Ordentlicher Prozeß.
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selben ein devolutives Rechtsmittel als gewählt angenommen, ¬
auch mit Einsendung der Acten an das Obergericht
sofort verfahren werden. Die Gerichte haben dieses Präjudiz ¬
in dem auf die Einlegung abzugebenden Decrete den
Partheien zu eröffnen *)
Die Frist zur Rchtfertigung eines eingewandten Rechtsmittels ¬
beträgt vier Wochen, welche a die interpositionis, ¬
und zwar a die ad diem, jedoch nicht a momento
ad momentum gerechnet werden?
§. 53
Appellation.
Die Appellation kann eingewandt werden
1) gegen in erster Instanz gesprochene Erkenntnisse der
Districtsgerichte, wenn der Gegenstand der Beschwerde
100 Thlr. und darüber beträgt 3). Diese Summe ist in
Conventionsmünze zu verstehen, und wird, so wie alle
übrigen Competenz- und Appellationssummen, dergestalt berechnet, ¬
daß nicht allein der Hauptbetrag des Gegenstandes
des Rechtsstreits, sondern auch die rückständigen Zinsen und
sonstige ähnliche aus dem Hauptgeschäfte herrührende Forderungen ¬
mit in Anrechnung kommen; dagegen aber ist
die Appellation nur dann zulässig, wenn der Werth des
Gegenstandes der Beschwerde, nicht der des Gegenstandes ¬
des Rechtsstreits, nach diesen Bestimmungen die Appellationssumme ¬
erreicht*).
*) Verordn. vom 20. Mai 1824. §. 1.
2) Cf. §. 42.
3) Verordn. vom 15. Jan. 1814. § 2.
Verordn. vom 3. Febr. 1814. §. 9. Wenn über Summen in
Gold oder Münzsorten, welche einen höheren Cours als die hiesige ¬
Conventionsmünze haben, gestritten wird, so ist folglich das
Agio bei Berechnung der Appellationssumme hinzuzurechnen,
auch im entgegengesetzten Falle davon in Absatz zu bringen.