370 Zweites Buch. Zweite Abtheilung. Regulirung der Erbschaften.
Ueber den Betrag der Abnahme und die Ausmittelung derselben
gilt das oben, bey der Abnahme von Festestellen Angeführte (cf. § 81).
Zweifelhaft ist es jedoch, ob der Werth der Abnahmeleistungen bey
der Taxation der Bondenländereyen mit zu berücksichtigen, und deshalb ¬
von dem Werthe des Landes ein angemessener Abzug zu machen
sey, oder ob die Leistung der Abnahme dem Bondenerben allein zur Las
fallen müsse, ohne daß ihm durch eine entsprechende Herabsetzung der
Auslösungssumme, eine desfällige Vergütung zu Theil werde? Das
Obergericht hat sich früher dahin ausgesprochen, daß bey der Taxation ¬
des Bondengutes auf die Abnahmen Rücksicht zu nehmen sey
später aber gelegentlich die Ansicht geäußert, daß wo eine Setzwirthschaft ¬
Statt gefunden und deshalb den Setzwirthen eine Abnahme
zugesagt werde, der Bondenerbe selbige allein abzuhalten habe 15).
in Hierndrup, aus der von ihm hinterlassenen Eigenthumsbohle eine Abnahme ¬
zu gestatten, als auch auf deine fernere Anfrage, ob auf die zu
leistende Abnahme bey der Taration eines Bondengutes Rücksicht zu nehmen ¬
sey? eröffnen Wir dir in Antwort Unsre Willensmeinung dahin,
twe eine nach den Umständen zu bestimmende Abnahme außer
daß der A
ihrem gesetzlichen Antheile an der Mobilienverlassenschaft zu gestatten,
auch auf die Leistung der Abnahme bey der Taxation eines Bondengutes
Rücksicht zu nehmen sey.“ — Nach dem Tode des weyland Hufners Paul
Friedrichsen in Stevelt, der einen Sohn erster Ehe und eine Wittwe
nebst Sohn aus der zweiten Ehe nachgelassen, ward die Theilung von
der Haderslebener Hardesvogtey dahin projectirt, daß die Mobilien pro
taxato unter die Wittwe, und die Söhne erster und zweiter Ehe, der
Tarwerth des Landes aber unter die Söhne beider Ehen vertheilt werden
und der Sohn erster Ehe die Hufe erhalten solle. Die Wittwe beschwerte
sich darüber, daß ihr keine Abnahme ausgesetzt worden, und verlangte,
daß ihr die Hufe in Setzung gegeben werden solle, so wie, daß, wenn
orn
ormünder des ältesten Sohnes die Hufe verkaufen wollten, die Kaufdie ¬
V.
summe und nicht die Taxationssumme, der Theilung zum Grunde gelegt
werde. Mittelst obergerichtlichen Bescheides vom 21sten December 1804
ward resolvirt, „daß auf die Bitte der Supplicantin, daß ihr die Hufe
in Setzung überlassen, oder vor vollendeter Theilung öffentlich verkauft
werde, nicht einzutreten stehe, dahingegen ihr eine nach den Umständen
zu bestimmende Abnahme von der Hufe zu bewilligen sey. — Die Wittwe
Catharina Hagge in Ellingstedt war nach dem Tode ihres Mannes
im Besitz seiner Bondenhufe geblieben. Auf Verlangen ihres ältesten
Sohnes ward zwischen diesem, der Wittwe und einem unmündigen Kinde
Theilung zugelegt; die Wittwe war zwar mit der getroffenen Theilung
nicht zufrieden, und erliarte, dagegen suppliciren zu wollen; es ward
ihr aber vom Amtbause aufgegeben, die Stelle, unter Vorbehalt ihrer
Gerechtsame zu räumen, und auf ihre desfällige Beschwerde erhielt sie
am 15ten May 1832 einen abschlägigen Bescheid. Später beschwerte sie
sich darüber, daß ihr keine Abnabme ausgesetzt worden, worauf unterm
7ten Januar 1833 der obergerichtliche Bescheid erfolgte, daß ihr eine Abnahme, ¬
deren nähere Bestimmung vorbebältlich, zu bewilligen sey. Nachdem
diese Bestimmung erfolgt war, beschwerte sich der Hufenantreter Jürgen
Hagge über die seiner Mutter zugesetzte Abnahme, indem er hervorhob
daß im Amte Gottorf, wo die Wittwen mit im Lande erbten, kein Grund
sey, denselben eine Abnahme zu bewilligen, dieses auch in keinem Gesetze
vorgeschrieben, und eventualiter die Abnahme bey der Taxation der Hufe
zu berücksichtigen sey; es erfolgte jedoch auch hierauf unterm 13ten August
1833 ein abschlägiger Bescheid.
15) cf. not. 3. 14. Bey der mittelst Theilungsrecesses vom 17ten December
1835 vollzogenen Erbtheilung nach dem Halbhufner Johann Kuhr in