Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

Litteratur.

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Indess, wenn ein Strateg für 1500 Drachmen — 6000 HS. an-
gegangen wird, so liegt dies ja innerhalb der (republikanischen)
Duumviralcompetenz (15000HS.: lex Rubria, 10000HS.: fragm. Atest.).
Und wenn umgekehrt eine Sache von 800 Dr. — 2100 HS. vor den
conventus kommt, so mag hier ein Competenzvorbehalt oder auch
Parteiprorogation vorliegen.
Jedenfalls den Kaisern galten die ägyptischen Gaue in Gerichts-
fragen als civitates, nöXsis, ausweislich Severs Reskript über 1. t. prae-
scriptio bei prae- und absentia (B. G. U. I 267). Und ebenso wird für
die Vormundsbestellung der Strateg dem Duumvir gleichgestellt. Da
darf denn wohl auch die Conventsvorbereitung des Strategen angesehen
werden als entlehnt und nachgeahmt einer gleichen Thätigheit der
Duumvirn. Dies um so mehr, als diese Annahme auch a priori, ohne
jeden Anhalt in den Papyri, als zwingend erscheint. Ohne Anmeldung
und Vorbereitung der Sachen war in der kurzen Frist des conventus
eine erspriessliche Rechtssprechung nicht möglich, und doch hätte es
den Zweck der ganzen Convents- und Municipalgerichtsverfassung ver-
eitelt, wenn diese Anmeldungen in der Provinzialhauptstadt hätten
geschehen müssen. Also: Aufnahme und Vorbereitung der Convents-
sachen durch die Duumvirn, entweder nur durch die der Convents-
stadt oder auch durch die, zum Convent natürlich gleichfalls erschei-
nenden, Magistrate der anderen civitates im Conventsbezirk. Letzteres
ist wahrscheinlicher; wird ja doch auch die praesentia im Gegensatz
zur absentia, d. h. die leichte Rechtsverfolgung, in dem Severischen
Reskript lediglich von der Residenz in derselben civitas abhängig ge-
macht, nicht aber von dem Wohnen im selben Conventsbezirk.

Lausanne.

H. Erman.

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