Object : Harras von Harrasowsky, Philipp: ¬Die Parteienvernehmung und der Parteieneid nach dem gegenwärtigen Stande der Civilprocessgesetzgebung

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Schlusswort.
auf  zwei  Kategorien  zurückführen,  je  nachdem  sie  auf  der  civilrechtlichen ¬
  Verpflichtung  zur  Angabe  über  ein  Vermögen,  beziehungsweise ¬
  zur  Herausgabe  desselben,  oder  auf  der  Vermuthung
der  Mitwissenschaft  an  der  Verheimlichung  eines  Vermögens  beruht. ¬
  In  jedem  dieser  Fälle  muss  der  Anspruch  auf  Leistung  des  Manifestationseides ¬
  mittelst  einer  Klage  geltend  gemacht  werden,  die  nach
einzelnen  Gesetzen  der  Erledigung  durch  ein  Urtheil  nicht  bedarf, ¬
  wenn  der  Beklagte  sich  zur  Leistung  des  Eides  bereit  erklärt.
Der  Inhalt  des  vom  Gesetze  festgestellten  Eidessatzes  ist
verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  neue  Angaben  oder  um  die
Bekräftigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  eines  vorgelegten
Vermögensverzeichnisses  handelt.  Eine  weitere  Verschiedenheit
besteht  darin,  dass  einige  Eidesformeln  auch  die  Zusicherung
enthalten,  spätere  Entdeckungen  nachträglich  anzuzeigen,  während
diese  Zusicherung  in  anderen  Eidesformeln  fehlt.
In  Baden  wird  die  Einleitung  des  Verfahrens  verweigert,
wenn  nicht  das  Interesse  des  Klägers  an  dem  gestellten  Begehren
bescheinigt  wird;  liegt  ein  legales  Vermögensverzeichniss  vor,  so
muss  ausserdem  der  Verdacht  einer  Vermögensunterschlagung
dargethan  werden.
Eine  weitere  Einschränkung  des  Verfahrens  zur  Herbeiführung ¬
  des  Manifestationseides  besteht  in  mehreren  deutschen
Ländern  insofern,  als  es  den  Kindern  oder  deren  gesetzlichen
Vertretern  nicht  gestattet  ist,  die  Leistung  des  Manifestationseides ¬
  von  ihren  Eltern  zu  begehren.
Der  Editionseid,  sowie  der  Manifestationseid  fallen  unter
den  Gesichtspunct  der  Erfüllung  einer  auferlegten  Verpflichtung,
und  sind  in  keiner  Weise  bestimmt,  die  Ueberzeugung  des  Richters ¬
  von  der  Wahrheit  der  von  dem  Schwörenden  gemachten
Angaben  zu  begründen.  Den  einzigen  Anhaltspunct  für  die
Annahme,  dass  die  Angaben  des  Schwurpflichtigen  einer  Kritik
zu  unterziehen  seien,  liefert  das  sächsische  Recht,  nach  welchein
vor  der  Ablegung  des  Manifestationseides  die  gegen  ein  vorgelegtes ¬
  Vermögensverzeichniss  gemachten  Erinnerungen  zu  bereinigen ¬
  sind,  soweit  diess  ohne  Ablegung  des  Eides  möglich  ist.
Für  die  Beweiswürdigung  kommen  der  Editionseid,  sowie
der  Manifestationseid  nur  insofern  in  Betracht,  als  der  Richter
theils  angewiesen,  theils  ermächtigt  wird,  aus  der  Verweigerung
des  Eides  Folgerungen  zu  ziehen.
            
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