Metadata : Esmarch, Heinrich Carl: Handbuch des Erbrechts im Herzogthume Schleswig

370  Zweites  Buch.  Zweite  Abtheilung.  Regulirung  der  Erbschaften.
Ueber  den  Betrag  der  Abnahme  und  die  Ausmittelung  derselben
gilt  das  oben,  bey  der  Abnahme  von  Festestellen  Angeführte  (cf.  §  81).
Zweifelhaft  ist  es  jedoch,  ob  der  Werth  der  Abnahmeleistungen  bey
der  Taxation  der  Bondenländereyen  mit  zu  berücksichtigen,  und  deshalb ¬
  von  dem  Werthe  des  Landes  ein  angemessener  Abzug  zu  machen
sey,  oder  ob  die  Leistung  der  Abnahme  dem  Bondenerben  allein  zur  Las
fallen  müsse,  ohne  daß  ihm  durch  eine  entsprechende  Herabsetzung  der
Auslösungssumme,  eine  desfällige  Vergütung  zu  Theil  werde?  Das
Obergericht  hat  sich  früher  dahin  ausgesprochen,  daß  bey  der  Taxation ¬
  des  Bondengutes  auf  die  Abnahmen  Rücksicht  zu  nehmen  sey
später  aber  gelegentlich  die  Ansicht  geäußert,  daß  wo  eine  Setzwirthschaft ¬
  Statt  gefunden  und  deshalb  den  Setzwirthen  eine  Abnahme
zugesagt  werde,  der  Bondenerbe  selbige  allein  abzuhalten  habe  15).
in  Hierndrup,  aus  der  von  ihm  hinterlassenen  Eigenthumsbohle  eine  Abnahme ¬
  zu  gestatten,  als  auch  auf  deine  fernere  Anfrage,  ob  auf  die  zu
leistende  Abnahme  bey  der  Taration  eines  Bondengutes  Rücksicht  zu  nehmen ¬
  sey?  eröffnen  Wir  dir  in  Antwort  Unsre  Willensmeinung  dahin,
twe  eine  nach  den  Umständen  zu  bestimmende  Abnahme  außer
daß  der  A
ihrem  gesetzlichen  Antheile  an  der  Mobilienverlassenschaft  zu  gestatten,
auch  auf  die  Leistung  der  Abnahme  bey  der  Taxation  eines  Bondengutes
Rücksicht  zu  nehmen  sey.“  —  Nach  dem  Tode  des  weyland  Hufners  Paul
Friedrichsen  in  Stevelt,  der  einen  Sohn  erster  Ehe  und  eine  Wittwe
nebst  Sohn  aus  der  zweiten  Ehe  nachgelassen,  ward  die  Theilung  von
der  Haderslebener  Hardesvogtey  dahin  projectirt,  daß  die  Mobilien  pro
taxato  unter  die  Wittwe,  und  die  Söhne  erster  und  zweiter  Ehe,  der
Tarwerth  des  Landes  aber  unter  die  Söhne  beider  Ehen  vertheilt  werden
und  der  Sohn  erster  Ehe  die  Hufe  erhalten  solle.  Die  Wittwe  beschwerte
sich  darüber,  daß  ihr  keine  Abnahme  ausgesetzt  worden,  und  verlangte,
daß  ihr  die  Hufe  in  Setzung  gegeben  werden  solle,  so  wie,  daß,  wenn
orn
ormünder  des  ältesten  Sohnes  die  Hufe  verkaufen  wollten,  die  Kaufdie ¬
  V.
summe  und  nicht  die  Taxationssumme,  der  Theilung  zum  Grunde  gelegt
werde.  Mittelst  obergerichtlichen  Bescheides  vom  21sten  December  1804
ward  resolvirt,  „daß  auf  die  Bitte  der  Supplicantin,  daß  ihr  die  Hufe
in  Setzung  überlassen,  oder  vor  vollendeter  Theilung  öffentlich  verkauft
werde,  nicht  einzutreten  stehe,  dahingegen  ihr  eine  nach  den  Umständen
zu  bestimmende  Abnahme  von  der  Hufe  zu  bewilligen  sey.  —  Die  Wittwe
Catharina  Hagge  in  Ellingstedt  war  nach  dem  Tode  ihres  Mannes
im  Besitz  seiner  Bondenhufe  geblieben.  Auf  Verlangen  ihres  ältesten
Sohnes  ward  zwischen  diesem,  der  Wittwe  und  einem  unmündigen  Kinde
Theilung  zugelegt;  die  Wittwe  war  zwar  mit  der  getroffenen  Theilung
nicht  zufrieden,  und  erliarte,  dagegen  suppliciren  zu  wollen;  es  ward
ihr  aber  vom  Amtbause  aufgegeben,  die  Stelle,  unter  Vorbehalt  ihrer
Gerechtsame  zu  räumen,  und  auf  ihre  desfällige  Beschwerde  erhielt  sie
am  15ten  May  1832  einen  abschlägigen  Bescheid.  Später  beschwerte  sie
sich  darüber,  daß  ihr  keine  Abnabme  ausgesetzt  worden,  worauf  unterm
7ten  Januar  1833  der  obergerichtliche  Bescheid  erfolgte,  daß  ihr  eine  Abnahme, ¬
  deren  nähere  Bestimmung  vorbebältlich,  zu  bewilligen  sey.  Nachdem
diese  Bestimmung  erfolgt  war,  beschwerte  sich  der  Hufenantreter  Jürgen
Hagge  über  die  seiner  Mutter  zugesetzte  Abnahme,  indem  er  hervorhob
daß  im  Amte  Gottorf,  wo  die  Wittwen  mit  im  Lande  erbten,  kein  Grund
sey,  denselben  eine  Abnahme  zu  bewilligen,  dieses  auch  in  keinem  Gesetze
vorgeschrieben,  und  eventualiter  die  Abnahme  bey  der  Taxation  der  Hufe
zu  berücksichtigen  sey;  es  erfolgte  jedoch  auch  hierauf  unterm  13ten  August
1833  ein  abschlägiger  Bescheid.
15)  cf.  not.  3.  14.  Bey  der  mittelst  Theilungsrecesses  vom  17ten  December
1835  vollzogenen  Erbtheilung  nach  dem  Halbhufner  Johann  Kuhr  in
            
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