
Gold  oder  Münzsorten,  welche  einen  höheren  Cours  als  die  hiesige ¬
  Conventionsmünze  haben,  gestritten  wird,  so  ist  folglich  das
Agio  bei  Berechnung  der  Appellationssumme  hinzuzurechnen,
auch  im  entgegengesetzten  Falle  davon  in  Absatz  zu  bringen.
            
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