Volltext : Annalen der Gesetzgebung und der Rechtswissenschaft in den Ländern des Churfürsten von Sachsen (Bd. 1 (1806))

7. Von der Wirkung eines von einem Angeschuldigten während seiner Aufbewahrung im Zuchthause gethanen Geständnisses, daß er der Urheber des von ihm vorher abgeleugneten Capital-Verbrechens sey

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III. Von der Wirkung eines von einem An-
geschuldigten während seiner Aufbewahrung im
Zuchthause gethanen Geständnisses/ daß er der
Urheber des von ihm vorher abgeleugne-
ten Capital-Verbrechens sey.
(Von dem Herrn Hof« Gerichtsass. und Prof. D. Pfo,
lenhauer in Wittenberg.)

Christiane !. kam im Jahre 1786. bey dem Am-
te G. wegen eines ihr beygemessenen Kinder-Mords
in Untersuchung. Sie gestand hierbei), daß sie am
Zi. July dieses Jahres ein Kind weiblichen Ge-
schlechts ohne Jemandes Beyseyn und Beyhülfe zur
Welt gebracht, die Nabelschnur zwar mit einem Mes-
ser abgeschnitten, selbige jedoch unverbunden gelassen,
und sodann das Kind in ein altes Jndelt gewickelt
und in ihr Bette gelegt habe; behauptete jedoch
sie wisse nicht gewiß, ob ihr Kind nach der Ge-
burt gelehrt habe und ob aus dem von ihr durch-
geschnittenen Nabelstrange Blut geflossen sey.
Das Gutachten der Obducenten fiel dahin aus
1) daß das Kind der L. lebendig und lebens-
fähig zur Welk gekommen, und 2) an der
Verblutung durch den Nabelstrang gestorben
sty,

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